Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

Eine  eindeutige  Strategie  gegenüber  den  französischen  Gesprächspartnern
schien  dagegen  -  zumindest  anfangs  -  leichter  zu  finden.  Deren  harte  Verhandlungsführung
  warf  jedoch  schon  bald  ungeahnte  Probleme  auf.  Das  zähe  Beharren
der  französischen  Vertreter  auf  einer  Vielzahl  von  Einzelforderungen,  die  insbesondere
  den  saarländischen  Außenhandel  und  die  künftige  Regelung  des  Steinkohlebergbaus
  betrafen,  löste  heftige  Widerstände  auf  saarländischer  Seite  aus  und
entfachte  auf  Ebene  der  Sachverständigen  einen  regelrechten  Kleinkrieg,  der  den
Fortgang  der  Verhandlungen  nachhaltig  verzögerte.
Für  die  bundesdeutsche  Saarpolitik  entwickelte  sich  diese  Situation  zu  einem
grundsätzlichen  Problem.  Einerseits  drohten  die  lästigen  Verhandlungen  weitere
Fortschritte  in  der  europäischen  Integration  bis  über  die  für  1957  angesetzte  Bundestagswahl
  hinaus  zu  verhindern.  Andererseits  erwartete  die  bundesdeutsche
Öffentlichkeit  eine  schnelle  vertragliche  Lösung,  schien  die  Saarfrage  doch  eigentlich
  mit  dem  Ausgang  des  Referendums  bereits  gelöst.  Angesichts  dieses  Zeitdrucks
  wurde  der  Regierungsgipfel  zwischen  Konrad  Adenauer  und  Guy  Mollet  im
Juni  1956  als  eigentlicher  Durchbruch  in  den  Konsultationen  inszeniert,  obwohl  in
der  Sache  bis  unmittelbar  vor  der  Vertragsunterzeichnung  verhandelt  wurde.  Man
könnte  insofern  von  einem  „stumpfen  Ende“  der  Verhandlungen  sprechen.  Denn
erstens  wurde  die  Klärung  wichtiger  Fragen  auf  das  Verhältnis  zwischen  der  Bundesrepublik
  und  dem  Saarland  -  also  auf  die  spätere  innerdeutsche  Ebene  -  verlagert.
  Zweitens  stieg  mit  der  Dauer  der  Verhandlungen  auch  die  Bereitschaft  der
bundesdeutschen  Seite  zu  -  wie  nicht  zuletzt  im  Falle  des  Währungsumtausches  -
recht  kostspieligen  Zugeständnissen.
Mit  der  Eingliederung  des  Saarlandes  betrat  die  Bundesrepublik  verfassungspolitisches
  Neuland.  Zwar  war  die  Möglichkeit  einer  territorialen  Erweiterung  im
Grundgesetz  verankert.  Im  konkreten  Fall  erwiesen  sich  die  Bestimmungen  des
Artikels  23  jedoch  als  zu  unpräzise.  Nach  intensiven  Beratungen  wählte  man  den
Weg  einer  saarländischen  Beitrittserklärung  zum  Geltungsbereich  des  Grundgesetzes,
  die  mit  einem  speziellen  Eingliederungsgesetz  verbunden  werden  sollte.
Verfassungsrechtlich  war  dieser  Weg  insofern  problematisch,  als  einige  rechtliche
Normen  im  Saarland  nicht  sofort  in  Kraft  treten  konnten,  während  andererseits
gewisse  Sonderrechte  des  Saarlandes  zumindest  bis  zur  wirtschaftlichen  Eingliederung
  in  Kraft  bleiben  mussten.  Einige  Zeit  lang  bewegte  sich  das  Verhältnis  zwischen
  der  Bundesrepublik  und  dem  Saarland  deshalb  in  einem  Zwischenstadium,
welches  als  Sonderföderalismus  bezeichnet  werden  kann.  Besonders  deutlich  traten
die  Eigentümlichkeiten  dieser  Sonderstellung  im  Bereich  der  Finanzpolitik  hervor.
Das  Saarland  wurde  erst  1961  Teil  des  föderalen  Finanzausgleichssystems  der
Bundesrepublik  und  erhielt  statt  dessen  bis  zu  seiner  wirtschaftlichen  Rückgliederung
  direkte  Finanzzuweisungen  vom  Bund.  Einer  klaren  Entwicklungsstrategie
folgten  die  ordnungs-  und  finanzpolitischen  Maßnahmen  der  bundesdeutschen
Saarpolitik  während  der  Übergangszeit  jedoch  nur  in  Teilbereichen.  Der  Bund

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