Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

Ich  lege  indessen  Wert  darauf,  Ihnen  nachstehend  auf  jede  Bemerkung,  die  man
Ihnen  vorgebracht  hat,  zu  antworten.
Artikel  1  -
Es  ist  wohl  selbstverständlich,  daß  der  Hohe  Kommissar  nicht  allein  über  die
Respektierung  der  saarländischen  Verfassung  zu  wachen  hat.  Diese  Aufgabe  obliegt
  gleichfalls  der  Regierung  und  dem  Landtage  des  Saarlandes,  aber  die  Verfassung
  selbst  sieht  vor:  „die  Verleihung  eines  Kontrollrechtes  an  den  Vertreter  der
Regierung  der  Französischen  Republik,  dazu  bestimmt,  den  Respekt  des  Statuts  zu
garantieren“.  Das  Hauptdokument  dieses  Statuts  ist  die  Verfassung  und  es  gibt  also
nichts  in  dem  angeführten  Text,  was  seinem  Geist  widerspräche.
Artikel  2,-Die
  bezüglich  dieses  Artikels  vorgebrachten  Bemerkungen  entbehren  jeder  Grundlage,
  denn  es  ist  klar,  daß  allein  die  französischen  gesetzlichen  Verfügungen  und
Anordnungen,  welche  geeignet  sind,  die  Wirtschafts-,  Münz-  und  Zoll-Union  zu
gewährleisten,  im  Saarland  anwendbar  sind  und  dies  in  Übereinstimmung  mit  der
Präambel.
Die  Erfahrungen  der  letzten  3  Monate  beweisen  übrigens  zur  Genüge  die  Zwecklosigkeit
  der  in  dieser  Hinsicht  vorgebrachten  Bemerkungen.
Artikel  3  -
Die  bezüglich  dieses  Artikels  erwähnten  Bemerkungen  zeugen  von  einer  Verwechslung
  zwischen  den  französischen  gesetzlichen  Anordnungen  und  Verordnungen,
  welche  gemäß  Artikel  2  im  Saarland  auszuführen  sind,  einerseits  und  den
Verordnungen  und  Erlassen  andererseits,  die  der  Hohe  Kommissar  in  Durchführung
  dieser  gleichen  Anordnungen  gemäß  Artikel  3  des  Erlasses  verfügt  hat.
Was  die  im  Artikel  2  angeführte  Materie  anbelangt,  so  kann  nicht  davon  die  Rede
sein,  daß  die  Französische  Regierung  vorher  Rückfrage  hält,  aber  es  ist  gut,  darauf
hinzuweisen,  daß  die  geseztlichen  Anordnungen  und  Verfügungen,  welche  im
Saarland  automatisch  durchführbar  sind,  allein  diejenigen  sind,  welche  die  Währung
  und  den  Zoll  angehen.  Dies  stimmt  vollkommen  mit  der  saarländischen  Verfassung
  überein,  welche  in  ihrer  Präambel  „die  Anwendung  der  französischen
Gesetze  in  Bezug  auf  das  Währungs-  und  Zollstatut“  vorsieht.  Es  kann  Ihnen
übrigens  nicht  entgehen,  daß  in  dieser  Hinsicht  keine  besondere  Anpassung  für  die
Saar  in  Frage  kommen  kann,  denn  die  einheitliche  Gesetzgebung  ist  hier,  entgegen
den  anderen  Gebieten,  Wirtschaft  und  Finanzen,  eine  absolute  Notwendigkeit.
Für  die  im  Artikel  3  erwähnten  Maßnahmen  und  obgleich  der  Wortlaut  dieses
Artikels  keine  vorherige  Befragung  der  saarländischen  Behörden  in  dieser  Materie
vorsieht,  bestätigt  die  Erfahrung  der  letzten  3  Monate  auch  hier,  daß  es  jetzt  üblich
ist,  daß  der  Hohe  Kommissar  von  Verordnungen  und  Erlassen,  die  er  genötigt  ist,

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