Full text: Wissen und Denken

3. Schlichte Endgültigkeit. 
107 
3. Schlichte Endgültigkeit. 
Von schlichter Endgültigkeit, die für die allgemeine 
Ordnungslehre allein in Frage kommt, reden wir, wenn ich 
einen besonderen ordnungshaften Bedeutungsbegriff oder Be¬ 
deutungskomplex in schlichter Weise als solchen bewußt habe, 
also z. B. auch das, was irgend ein syllogistischer oder 
mathematischer Satz ausdrückt1), Ich habe hier mit dem 
Tone erledigter Ordnungs-Endgültigkeit2). Das ist alles. „Ge¬ 
messen“ wird hier am Begriff Ordnung. Nur Ich-bezogene 
„Wahrheit“ kommt überhaupt in Frage; denn es kommt ja 
in gar keinem Sinne der Bezug auf irgend ein Sein in Frage. 
Endgültigkeit ist aber nicht „Allgemein“-gültigkeit. Diese 
tritt erst später als Problem auf. Die Frage nach dem 
„Kriterium“ der Wahrheit aber ist, wenn „Wahrheit“ schlichte 
Endgültigkeit heißen soll, leicht gelöst: „Evidenz“ ist dieses 
Kriterium, das ist freilich nur ein Wort für das endgültige 
Haben von Ordnungshaftera; immerhin darf gesagt werden, 
daß Sonderendgültigkeit am Begriffe Ordnung gemessen wird. 
Auch für einen Platoniker übrigens, also für einen „Realisten“ 
im scholastischen Sinne des Wortes, bliebe das Endgültig¬ 
befinden seitens Ich doch immer der alleinige Maßstab. Mag 
er so viel von „Allgemeingültigkeit“ seiner „seienden“ Be¬ 
griffe und Sätze reden, wie er wolle; er kann nie angeben, 
was diese „Allgemeingültigkeit“ eigentlich bedeuten soll. Für 
mag“. Ich würde für die Kennzeichnung des echten „Anfangs“ freilich 
das von Plessner verwendete Wort „Freiheit“ vermeiden, obwohl 
ich es 0 L. S. 34 selbst anwandte; vgl. W. L. Seite 117 Anm. 2. Bei 
Pleßner vergleiche man noch Seite 79, 82, 83 u. a., sowie namentlich 
die letzten Seiten der „Zusätze“. 
*) Auch ein jedes analytische Urteil ist also in seiner Subjekt- 
Prädikat-Beziehung schlicht endgültig. 
a) Schlichte Endgültiekeit allein ist die „Wahrheit“, von der 
Rickert (Gegenstand d. Erk., 3. Aufl., S. 311) mit Recht sagt: „Das 
Urteil, daß es Wahrheit gibt, ist das gewisseste Urteil, das wir uns 
denken können.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.