landcs in die Bundesrepublik wurde an eine Reihe von Maximalforderungen gebunden,
die offensichtlich zur Absicherung der mittlerweile vorbereiteten Einzelforderungen
gegenüber der Bundesrepublik dienen sollten. Die Möglichkeit einer
kooperativen Zusammenarbeit mit der neuen saarländischen Landesregierung wurde
von vornherein nicht in Betracht gezogen. Verhandlungen unter Beteiligung
saarländischer Vertreter wurden vielmehr kategorisch zugunsten direkter bilateraler
Verhandlungen mit der Bundesrepublik ausgeschlossen. Durch ein breites Spektrum
an einzelnen Forderungen wurde - in Übereinstimmung mit der Bundesregierung
- der Verhandlungsgegenstand auch auf andere Fragen des deutsch-französischen
Verhältnisses, wie zum Beispiel den Bau eines Moselkanals ausgedehnt.
Die Saarfrage wurde dabei von der französischen Seite völlig neu bewertet.
Ökonomische und politische Argumente, die teilweise bereits seit Jahren in der
innerfranzösischen Diskussion verwandt worden waren, wurden nun in dem Sinne
berücksichtigt, dass eine ganz grundsätzlich integrative oder kooperative Linie
gegenüber der Saar nicht mehr verfolgt wurde. Dazu trug sicherlich auch bei, dass
die Saarfrage, welche die französische Öffentlichkeit noch 1955 stark beschäftigt
hatte, in Frankreich deutlich an Bedeutung verlor. Dies musste jedoch nicht
zwangsläufig mit einem Verzicht auf Einzelforderungen einhergehen. Ganz im
Gegenteil wurden beispielsweise hinsichtlich französischer Abbaurechte im
Warndt - und damit unter saarländischem Territorium - weiterhin hohe Ansprüche
formuliert. Auf keinen Fall sollte die Neuregelung der Wirtschaftsbeziehungen mit
der Saar die französischen Unternehmen oder die staatliche Außenhandelsbilanz
gefährden. Auch den Umtausch der im Saarland als offizielle Währung kursierenden
französischen Francs ließ man sich teuer bezahlen. Befreit von den Zwängen
einer Rücksichtnahme auf saarländische Interessen, die in der Zeit der Währungsund
Zollunion auch aus diplomatischen und politischen Gründen immer nötig
gewesen war, konnte Frankreich nun sogar zielstrebiger und erfolgreicher als zuvor
die eigenen ökonomischen Interessen einfordem und durchsetzen. Hingegen wurde
der Anspruch aufgegeben, einen eigenständigen und positiven Beitrag zur künftigen
Gestaltung der Region zu leisten und die - im Übrigen immer noch als nötig
und hilfreich angesehene - grenzüberschreitende Kooperation zu fördern. Die
Unterzeichnung des Luxemburger Vertrags am 27. Oktober 1956 beendete somit
auch die Epoche einer eigenständigen französischen Saarpolitik.
Literaturhinweise
Rémi BaudouÜ, Französische Wiederaufbaupolitik an der Saar, oder: Funktionalismus als
politische Doktrin (1945-1950), in: Hudemann, Jellonnek u. Rauls, Grenz-Fall,
S. 279-291
Jean-Paul Cahn, Le second retour. Le rattachement de la Sarre à FAllemagne 1955-1957,
Bern 1985
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