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samen Einnahme der Stadt auch jetzt noch nicht ausreichte.
Indessen war doch nach Konrads Rückzuge kein Angriff mehr
zu befürchten, und so konnte Wilhelm jetzt der Einladung des
Papstes, nach Lyon zu kommen, Folge leisten. Aber wie kläg¬
lich war diese Reise Wilhelms zum Papste! Kein weltlicher
Fürst begleitete ihn, nur der Erzbischof von Trier bildete mit
50 Reitern das Gefolge des Königs ■), welcher indess vom Papste
ehrenvoll aufgenommen wurde. Vergebens wartete man 14 Tage
lanff auf die Ankunft von Reichsfürsten und berieth sich wäh-
renddessen über die Interessen des Reiches. Besonders wirkte
Wilhelm hier beim Papste selbst für seinen Schwager Johann
und dessen Bruder Balduin von Avennes: Innocenz bestätigte
am 17. April die Legitimität der beiden Brüder1 2). Als nun
niemand mehr erschien, hielt der Papst am 14. April eine An¬
rede an die Versammelten; der ihm zur Seite stehende Erz¬
bischof von Trier übersetzte dem König und seiner Begleitung
die Worte ins Deutsche. Einige Tage darauf traten der König
und der Erzbischof, dem der Papst für seine Anhänglichkeit
an die Kirche und seine Unterstützung Wilhelms Dank ab-
slattete und den er durch viele Geschenke ein te, nach Empfang
des päpstlichen Segens den Rückweg an. Der Papst hatte durch
diese Zusammenkunft ohne Zweifel eine Sammlung der kirch¬
lichen Partei unter ihm und zugleich eine gewisse Anerkennung
des Königtums seines Schützlings bei den deutschen Fürsten zu
erlangen beabsichtigt. Dieser Zweck war aber völlig verfehlt.
Erst Konrads Abzug aus Deutschland, wo jetzL die staufische
Partei sich selbst überlassen war, bewirkte eine geringe Än¬
derung der Lage zu Wilhelms Gunsten.
Auf seinem Rückwege gelang es dem König, den Grafen
Johann von Burgund für sich zu gewinnen ; er versprach ihm
10000 Mark Silber zu zahlen und versetzte ihm dafür — da
er eine solche Summe nicht aufbringen könnte — die Einkünfte
des Reichs in den Städten Besançon und Lausanne3). Dafür
leistete der Graf ihm den Huldigungseid und versprach seine
1) Gesta Trev. SS. XXIV, 411.
2) Potth. II, 14297.
3) Reg. 101.