Eine eindeutige Strategie gegenüber den französischen Gesprächspartnern
schien dagegen - zumindest anfangs - leichter zu finden. Deren harte Verhandlungsführung
warf jedoch schon bald ungeahnte Probleme auf. Das zähe Beharren
der französischen Vertreter auf einer Vielzahl von Einzelforderungen, die insbesondere
den saarländischen Außenhandel und die künftige Regelung des Steinkohlebergbaus
betrafen, löste heftige Widerstände auf saarländischer Seite aus und
entfachte auf Ebene der Sachverständigen einen regelrechten Kleinkrieg, der den
Fortgang der Verhandlungen nachhaltig verzögerte.
Für die bundesdeutsche Saarpolitik entwickelte sich diese Situation zu einem
grundsätzlichen Problem. Einerseits drohten die lästigen Verhandlungen weitere
Fortschritte in der europäischen Integration bis über die für 1957 angesetzte Bundestagswahl
hinaus zu verhindern. Andererseits erwartete die bundesdeutsche
Öffentlichkeit eine schnelle vertragliche Lösung, schien die Saarfrage doch eigentlich
mit dem Ausgang des Referendums bereits gelöst. Angesichts dieses Zeitdrucks
wurde der Regierungsgipfel zwischen Konrad Adenauer und Guy Mollet im
Juni 1956 als eigentlicher Durchbruch in den Konsultationen inszeniert, obwohl in
der Sache bis unmittelbar vor der Vertragsunterzeichnung verhandelt wurde. Man
könnte insofern von einem „stumpfen Ende“ der Verhandlungen sprechen. Denn
erstens wurde die Klärung wichtiger Fragen auf das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
und dem Saarland - also auf die spätere innerdeutsche Ebene - verlagert.
Zweitens stieg mit der Dauer der Verhandlungen auch die Bereitschaft der
bundesdeutschen Seite zu - wie nicht zuletzt im Falle des Währungsumtausches -
recht kostspieligen Zugeständnissen.
Mit der Eingliederung des Saarlandes betrat die Bundesrepublik verfassungspolitisches
Neuland. Zwar war die Möglichkeit einer territorialen Erweiterung im
Grundgesetz verankert. Im konkreten Fall erwiesen sich die Bestimmungen des
Artikels 23 jedoch als zu unpräzise. Nach intensiven Beratungen wählte man den
Weg einer saarländischen Beitrittserklärung zum Geltungsbereich des Grundgesetzes,
die mit einem speziellen Eingliederungsgesetz verbunden werden sollte.
Verfassungsrechtlich war dieser Weg insofern problematisch, als einige rechtliche
Normen im Saarland nicht sofort in Kraft treten konnten, während andererseits
gewisse Sonderrechte des Saarlandes zumindest bis zur wirtschaftlichen Eingliederung
in Kraft bleiben mussten. Einige Zeit lang bewegte sich das Verhältnis zwischen
der Bundesrepublik und dem Saarland deshalb in einem Zwischenstadium,
welches als Sonderföderalismus bezeichnet werden kann. Besonders deutlich traten
die Eigentümlichkeiten dieser Sonderstellung im Bereich der Finanzpolitik hervor.
Das Saarland wurde erst 1961 Teil des föderalen Finanzausgleichssystems der
Bundesrepublik und erhielt statt dessen bis zu seiner wirtschaftlichen Rückgliederung
direkte Finanzzuweisungen vom Bund. Einer klaren Entwicklungsstrategie
folgten die ordnungs- und finanzpolitischen Maßnahmen der bundesdeutschen
Saarpolitik während der Übergangszeit jedoch nur in Teilbereichen. Der Bund
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