Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

1.5.1955
3.5.1955
3.5.1955

und  der  Rechte  des  Europäischen  Kommissars.  Die  Bundesregierung
  und  die  saarländischen  Oppositionsparteien  wollen  eine
starke  Stellung  des  künftigen  WEU-Kommissars  im  Gegensatz
zur  französischen  und  saarländischen  Regierung.  CVP  und  SPS
sehen  in  einem  mächtigen  Kommissar  eine  Bedrohung  ihrer
eigenen  Befugnisse.  Letztlich  wird  die  Lösung  dieser  Frage  der
WEU  überlassen,  b)  Keine  Entscheidung  wird  getroffen  hinsichtlich
  der  Regelung  der  deutsch-französisch-saarländischen
Wirtschaftsfragen,  c)  Hinsichtlich  des  Röchling-Problems  kommt
man  erst  kurz  vor  Mitternacht  am  30.  April  1955  zu  einer
Regelung,  nachdem  ein  Vertreter  der  Familie  Röchling  zugestimmt
  hatte.  Kern  der  Regelung,  die  am  3.  Mai  1955  in  Form
eines  Abkommens  im  Einzelnen  fixiert  wird,  ist  eine  Aufteilung
des  Werkes  in  zwei  gleiche  Hälften  zwischen  der  Bundesrepublik
und  Frankreich.
Umwandlung  der  bundesdeutschen  diplomatischen  Vertretungen
in  Washington,  London  und  Paris  in  Botschaften.
Abkommen  zwischen  der  französischen  und  bundesdeutschen
Regierung  zur  Lösung  der  Röchling-Frage:  Erwerb  der  Röchling-Aktien
  durch  die  Bundesrepublik  und  Frankreich  zu  gleichen
Teilen,  die  dann  ihre  Anteile  wieder  an  Privatinteressenten  in  der
Absicht  verkaufen  sollen,  eine  deutsch-französische  Gesellschaft
mit  einem  paritätisch  von  Deutschen  und  Franzosen  besetzten
Direktionsrat  zu  gründen.
Vertrag  zwischen  Frankreich  und  dem  Saarland  über  die  wirtschaftliche
  Zusammenarbeit  auf  der  Grundlage  des  Protokolls
vom  21.  März  1955:  Bestätigung  der  Zoll-  und  Währungsunion
zwischen  Frankreich  und  dem  Saarland,  aus  der  sich  eine  Wirtschaftsunion
  ergibt.  Für  Gesetze  und  Verordnungen  in  den
Bereichen  Währung,  Kreditwesen  und  Außenhandel  bleibt
Frankreich  maßgeblich,  muss  aber  die  Entwürfe,  die  das  Saarland
stark  betreffen,  der  saarländischen  Regierung  zur  Stellungnahme
vorlegen.  Für  das  Saarland  gilt  nach  wie  vor  die  Verpflichtung,
Abgaben  und  Löhne  für  jeden  Gewerbezweig  den  französischen
Verhältnissen  anzupassen.  Gewisse  französische  Steuern  müssen
automatisch  an  der  Saar  eingeführt  werden,  Kapitalanlagen  von
Ausländem  bedürfen  der  Zustimmung  des  französischen  Finanzministeriums.
  Bildung  eines  Gemischten  Gerichtshofes,  dessen
Präsident  im  Einvernehmen  beider  Regierungen  ernannt  werden
muss.  Die  Saar  erhält  die  Versicherungsaufsicht.  Eine  eigenständige
  saarländische  Zollverwaltung  wird  unter  Oberaufsicht
der  französischen  Generalzolldirektion  errichtet,  die  von  einem
französischen  und  einem  saarländischen  Direktor  geleitet  werden
soll.  Im  Vertrag  ist  weiterhin  enthalten:  Die  Konvention  zwi-175


            
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