Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

Unser  Urteil  ist  von  den  Filmverleihen!  und  Theaterbesitzem  mit  lautem  Protest
und  der  Drohung  entgegengenommen  worden,  den  Fall  gerichtlich  verfolgen  zu
lassen  und  mit  Protestschritten  in  die  Öffentlichkeit  zu  gehen.
Ich  habe  hierzu  den  Interpellanten  gegenüber  folgenden  Standpunkt  eingenommen:
1.  Wenn  wir  an  der  Saar  einmal  den  Europa-Status  erreicht  hätten,  so  würden  dann
ohne  Zweifel  keine  Bedenken  bestehen  die  Nationalhymnen  aller  Länder,  also  auch
derjenigen  der  Bundesrepublik  singen  zu  lassen.  Im  augenblicklichen  Übergangsstadium
  aber  müsse  das  Abspielen  der  deutschen  Hymne  einen  Anreiz  zu  Demonstrationen
  abgeben,  der  im  Interesse  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  inhibiert
werden  müsse.
2.  Die  Endesentscheidung  [sic]  aber  sei  eine  eminent  politische,  weswegen  sie  auf
höherer  Ebene  erfolgen  müsse  als  sie  die  Filmprüfungsstelle  abgebe.  Ich  habe  mich
daher  bereit  erklärt,  die  Berufungsinstanz  zum  ehest  möglichen  Termin,  d.h.  zum
heutigen  Montag  Vormittag  11  Uhr  zum  Gloriapalast  einzuberufen.  Der  Regierung
ist  eine  entsprechende  Mitteilung  gemacht,  damit  deren  beauftragte  Vertreter  im
Sinne  des  Filmprüfungsgesetzes  vor  der  Endesentscheidung  [sic]  gutachtlich  gehört
werden  könnten.
Der  Vorsitzende  der  Filmprüfungsstelle
{Mutzenbecher}
(Mutzenbecher)

Nr.  81b:  Abschlußbericht  des  Vorsitzenden  der  Filmprüfungsstelle  Hans
Estras  Mutzenbecher  über  die  Zulassung  des  Dokumentarfilms
„Fußballweltmeisterschaft  1954“.
13.7.1954
Nachlass  Hector,  Carton  75,  Sous-dossier  2.
Die  Berufungsinstanz  entschied  am  heutigen  Montag  über  die  Modalitäten,  unter
denen  der  genannte  Film  im  Saarland  zuzulassen  sei.
Er  bestätigte  in  der  Sache  den  Entscheid  der  Vorinstanz  und  ging  in  der  angeordneten
  Länge  des  Schnitts  noch  über  die  provisorische  Anordnung  vom  Samstag
hinaus,  die  unter  äußerstem  Zeitdruck  erfolgt  war  und  nicht  ermöglicht  hatte,  den
Schnitt  genau  festzulegen,  sondern  sich  damit  begnügen  mußte,  die  Nationalhymne
als  solche  zu  schneiden.
Es  wurde  im  Anschluß  an  die  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  vom  Verleih  dem
Vorsitzenden  der  1.  Instanz  der  Wunsch  übermittelt,  den  in  fast  allen  Vorstellungen
mit  lautem  Pfeifen  angefochtenen  abrupten,  durch  das  Schneiden  entstandenen
Schluß  dadurch  zu  übertünchen,  daß  einige  einwandfreie,  von  der  Zensur  bereits

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