IV Bergbau als mitgiiederstärkste Gewerkschaft - nicht unter das saarländische
Tarifvertragsgesetz, sondern wurden weitgehend nach französischem Recht
behandelt. Die anfängliche französische Unterstützung für die Gewerkschaftsbewegung
und die durchaus positiv aufgenommenen wirtschaftspolitischen Erfolge
wurden dadurch konterkariert. So war das Verhältnis zwischen Gewerkschaften
und Politik im Saarland schon bald von harten Auseinandersetzungen gezeichnet,
die nicht selten in Streikbewegungen mündeten.43
Wichtigste Grundlage des neuen Saarstaates war jedoch die saarländische Verfassung,
die nach der Ratifizierung durch die Verfassunggebende Versammlung am
15. Dezember 1947 in Kraft trat. In weiten Teilen orientierte sich diese Verfassung
an dem Vorbild anderer deutscher Länderverfassungen, von denen sie - entgegen
den ursprünglichen Vorgaben aus Paris - etliche Artikel sogar wortgetreu übernahm.
Die Anfang 1947 von Gilbert Grandval berufene Verfassungskommission
schuf damit, trotz ihrer engen inhaltlichen Zusammenarbeit mit der - über einen
eigenen Verbindungsoffizier vertretenen - Besatzungsmacht, eine moderne und
anderen Bundesländern vergleichbare Verfassung, die im Wesentlichen bis heute
Bestand hat. Insbesondere die starke Stellung des Ministerpräsidenten sowie die
Anzahl und das Wahlverfahren der Landtagsabgeordneten widersprachen sogar
direkt den von Michel Debré als Saar-Referent im Außenministerium vorgebrachten
Wünschen. Insbesondere in zwei Bereichen bot die Verfassung aber auch Angriffspunkte
für die Gegner der saarländischen Teilautonomie. So wurde die auch
in der Bundesrepublik heftig umstrittene Frage nach der Notwendigkeit eines Verfassungsgerichtes
im Saarland ablehnend beantwortet. Der statt dessen eingerichtete
Verfassungsausschuss des Parlamentes sollte nicht zuletzt bei der Auseinandersetzung
über die politischen Freiheiten im Saarland und das Verbot der DPS zur
Zielscheibe von Kritikern werden. Vor allem aber gegen das in der Präambel der
Verfassung formulierte Bekenntnis zum wirtschaftlichen Anschluss an Frankreich
wurde in der späteren Auseinandersetzung um den teilautonomen Saarstaat heftig
polemisiert. Für die Gegner der Teilautonomie galt dieser Passus als Ausdruck
direkter Fremdbestimmung von Seiten Frankreichs, als Resultat der vom MRS betriebenen
Einflussnahme und als Sinnbild eines - dem Mehrheitswillen der Bevölkerung
widersprechenden - Separatismus der führenden saarländischen Politiker.
Obwohl diese Kritik dem engen Handlungsspielraum der Verfassungskommission
sicher nicht gerecht wurde und obwohl nennenswerter öffentlicher Widerstand
gegen diesen Passus zumindest anfänglich nicht erkennbar war, konnte die Verfassung
in dieser Form kaum als das Ergebnis eines basisdemokratischen Entscheidungsprozesses
gewertet werden. Zwar lag der vervielfältigte Verfassungstext
in allen Rathäusern aus, als in den Wahlen vom 5. Oktober 1947 über die Zusammensetzung
der verfassungsgebenden Versammlung - und damit auch des späteren
43 Vgl. die Quellen Nr. 60 u. 80.
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