Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

zu  verfugen,  um  jeden  nicht  gerechtfertigten  Unterschied  zwischen  dem  Wirtschaftsregime
  der  Saar  und  demjenigen  Frankreichs  zu  vermeiden,  die  saarländische
  Regierung  benachrichtigt.
Es  ist  mir  bekannt,  daß  gewisse  Mitglieder  der  Fraktion  das  dem  Hohen  Kommissar
  gegebene  Recht,  Verfügungen  zu  erlassen,  kritisieren,  weil  sie  befürchten,  daß
diese  Möglichkeit  dem  Hohen  Kommissar  erlaubt,  selbst  Verwaltung  zu  treiben.
Ich  glaube,  daß  diese  Befürchtung  mehr  auf  einer  falschen  Auffassung  der  Worte
und  der  Übersetzung  beruht,  als  auf  tatsächlichen  fundamentalen  Schwierigkeiten,
ln  der  Tat  ist  in  unserem  Sinne  die  Verordnung  ein  Akt  der  Gesetzgebung,  denn  sie
schafft  neue  Verpflichtungen  und  Rechte  (z.B.  die  Einführung  der  Preise  und
Löhne  im  Saarlande).  Der  Erlaß  wird  verfügt,  sei  es  für  die  Anwendung  eines  französischen
  Gesetzestextes,  anwendbar  im  Saarlande  (Währung  und  Zoll),  sei  es  für
die  Anwendung  einer  Verordnung  des  Hohen  Kommissars  (z.B.  Erlaß  der  Preise
und  Erlaß  der  Löhne).  Man  tut  übrigens  gut  daran,  festzustellen,  daß  es  mehr  und
mehr  der  Regierung  des  Saarlandes  überlassen  bleibt,  die  Verfügung  dieses  Erlasses
  selbst  auszuarbeiten.
Andere  Erlasse  sind  individueller  Art,  z.B.  die  Ernennung  eines  französischen
Beamten  betreffend.  Diese  Erlasse  dürften  die  Regierung  des  Saarlandes  nicht
interessieren.
Diese  Schwierigkeit  der  Form  kommt  von  einer  unüberbrückbaren  Divergenz
zwischen  unseren  juristischen  Systemen.  Das  Ihrige  stützt  die  Hierarchie  der  Texte
auf  ein  Kriterium  materieller  Art,  das  Unsere  auf  ein  Kriterium  formeller  Art.
Andererseits  können  die  saarländischen  Behörden  in  den  in  Artikel  3  vorgesehenen
Sachen  nach  dem  Wortlaut  des  Artikels  5  mit  dem  Visum  des  Hohen  Kommissars
Beschlüsse  fassen.
Auch  hier  hat  die  Erfahrung  gezeigt,  daß  seit  3  Monaten  von  dieser  Möglichkeit
weitgehendst  Gebrauch  gemacht  worden  ist.  Ich  kann  daher  nicht  einsehen,  worin
dieser  Artikel  mit  dem  Text  der  Präambel  nicht  übereinstimmen  soll.
Artikel  4-Das
  Verlangen,  eine  paritätische  französisch-saarländische  Gerichtsbarkeit  zu
schaffen  mit  einem  neutralen  Richter  als  Präsidenten,  findet  weder  dem  Buchstaben
nach,  noch  nach  dem  Geiste  der  Präambel  der  Verfassung  eine  Begründung.  Es  ist
sicherlich  vorzuziehen,  die  künftigen  Beziehungen  zwischen  dem  Saarland  und
Frankreich  auf  der  Vereinigung  der  Interessen  und  auf  gegenseitigen  Vertrauen
aufzubauen,  als  auf  dem  Prinzip  des  Schiedsrichters.
Diese  Frage  konnte  übrigens  unter  den  günstigsten  Bedingungen  geregelt  werden,
dank  des  Geistes  eines  beiderseitigen  weitesten  Verstehens.

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