63
Freund der Staufen, den Herzog von Baiern, mit Krieg über¬
zogen. Als daher dieser Einfall den Herzog nöthigle, den
Böhmen entgegenzuziehen, war Konrad nicht stark genug, dass
er den Truppen König Wilhelms Widerstand hätte leisten
können. Er rückte aber dennoch über Speier und Worms bis
nach Oppenheim vor, während Wilhelm von Norden heranzog.
Aber wiederum kam es nicht zur Schlacht. Die einzige Quelle
hierüber >) berichtet nur, dass Konrad durch Wilhelm von Oppen¬
heim „durch seine (Wilhelms) stärkere Macht zurückgedrängt
sei“, und wie Böhmer1 2) bemerkt, „ist Konrad wahrscheinlich
der Übermacht gewichen“, welche Wilhelm hier hatte, wo seine
Anhänger in der Nähe waren. Übrigens ist bei der undeut¬
lichen Angabe unserer Quelle hierüber wohl kam mit Sicher¬
heit zu entscheiden. Wenn aber Konrad bald nach diesem
Zuge Deutschland vcrliess, um in Italien für sein Recht weiter
zu kämpfen, so darf das nicht als Zeichen seiner schlechten
Lage in Deutschland oder gar als Folge einer durch Wilhelm
erlittenen Niederlage angesehen werden; denn, wenn auch die
norddeutschen Fürsten gleichgiltig gegen Konrads Schicksal —
aber auch gegen das seines Gegners — waren, so konnte sich
Konrad doch auf einen grossen Teil Süddeutschlands und be¬
sonders auf Baiern verlassen. So hätte er Wilhelm gewiss
bestehen können; zumal die slauiische Partei grösstenteils aus
Liebe und Anhänglichkeit, die Anhänger Wilhelms und der
Kirche dagegen nur wegen des Nutzens, welchen sie dadurch
erlangen konnten, die Waffen für ihr Oberhaupt ergriffen3).
5- Zuzaimnenkuni't mit dem Papst in Lyon.
König Wilhelm erreichte, nachdem Konrad den Rhein ver¬
lassen nicht viel; er zog zwar noch bis Worms4) rheinaufwärts;
die Bürger trotzten aber dem Könige, dessen Macht zur gewalt¬
1) Vgl. Reg. S. 17.
2) Wittelsb. Reg. S. 23 und Reg. Wilh. S. 17.
3) Lau, Der Untergang der Hohenstaufen, S. 102—105 hat ausser¬
dem die kluge Politik Konrads, welche ihn zum Verlassen Deutschlands
bewog, weiter aus einander gesetzt. Hierauf einzugehen, erlaubt unser
Thema aber nicht.
4) Reg. 100