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welche Lehnsleute der Grafschaft waren, auf, dem Grafen von
Anjou als ihrem neuen Lehnsherrn zu huldigen •). Bischof
Heinrich von Lüttich aber war durchaus nicht geneigt, auf die
Wünsche der Gräfin einzugehen; denn schon im Jahre 1247
hatte er Johann von Avennes als Lehnsmann der Grafschaft
angenommen1 2) und hatte seitdem immer auf Seiten König Wil¬
helms und der Avennes gestanden. Daher benachrichtigte er jetzt
den König von der Handlungsweise der Gräfin. Um die Milte
des Monats Febr. 1254 versammelten sich infolge dessen zu
Mecheln, einer Stadt, welche, zum Bistum Lüttich gehörend,
aber rings von brabantischem Gebiet umgeben, nördlich von
Brüssel lag, um König Wilhelm die am Streite mit Flandern betei¬
ligten geistlichen und weltlichen Herren, besonders der Bischof
von Lüttich, die Grafen Johann von Avennes, Otto von Geldern,
Heinrich von Luxemburg, Arnold von Los und Ligny3). Hier
zeigte Bischof Heinrich jenen Brief der Gräfin von Flandern,
worin sie ihm die Übertragung der Grafschaft Hennegau an den
Grafen von Anjou gemeldet batte. Dieser Brief war ja gewis-
sermassen der Fehdebrief gegen Johann von Avenes und den
König und rief bei ihren Anhängern die grösste Entrüstung
hervor. Am 13. Febr. wurde hier der Bechtsspruch gefällt,
dass die Gräfin Margaretha der Grafschaft Hennegau verlustig
sei, und die Insassen der Grafschaft Johann von Avennes als
ihrem Nachfolger huldigen sollten4). Der Bischof von Lüttich
übertrug ihm Hennegau als Lehen und befahl am 15. Febr.
allen Angehörigen jenes Landes, ihn als Herrn anzuerkennen
und ihm zu huldigen5). Noch an demselben Tage bestätigte
der König den Rechtsspruch und den Befehl des Bischofs6).
Ausserdem wurde der Graf von Luxemburg noch besonders
dadurch zu Wilhelms Freund gemacht, dass Johann von Avennes
1) Marlene, Thesaurus anecd. I, 1054.
2) Urkunden hei Guise XV, S. 16.
3) Zeugenreihe in der Urkunde des Bischofs Heinrich bei Sloet,
Oorkondenboek der Grafsch. Gelre en Zutfen II, nr. 747. Reg. Wilh. 208.
4) Reg. 208.
5) Kluit, Ilistoria critica coinitatus Ilollandiae el Zeclandiae II, S. 644,
nr. 199.
6) Reg. 208.