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dem die Krönungssladl genommen war, kam König W ilhelm
selbst am 21. October in das Lager vor Kaiserswerth, um in
der Woche nach der Krönung mit seinem Bruder FlorentiusJ)
selbst wieder die Führung zu übernehmen. Jetzt vermehrte
sich die Zahl der Belagerer wieder, und die Burg wurde mit
allen Mitteln, welche der damaligen Zeit zu Gebote standen,
bestürmt. Die Lebensmittel fingen an den Belagerten auszu¬
gehen — denn schon länger als ein Jahr hatte die Belagerung
gedauert1 2) —, und so sah sich Gernand, welcher auf Entsatz
von Seiten König Konrads nicht mehr hoffen konnte, gezwungen,
die Burg dem König Wilhelm zu übergeben3). Dies geschah
zwischen dem 11. und 22. Deccmber 1248. Der König aber
belohnte die Tapferkeit des Burggrafen Gernand damit, dass
er ihm am 7. Januar 1249 auf Lebenszeit dieses Amt und dazu
gewisse Einkünfte der Burg übertrug4).
Während Wilhelm noch zu Kaiserswerth verweilte, war
es dem Erzbischof Konrad von Köln gelungen, die mächtige
Reichsstadt Dortmund zur Anerkennung Wilhelms zu bewegen.
Am 15. December hatten die Bürger dem Erzbischof auf seine
an sie gerichtete Aufforderung ihre Bereitwilligkeit zur Aner¬
kennung erklärt5 6). Nachdem dann diese vollzogen war, gewährte
ihnen der König am 22. December eine Zollermässigung in
seinen Landen fi). Aber auch durch diese Erw erbung hatte er
nichts gewonnen; denn schon am folgenden Tage versetzte er
sie dem Erzbischof von Köln für 1200 Mark7). So ist Dort-
1) Florentius urkundet z. B. am 20. November 1248 „im Lager bei
Kaiserswerth“. Meerman II, S, 337.
2) Sie begannen am 13. December 1247. Siehe oben S. 24.
3) Post hec (i. e. post coronationem).....rex in castro Werden,
quod diu prius ei redditum fuerat, recipitur, sagen die Ann. S. Pantal.
SS. XXII, 543, 28. Ausgabe von Wailz 293. Aber die Annalen berichten
hier nicht genau. Denn dass Kaiserswerth nicht vor der Krönung ein¬
genommen wurde, beweisen noch vom 11. November bis 11. December
von Wilhelm ,,in castris apud Werden“ ausgestellte Urkunden. Reg. 36—44.
4) Reg. 290.
5) Lacomblet, Niederrhein. Urkundenbuch II, 176, Anm. 1.
6) Reg. 45.
7) Reg. 46.