3. Schlichte Endgültigkeit.
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3. Schlichte Endgültigkeit.
Von schlichter Endgültigkeit, die für die allgemeine
Ordnungslehre allein in Frage kommt, reden wir, wenn ich
einen besonderen ordnungshaften Bedeutungsbegriff oder Be¬
deutungskomplex in schlichter Weise als solchen bewußt habe,
also z. B. auch das, was irgend ein syllogistischer oder
mathematischer Satz ausdrückt1), Ich habe hier mit dem
Tone erledigter Ordnungs-Endgültigkeit2). Das ist alles. „Ge¬
messen“ wird hier am Begriff Ordnung. Nur Ich-bezogene
„Wahrheit“ kommt überhaupt in Frage; denn es kommt ja
in gar keinem Sinne der Bezug auf irgend ein Sein in Frage.
Endgültigkeit ist aber nicht „Allgemein“-gültigkeit. Diese
tritt erst später als Problem auf. Die Frage nach dem
„Kriterium“ der Wahrheit aber ist, wenn „Wahrheit“ schlichte
Endgültigkeit heißen soll, leicht gelöst: „Evidenz“ ist dieses
Kriterium, das ist freilich nur ein Wort für das endgültige
Haben von Ordnungshaftera; immerhin darf gesagt werden,
daß Sonderendgültigkeit am Begriffe Ordnung gemessen wird.
Auch für einen Platoniker übrigens, also für einen „Realisten“
im scholastischen Sinne des Wortes, bliebe das Endgültig¬
befinden seitens Ich doch immer der alleinige Maßstab. Mag
er so viel von „Allgemeingültigkeit“ seiner „seienden“ Be¬
griffe und Sätze reden, wie er wolle; er kann nie angeben,
was diese „Allgemeingültigkeit“ eigentlich bedeuten soll. Für
mag“. Ich würde für die Kennzeichnung des echten „Anfangs“ freilich
das von Plessner verwendete Wort „Freiheit“ vermeiden, obwohl
ich es 0 L. S. 34 selbst anwandte; vgl. W. L. Seite 117 Anm. 2. Bei
Pleßner vergleiche man noch Seite 79, 82, 83 u. a., sowie namentlich
die letzten Seiten der „Zusätze“.
*) Auch ein jedes analytische Urteil ist also in seiner Subjekt-
Prädikat-Beziehung schlicht endgültig.
a) Schlichte Endgültiekeit allein ist die „Wahrheit“, von der
Rickert (Gegenstand d. Erk., 3. Aufl., S. 311) mit Recht sagt: „Das
Urteil, daß es Wahrheit gibt, ist das gewisseste Urteil, das wir uns
denken können.“