Ich lege indessen Wert darauf, Ihnen nachstehend auf jede Bemerkung, die man
Ihnen vorgebracht hat, zu antworten.
Artikel 1 -
Es ist wohl selbstverständlich, daß der Hohe Kommissar nicht allein über die
Respektierung der saarländischen Verfassung zu wachen hat. Diese Aufgabe obliegt
gleichfalls der Regierung und dem Landtage des Saarlandes, aber die Verfassung
selbst sieht vor: „die Verleihung eines Kontrollrechtes an den Vertreter der
Regierung der Französischen Republik, dazu bestimmt, den Respekt des Statuts zu
garantieren“. Das Hauptdokument dieses Statuts ist die Verfassung und es gibt also
nichts in dem angeführten Text, was seinem Geist widerspräche.
Artikel 2,-Die
bezüglich dieses Artikels vorgebrachten Bemerkungen entbehren jeder Grundlage,
denn es ist klar, daß allein die französischen gesetzlichen Verfügungen und
Anordnungen, welche geeignet sind, die Wirtschafts-, Münz- und Zoll-Union zu
gewährleisten, im Saarland anwendbar sind und dies in Übereinstimmung mit der
Präambel.
Die Erfahrungen der letzten 3 Monate beweisen übrigens zur Genüge die Zwecklosigkeit
der in dieser Hinsicht vorgebrachten Bemerkungen.
Artikel 3 -
Die bezüglich dieses Artikels erwähnten Bemerkungen zeugen von einer Verwechslung
zwischen den französischen gesetzlichen Anordnungen und Verordnungen,
welche gemäß Artikel 2 im Saarland auszuführen sind, einerseits und den
Verordnungen und Erlassen andererseits, die der Hohe Kommissar in Durchführung
dieser gleichen Anordnungen gemäß Artikel 3 des Erlasses verfügt hat.
Was die im Artikel 2 angeführte Materie anbelangt, so kann nicht davon die Rede
sein, daß die Französische Regierung vorher Rückfrage hält, aber es ist gut, darauf
hinzuweisen, daß die geseztlichen Anordnungen und Verfügungen, welche im
Saarland automatisch durchführbar sind, allein diejenigen sind, welche die Währung
und den Zoll angehen. Dies stimmt vollkommen mit der saarländischen Verfassung
überein, welche in ihrer Präambel „die Anwendung der französischen
Gesetze in Bezug auf das Währungs- und Zollstatut“ vorsieht. Es kann Ihnen
übrigens nicht entgehen, daß in dieser Hinsicht keine besondere Anpassung für die
Saar in Frage kommen kann, denn die einheitliche Gesetzgebung ist hier, entgegen
den anderen Gebieten, Wirtschaft und Finanzen, eine absolute Notwendigkeit.
Für die im Artikel 3 erwähnten Maßnahmen und obgleich der Wortlaut dieses
Artikels keine vorherige Befragung der saarländischen Behörden in dieser Materie
vorsieht, bestätigt die Erfahrung der letzten 3 Monate auch hier, daß es jetzt üblich
ist, daß der Hohe Kommissar von Verordnungen und Erlassen, die er genötigt ist,
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