1. Ordnung und Gegenstand.
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gegen kann ich Volkelt, wenn er lehrt, es gebe diese „unmittelbare
Beziehungsgewißheit“, z. B. mit Rücksicht auf Verschiedenheit, nur
für Einzelfälle (101, 109), wenn er meine Ordnungslehre in ihrer Totalität
auf der Basis der unmittelbaren Selbstgewißheit für unmöglich erklärt
(107) und das Denken im Sinne eines bewußten Tuns (196) gleichsam
eine zweite Schicht des Ordnungsgeschäftes, nämlich die Ermittlung
der Natur- und Seelenkategorien, besorgen läßt. Freilich gibt er immer¬
hin zu, daß mir „in und mit der Form der Selbstgewißheit des Bewußt¬
seins“ der Ordnungsbau dieser zweiten Schicht gewiß werde. Nicht
beistimraen kann ich auch V o 1 k e 11 s Auffassung des Zeiterlebniases
(81 ff.): der „Jetztinhalt* sei stets „von einer verschwimmenden Breite“,
es gebeneben „diskreter“ auch „kontinuierliche“ Erinnerung, Volk eit
hat nicht das, was ich „mein Selbst“ nenne und neben „Ich“ stelle.
Weiteres wird an seiner Stelle zur Erörterung kommen und ich
bringe hier nur noch dieses: Von der Lehre vom absoluten „Gelten“
sagt unser Autor: Wenn sie metaphysisch sein wollte, wäre sie wenigstens
klar (187); so wie sie sei, käme sie aber gerade ans dem im Grunde
nicht heraus, zu dessen Überwindung sie geschaffen sei, aus dem Solip¬
sismus (193 f.). Gelten sei an die Existenz von Subjekten gebunden
(340, 344). Aber „man überantwortete das Transzendente lieber dem
Nichtsein, als daß man es als ein metaphysisches Sein anzuerkennen
sich entschlösse“ (333). Metaphysik aber gilt Volk eit, ganz ähnlich
wie mir, als zulässiger Versuch (559).
II. Der Begriff Ordnung. Die allgemeine Logik.
1. Ordnung und Gegenstand.
Ich habe bewußt Etwas oder Ich weiß Etwas ist uns
der Ausgang alles Philosophierens wie alles besonderen
Wissens überhaupt.
Wie komme ich von dem Ich habe bewußt Etwas weiter?
Dadurch, daß in mein bewußtes Haben oder Wissen des Etwas
urtatsächlich eingeschlossen ist die Ordnung des Etwas oder
der Urtatbestand, daß das von mir gehabte Etwas geordnet
ist. Ich habe geordnetes Etwas und weiß, daß und inwiefern
es geordnet ist. Das gehört mit zum Urtatbestand oder zum
„Urgeheimnis“. Um im Grunde ünmitteilbares doch in
Worte zu pressen habe ich gesagt, daß ich um die Be-