Unser Urteil ist von den Filmverleihen! und Theaterbesitzem mit lautem Protest
und der Drohung entgegengenommen worden, den Fall gerichtlich verfolgen zu
lassen und mit Protestschritten in die Öffentlichkeit zu gehen.
Ich habe hierzu den Interpellanten gegenüber folgenden Standpunkt eingenommen:
1. Wenn wir an der Saar einmal den Europa-Status erreicht hätten, so würden dann
ohne Zweifel keine Bedenken bestehen die Nationalhymnen aller Länder, also auch
derjenigen der Bundesrepublik singen zu lassen. Im augenblicklichen Übergangsstadium
aber müsse das Abspielen der deutschen Hymne einen Anreiz zu Demonstrationen
abgeben, der im Interesse der öffentlichen Ruhe und Ordnung inhibiert
werden müsse.
2. Die Endesentscheidung [sic] aber sei eine eminent politische, weswegen sie auf
höherer Ebene erfolgen müsse als sie die Filmprüfungsstelle abgebe. Ich habe mich
daher bereit erklärt, die Berufungsinstanz zum ehest möglichen Termin, d.h. zum
heutigen Montag Vormittag 11 Uhr zum Gloriapalast einzuberufen. Der Regierung
ist eine entsprechende Mitteilung gemacht, damit deren beauftragte Vertreter im
Sinne des Filmprüfungsgesetzes vor der Endesentscheidung [sic] gutachtlich gehört
werden könnten.
Der Vorsitzende der Filmprüfungsstelle
{Mutzenbecher}
(Mutzenbecher)
Nr. 81b: Abschlußbericht des Vorsitzenden der Filmprüfungsstelle Hans
Estras Mutzenbecher über die Zulassung des Dokumentarfilms
„Fußballweltmeisterschaft 1954“.
13.7.1954
Nachlass Hector, Carton 75, Sous-dossier 2.
Die Berufungsinstanz entschied am heutigen Montag über die Modalitäten, unter
denen der genannte Film im Saarland zuzulassen sei.
Er bestätigte in der Sache den Entscheid der Vorinstanz und ging in der angeordneten
Länge des Schnitts noch über die provisorische Anordnung vom Samstag
hinaus, die unter äußerstem Zeitdruck erfolgt war und nicht ermöglicht hatte, den
Schnitt genau festzulegen, sondern sich damit begnügen mußte, die Nationalhymne
als solche zu schneiden.
Es wurde im Anschluß an die Entscheidung der Berufungsinstanz vom Verleih dem
Vorsitzenden der 1. Instanz der Wunsch übermittelt, den in fast allen Vorstellungen
mit lautem Pfeifen angefochtenen abrupten, durch das Schneiden entstandenen
Schluß dadurch zu übertünchen, daß einige einwandfreie, von der Zensur bereits
512