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an sich trägt, daß es im Ordnungs-dienste, also „philo¬
sophisch“ und zwar endgültig erfaßt ist; auch das aber ist
nur eine Besonderheit im Bereiche des Gehabten, nicht des
Habens; und ein „Tun“ kommt auch hier ganz und gar nicht
in Frage. Es handelt sich um den Unterschied zwischen Ich,
dem Philosophen, welcher weiß, daß er ordnungshaft weiß,
und Ich, dem Menschen des Alltags, welcher auch „weiß“,
aber ohne daß das Bewußte ausdrücklich den Ton des ord¬
nungshaften Gewußtseins trägt. Am besten wird in der all¬
gemeinen Ordnungslehre, welche „Phänomenologie“ ist, das
Wort „urteilen“ ganz und gar vermieden.
Übrigens ist zu beachten, daß jede als endgültig erfaßte
unzerlegbare Ordnungsbedeutung und jeder als endgültig er¬
faßte Beziehungskomplex solcher Bedeutungen, also etwa ein
mathematischer Satz, von seinem Bedeutungsgehalt, seinem
„Sinn“ abgesehen, auch noch eben den Ton des Endgültig-
des „In Ordnung“-Seins trägt. Bei den Unzerlegbarkeiten
besagt dieser Ton insonderheit, daß es sich um „Unzer¬
legbarkeiten handelt.
4. Das Gegebene (zu S. 25).
Gegeben ist erstens, wie im Text gesagt, daß es Etwas
das von den besonderen Ordnungsbedeutungen betreffbar ist,
überhaupt gibt, daß also, bildlich geredet, diese Ordnungs¬
bedeutungen „angewandt“ werden können; zweitens ist
aber auch „gegeben“, daß diese und keine anderen Ordnungs¬
bedeutungen als Ordnungsbedeutungen überhaupt b estehen.
5. Zum Begriffsrealismus (zu S. 32),
Schlick (Allg. Erkenntnislehre, 1918, S. 136 ff.) sagt
mit Recht, ein analysierter und ein nicht-analysierter Drei¬
klang seien verschiedene Gegenstände. Jede andere Auf¬
fassung sei schon Interpretation.