Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

IV  Bergbau  als  mitgiiederstärkste  Gewerkschaft  -  nicht  unter  das  saarländische
Tarifvertragsgesetz,  sondern  wurden  weitgehend  nach  französischem  Recht
behandelt.  Die  anfängliche  französische  Unterstützung  für  die  Gewerkschaftsbewegung
  und  die  durchaus  positiv  aufgenommenen  wirtschaftspolitischen  Erfolge
wurden  dadurch  konterkariert.  So  war  das  Verhältnis  zwischen  Gewerkschaften
und  Politik  im  Saarland  schon  bald  von  harten  Auseinandersetzungen  gezeichnet,
die  nicht  selten  in  Streikbewegungen  mündeten.43
Wichtigste  Grundlage  des  neuen  Saarstaates  war  jedoch  die  saarländische  Verfassung,
  die  nach  der  Ratifizierung  durch  die  Verfassunggebende  Versammlung  am
15.  Dezember  1947  in  Kraft  trat.  In  weiten  Teilen  orientierte  sich  diese  Verfassung
an  dem  Vorbild  anderer  deutscher  Länderverfassungen,  von  denen  sie  -  entgegen
den  ursprünglichen  Vorgaben  aus  Paris  -  etliche  Artikel  sogar  wortgetreu  übernahm.
  Die  Anfang  1947  von  Gilbert  Grandval  berufene  Verfassungskommission
schuf  damit,  trotz  ihrer  engen  inhaltlichen  Zusammenarbeit  mit  der  -  über  einen
eigenen  Verbindungsoffizier  vertretenen  -  Besatzungsmacht,  eine  moderne  und
anderen  Bundesländern  vergleichbare  Verfassung,  die  im  Wesentlichen  bis  heute
Bestand  hat.  Insbesondere  die  starke  Stellung  des  Ministerpräsidenten  sowie  die
Anzahl  und  das  Wahlverfahren  der  Landtagsabgeordneten  widersprachen  sogar
direkt  den  von  Michel  Debré  als  Saar-Referent  im  Außenministerium  vorgebrachten
  Wünschen.  Insbesondere  in  zwei  Bereichen  bot  die  Verfassung  aber  auch  Angriffspunkte
  für  die  Gegner  der  saarländischen  Teilautonomie.  So  wurde  die  auch
in  der  Bundesrepublik  heftig  umstrittene  Frage  nach  der  Notwendigkeit  eines  Verfassungsgerichtes
  im  Saarland  ablehnend  beantwortet.  Der  statt  dessen  eingerichtete
  Verfassungsausschuss  des  Parlamentes  sollte  nicht  zuletzt  bei  der  Auseinandersetzung
  über  die  politischen  Freiheiten  im  Saarland  und  das  Verbot  der  DPS  zur
Zielscheibe  von  Kritikern  werden.  Vor  allem  aber  gegen  das  in  der  Präambel  der
Verfassung  formulierte  Bekenntnis  zum  wirtschaftlichen  Anschluss  an  Frankreich
wurde  in  der  späteren  Auseinandersetzung  um  den  teilautonomen  Saarstaat  heftig
polemisiert.  Für  die  Gegner  der  Teilautonomie  galt  dieser  Passus  als  Ausdruck
direkter  Fremdbestimmung  von  Seiten  Frankreichs,  als  Resultat  der  vom  MRS  betriebenen
  Einflussnahme  und  als  Sinnbild  eines  -  dem  Mehrheitswillen  der  Bevölkerung
  widersprechenden  -  Separatismus  der  führenden  saarländischen  Politiker.
Obwohl  diese  Kritik  dem  engen  Handlungsspielraum  der  Verfassungskommission
sicher  nicht  gerecht  wurde  und  obwohl  nennenswerter  öffentlicher  Widerstand
gegen  diesen  Passus  zumindest  anfänglich  nicht  erkennbar  war,  konnte  die  Verfassung
  in  dieser  Form  kaum  als  das  Ergebnis  eines  basisdemokratischen  Entscheidungsprozesses
  gewertet  werden.  Zwar  lag  der  vervielfältigte  Verfassungstext
in  allen  Rathäusern  aus,  als  in  den  Wahlen  vom  5.  Oktober  1947  über  die  Zusammensetzung
  der  verfassungsgebenden  Versammlung  -  und  damit  auch  des  späteren

43  Vgl.  die  Quellen  Nr.  60  u.  80.

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