Nr. 16
Pariser Vorgaben für das politische System des Saarlandes
Außenminister Bidault gab in einer Grundsatzdirektive, welche im wesentlichen
der Leiter der Unterabteilung Saar im Außenministerium Michel Debré seit Monaten
ausgearbeitet hatte, am 4. Juli 1947 seine Richtlinien für die saarländische
Verfassunggebung an die französischen Verwaltungsspitzen in Deutschland. An
der Saar galt die Verfassung lange als von Frankreich oktroyiert. In der Tat
schrieb die Präambel den Wirtschaftsanschluss an Frankreich fest, gab
Verteidigung und Außenpolitik in französische Verantwortung und erklärte die
politische Unabhängigkeit vom Deutschen Reich. Der Vergleich dieser Direktive
mit der endgültigen Verfassung zeigt dennoch im Gegenteil, dass die Verfassung
vom 14. Oktober 1947 in den Strukturen des politischen Systems entgegen den
Pariser Direktiven, mitunter bis in die wörtlichen Formulierungen hinein,
deutscher Verfassungstradition folgte. Heinrich Schneider, einem der politischen
Hauptgegner von Johannes Hoffmann, zufolge galt das für etwa 175 der 190
Verfassungsbestimmungen, nur sieben Artikel hingen mit dem Wirtschaftsanschluss
direkt zusammen. Tatsächlich hatte Gouverneur Grandval hier die saarländischen
Verfassunggeber gegen Paris verteidigt. So gab es keine kollegiale Regierung wie
in der Schweiz, sondern einen Ministerpräsidenten, kollektive statt individuelle
Ministerverantwortlichkeit vor dem Parlament und volle Landtagswahlen statt
Drittel-Neuwahlen alle zwei Jahre. 1956 musste deshalb auch keine neue Verfassung
erarbeitet werden, wie eine Befolgung der Pariser Direktive es erfordert
hätte. Die 46 Änderungen in 43 Artikeln betrafen wichtige Punkte vor allem im
Hinblick auf die Beseitigung der Bestimmungen über den Wirtschaftsanschluss und
die Außenpolitik und auf die Abschaffung der Todesstrafe, in ihrer Mehrheit aber
redaktionelle (z.B. „deutsch“ statt „saarländisch“) und eher technische
(Landesßagge) Angleichungen an die Bundesrepublik und ihr Grundgesetz, wie die
anderen Länder sie bereits 1949/50 vorgenommen hatten.50 Die Direktive spiegelt
also sowohl Pariser Konzepte wider als auch die Schwierigkeit - und im Hinblick
auf die Verfassunggebung eher: weitgehende Unmöglichkeit - ihrer Durchsetzung
an der Saar in einem komplexen saarländisch-französischen und innerfranzösischen
Kräftespiel.
50 Zum Kontext der Verfassunggebung s. HUDEMANN, 50 Jahre Landtag, S. 23 ff.; SANDER,
Entstehung der Verfassung des Saarlandes; STOLLHOF, Entwicklung. Siehe auch die Gesamtinterpretation
des Leiters des Büros der Verfassungskommission des Saarlandes, Franz
SCHLEHOFER, Neuanfang. Synopse der Weimarer Verfassung 1919, des Grundgesetzes und der
deutschen Landesverfassungen der Nachkriegsjahre bei KLAAS, Die Entstehung der Verfassung
für Rheinland-Pfalz, S. 511-809; hier ist ein wesentlicher Teil der Verfassung des Saarlandes
mit erfasst; Text des Verfassungsänderungsgesetzes vom 1.1.1957 bei R. SCHMIDT, Saarpolitik,
Bd. 3, S. 812 ff.
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