über die oftmals unbedeutend erscheinenden Vorgänge auf dem Arbeitsmarkt unterrichtet
ist.
Frage: Dann haben wir also bei uns keinerlei Zwangsmaßnahmen mehr auf dem
Arbeitsmarkt zu erwarten? Denn der Pflicht zur Einholung der Zustimmung des
Arbeitsamtes vor der Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften wird jedermann
nachkommen, wenn er weiß, daß es sich nicht mehr um Einschränkungen im
früheren Sinne handelt.
Antwort: Gewisse Einschränkungen wird es immer geben, so z.B. bei der Einstellung
nichtsaarländischer Arbeitskräfte oder der Abwerbung von Arbeitskräften.
Was auf diesem Gebiet die Zukunft noch bringen wird, kann niemand Voraussagen,
denn wer weiß, ob nicht eines Tages im Interesse unseres Landes ähnliche Beschränkungen
notwendig werden wie in England. Allerdings sollten solche Beschränkungen
nicht einseitig zu Lasten einer Gruppe von Menschen auferlegt
werden, wie das in der Vergangenheit der Fall gewesen und bei unseren Arbeitnehmern
noch in schlechter Erinnerung ist. Aber dafür wird ja - wenn die Frage
überhaupt einmal akut werden sollte, nunmehr das Parlament zu beschließen
haben.
Frage: Mir scheint, daß die schlechten Erinnerungen an die Zwangsmaßnahmen,
besonders an die Dienstverpfliehtung, heute noch die Arbeitsämter in der Öffentlichkeit
belasten und daher die Arbeit in diesen Ämtern gegenwärtig nicht leicht
ist.
Antwort: Da haben sie recht. Die Animosität gegenüber den Arbeitsämtern ist
verständlich; sie resultiert aus der Zeit der Zwangsmaßnahmen und wird nur allmählich
schwinden, es sei denn, es gelänge den Arbeitsämtern, in Zukunft alle berechtigten
Wünsche zu erfüllen.
Ich betone berechtigte Wünsche; denn um alle Wünsche zu erfüllen, müßte man
erst den Forderungen der Arbeitsämter nachkommen.
[...]
Frage: Herr Minister, da erinnern Sie mich an eine in den letzten Tagen erschienene
Zeitungsmeldung, nach der saarländische Mädchen durch schweizerische gewerbsmäßige
Stellenvermittler in schlechte Arbeitsstellen nach der Schweiz geworben
wurden und nun auf diesen Stellen verbleiben müssen. Was sagen sie dazu?
Antwort: Die Abwerbung und Vermittlung von saarländischen Arbeitskräften nach
dem Ausland durch gewerbsmäßige oder nicht gewerbsmäßige Arbeitsvermittlungsstellen
ist bei uns nicht gestattet. Verstöße gegen dieses Verbot werden streng
geahndet. Denn wenn wir schon mit allen erdenklichen Mitteln den Schutz der
Arbeitskraft im eigenen Land ausbauen, dann verdienen unsere Arbeitskräfte, die
ins Ausland gehen, erst recht einen Schutz und die gleiche Behandlung, wie die
Arbeitskräfte in dem Gastland.
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