zu verfugen, um jeden nicht gerechtfertigten Unterschied zwischen dem Wirtschaftsregime
der Saar und demjenigen Frankreichs zu vermeiden, die saarländische
Regierung benachrichtigt.
Es ist mir bekannt, daß gewisse Mitglieder der Fraktion das dem Hohen Kommissar
gegebene Recht, Verfügungen zu erlassen, kritisieren, weil sie befürchten, daß
diese Möglichkeit dem Hohen Kommissar erlaubt, selbst Verwaltung zu treiben.
Ich glaube, daß diese Befürchtung mehr auf einer falschen Auffassung der Worte
und der Übersetzung beruht, als auf tatsächlichen fundamentalen Schwierigkeiten,
ln der Tat ist in unserem Sinne die Verordnung ein Akt der Gesetzgebung, denn sie
schafft neue Verpflichtungen und Rechte (z.B. die Einführung der Preise und
Löhne im Saarlande). Der Erlaß wird verfügt, sei es für die Anwendung eines französischen
Gesetzestextes, anwendbar im Saarlande (Währung und Zoll), sei es für
die Anwendung einer Verordnung des Hohen Kommissars (z.B. Erlaß der Preise
und Erlaß der Löhne). Man tut übrigens gut daran, festzustellen, daß es mehr und
mehr der Regierung des Saarlandes überlassen bleibt, die Verfügung dieses Erlasses
selbst auszuarbeiten.
Andere Erlasse sind individueller Art, z.B. die Ernennung eines französischen
Beamten betreffend. Diese Erlasse dürften die Regierung des Saarlandes nicht
interessieren.
Diese Schwierigkeit der Form kommt von einer unüberbrückbaren Divergenz
zwischen unseren juristischen Systemen. Das Ihrige stützt die Hierarchie der Texte
auf ein Kriterium materieller Art, das Unsere auf ein Kriterium formeller Art.
Andererseits können die saarländischen Behörden in den in Artikel 3 vorgesehenen
Sachen nach dem Wortlaut des Artikels 5 mit dem Visum des Hohen Kommissars
Beschlüsse fassen.
Auch hier hat die Erfahrung gezeigt, daß seit 3 Monaten von dieser Möglichkeit
weitgehendst Gebrauch gemacht worden ist. Ich kann daher nicht einsehen, worin
dieser Artikel mit dem Text der Präambel nicht übereinstimmen soll.
Artikel 4-Das
Verlangen, eine paritätische französisch-saarländische Gerichtsbarkeit zu
schaffen mit einem neutralen Richter als Präsidenten, findet weder dem Buchstaben
nach, noch nach dem Geiste der Präambel der Verfassung eine Begründung. Es ist
sicherlich vorzuziehen, die künftigen Beziehungen zwischen dem Saarland und
Frankreich auf der Vereinigung der Interessen und auf gegenseitigen Vertrauen
aufzubauen, als auf dem Prinzip des Schiedsrichters.
Diese Frage konnte übrigens unter den günstigsten Bedingungen geregelt werden,
dank des Geistes eines beiderseitigen weitesten Verstehens.
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