1.5.1955
3.5.1955
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und der Rechte des Europäischen Kommissars. Die Bundesregierung
und die saarländischen Oppositionsparteien wollen eine
starke Stellung des künftigen WEU-Kommissars im Gegensatz
zur französischen und saarländischen Regierung. CVP und SPS
sehen in einem mächtigen Kommissar eine Bedrohung ihrer
eigenen Befugnisse. Letztlich wird die Lösung dieser Frage der
WEU überlassen, b) Keine Entscheidung wird getroffen hinsichtlich
der Regelung der deutsch-französisch-saarländischen
Wirtschaftsfragen, c) Hinsichtlich des Röchling-Problems kommt
man erst kurz vor Mitternacht am 30. April 1955 zu einer
Regelung, nachdem ein Vertreter der Familie Röchling zugestimmt
hatte. Kern der Regelung, die am 3. Mai 1955 in Form
eines Abkommens im Einzelnen fixiert wird, ist eine Aufteilung
des Werkes in zwei gleiche Hälften zwischen der Bundesrepublik
und Frankreich.
Umwandlung der bundesdeutschen diplomatischen Vertretungen
in Washington, London und Paris in Botschaften.
Abkommen zwischen der französischen und bundesdeutschen
Regierung zur Lösung der Röchling-Frage: Erwerb der Röchling-Aktien
durch die Bundesrepublik und Frankreich zu gleichen
Teilen, die dann ihre Anteile wieder an Privatinteressenten in der
Absicht verkaufen sollen, eine deutsch-französische Gesellschaft
mit einem paritätisch von Deutschen und Franzosen besetzten
Direktionsrat zu gründen.
Vertrag zwischen Frankreich und dem Saarland über die wirtschaftliche
Zusammenarbeit auf der Grundlage des Protokolls
vom 21. März 1955: Bestätigung der Zoll- und Währungsunion
zwischen Frankreich und dem Saarland, aus der sich eine Wirtschaftsunion
ergibt. Für Gesetze und Verordnungen in den
Bereichen Währung, Kreditwesen und Außenhandel bleibt
Frankreich maßgeblich, muss aber die Entwürfe, die das Saarland
stark betreffen, der saarländischen Regierung zur Stellungnahme
vorlegen. Für das Saarland gilt nach wie vor die Verpflichtung,
Abgaben und Löhne für jeden Gewerbezweig den französischen
Verhältnissen anzupassen. Gewisse französische Steuern müssen
automatisch an der Saar eingeführt werden, Kapitalanlagen von
Ausländem bedürfen der Zustimmung des französischen Finanzministeriums.
Bildung eines Gemischten Gerichtshofes, dessen
Präsident im Einvernehmen beider Regierungen ernannt werden
muss. Die Saar erhält die Versicherungsaufsicht. Eine eigenständige
saarländische Zollverwaltung wird unter Oberaufsicht
der französischen Generalzolldirektion errichtet, die von einem
französischen und einem saarländischen Direktor geleitet werden
soll. Im Vertrag ist weiterhin enthalten: Die Konvention zwi-175