langt er auch, dass die freiwillig eingegangene Bin¬
dung jederzeit wieder gelöst werden könne. Diese
Bindung ist also nicht wesentlich. Constants Reli¬
gionsauffassung fehlt als Grundlage eine gemeinsame
religiöse Wahrheit; über den Wert eines Glaubens
entscheidet letztlich die Überzeugung des einzelnen
Menschen.
Aus der gleichen subjektiven Einstellung heraus
gestaltet Constant das Verhältnis des Einzelwesens
zur politischen Gemeinschaft. Die Begriffe des Na¬
tionalismus, der Verpflichtung des Bürgers auf sein
Vaterland sind ihm fremd, denn sie haben sich erst
in jener Zeit, in der Romantik, gebildet. Der Staat
hat kein Recht, sagt er, von den Menschen Taten zu
verlangen, welche «den ewigen Grundsätzen der Ge¬
rechtigkeit» widersprechen, welche die Menschen also
vor ihrem Gewissen nicht verantworten können. Der
Staat hat nicht nur ihre sittliche Entscheidung zwi¬
schen Gut und Böse anzuerkennen; er hat auch ihre
Kräfte zu achten, den Willen zur Vervollkommnung,
die Erkenntnisfähigkeit, das Gefühl, denn es sind
von Gott gegebene Kräfte. Die darf der Staat nicht
beschränken, und deshalb muss er die persönlichen
Freiheiten gewähren.
Da Constant dem Staat die Aufgabe überträgt,
die Vergehen und Verbrechen zu bestrafen, die Ord¬
nung aufrecht zu erhalten und zu verhindern, dass
die Einzelnen sich gegenseitig schaden, müssen die
Menschen dem Staat die Macht dazu geben und ihm
deshalb einen Teil ihrer Rechte abtreten. Constant
legt nun fest, dass nicht das Gesetz und nicht der
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