Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

Nr.  16
Pariser  Vorgaben  für  das  politische  System  des  Saarlandes

Außenminister  Bidault  gab  in  einer  Grundsatzdirektive,  welche  im  wesentlichen
der  Leiter  der  Unterabteilung  Saar  im  Außenministerium  Michel  Debré  seit  Monaten
  ausgearbeitet  hatte,  am  4.  Juli  1947  seine  Richtlinien  für  die  saarländische
Verfassunggebung  an  die  französischen  Verwaltungsspitzen  in  Deutschland.  An
der  Saar  galt  die  Verfassung  lange  als  von  Frankreich  oktroyiert.  In  der  Tat
schrieb  die  Präambel  den  Wirtschaftsanschluss  an  Frankreich  fest,  gab
Verteidigung  und  Außenpolitik  in  französische  Verantwortung  und  erklärte  die
politische  Unabhängigkeit  vom  Deutschen  Reich.  Der  Vergleich  dieser  Direktive
mit  der  endgültigen  Verfassung  zeigt  dennoch  im  Gegenteil,  dass  die  Verfassung
vom  14.  Oktober  1947  in  den  Strukturen  des  politischen  Systems  entgegen  den
Pariser  Direktiven,  mitunter  bis  in  die  wörtlichen  Formulierungen  hinein,
deutscher  Verfassungstradition  folgte.  Heinrich  Schneider,  einem  der  politischen
Hauptgegner  von  Johannes  Hoffmann,  zufolge  galt  das  für  etwa  175  der  190
Verfassungsbestimmungen,  nur  sieben  Artikel  hingen  mit  dem  Wirtschaftsanschluss
direkt  zusammen.  Tatsächlich  hatte  Gouverneur  Grandval  hier  die  saarländischen
Verfassunggeber  gegen  Paris  verteidigt.  So  gab  es  keine  kollegiale  Regierung  wie
in  der  Schweiz,  sondern  einen  Ministerpräsidenten,  kollektive  statt  individuelle
Ministerverantwortlichkeit  vor  dem  Parlament  und  volle  Landtagswahlen  statt
Drittel-Neuwahlen  alle  zwei  Jahre.  1956  musste  deshalb  auch  keine  neue  Verfassung
  erarbeitet  werden,  wie  eine  Befolgung  der  Pariser  Direktive  es  erfordert
hätte.  Die  46  Änderungen  in  43  Artikeln  betrafen  wichtige  Punkte  vor  allem  im
Hinblick  auf  die  Beseitigung  der  Bestimmungen  über  den  Wirtschaftsanschluss  und
die  Außenpolitik  und  auf  die  Abschaffung  der  Todesstrafe,  in  ihrer  Mehrheit  aber
redaktionelle  (z.B.  „deutsch“  statt  „saarländisch“)  und  eher  technische
(Landesßagge)  Angleichungen  an  die  Bundesrepublik  und  ihr  Grundgesetz,  wie  die
anderen  Länder  sie  bereits  1949/50  vorgenommen  hatten.50  Die  Direktive  spiegelt
also  sowohl  Pariser  Konzepte  wider  als  auch  die  Schwierigkeit  -  und  im  Hinblick
auf  die  Verfassunggebung  eher:  weitgehende  Unmöglichkeit  -  ihrer  Durchsetzung
an  der  Saar  in  einem  komplexen  saarländisch-französischen  und  innerfranzösischen
  Kräftespiel.

50 Zum  Kontext  der  Verfassunggebung  s.  HUDEMANN,  50  Jahre  Landtag,  S.  23  ff.;  SANDER,
Entstehung  der  Verfassung  des  Saarlandes;  STOLLHOF,  Entwicklung.  Siehe  auch  die  Gesamtinterpretation
  des  Leiters  des  Büros  der  Verfassungskommission  des  Saarlandes,  Franz
SCHLEHOFER,  Neuanfang.  Synopse  der  Weimarer  Verfassung  1919,  des  Grundgesetzes  und  der
deutschen  Landesverfassungen  der  Nachkriegsjahre  bei  KLAAS,  Die  Entstehung  der  Verfassung
für  Rheinland-Pfalz,  S.  511-809;  hier  ist  ein  wesentlicher  Teil  der  Verfassung  des  Saarlandes
mit  erfasst;  Text  des  Verfassungsänderungsgesetzes  vom  1.1.1957  bei  R.  SCHMIDT,  Saarpolitik,
Bd.  3,  S.  812  ff.

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