von den Experten fortgesetzt. Die Presse nimmt an, dass die
Schwierigkeiten sehr ernst sind und die Lage umso schwieriger
wird, als die Zeit für die Verhandlungsführer, eine Lösung zu
finden, extrem kurz ist.
23.10.1954 Trotz aller Widrigkeiten gelingt es Adenauer und Mendes France
in einem Gespräch nach einem Mittagessen in der britischen Bot¬
schaft, einen Kompromiss zu finden. Ein Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik und der Regierung der Fran¬
zösischen Republik über das Statut der Saar mit dazugehörigem
Schriftwechsel wird zusammen mit den anderen Pariser
Verträgen unterzeichnet. Das Abkommen sieht ein Europäisches
Statut vor, das nach der Volksabstimmung nicht mehr in Frage
gestellt werden kann. Ein Europäischer Kommissar, der weder
Franzose noch Deutscher sein darf, wird vom Ministerrat der
Westeuropäischen Union ernannt. Frankreich, die Bundesrepu¬
blik und die Saar sind zustimmungspflichtig bei dieser
Ernennung. Teilnahme der Saar an der europäischen Vertei¬
digung im Rahmen der WEU. Wo nicht der europäische
Kommissar zuständig ist, bleibt die Saar autonom. Parteien,
Vereine und Zeitungen unterliegen keiner Genehmigungspflicht.
Jede Einmischung von außen wird untersagt. Innerhalb von drei
Monaten nach Annahme des Statuts sollen Landtagswahlen
stattfinden. Frankreich und die Bundesrepublik garantieren die
Aufrechterhaltung des Statuts. Die USA und Großbritannien
sollen gebeten werden, eine entsprechende Verpflichtung einzu¬
gehen. Die Bestimmungen über die Saar im Friedensvertrag
unterliegen einer Volksabstimmung. Die Volksabstimmung über
das jetzige Saarstatut findet drei Monate nach Zulassung der
politischen Parteien statt. Gleichartige wirtschaftliche Beziehun¬
gen zwischen der Bundesrepublik und der Saar wie zwischen
Frankreich und der Saar sind anzustreben, und zwar entsprechend
der französisch-deutschen bzw. europäischen Zusammenarbeit.
Die französisch-saarländische Wirtschaftsunion darf dabei nicht
gefährdet werden. In der nächsten Zeit werden Maßnahmen zur
Erweiterung des Handelsverkehrs zwischen der Saar und der
Bundesrepublik getroffen. Die deutsch-französische Zahlungs¬
bilanz darf dadurch nicht schwer beeinträchtigt werden. Die Saar
wird für die Verwaltung der Kohlevorkommen der Saar ein¬
schließlich des Warndt Sorge tragen. Frankreich und die
Bundesrepublik werden Saarbrücken als Sitz der EGKS-
Behörden vorschlagen. - Anlage 1: Frankreich verpflichtet sich,
die Sequesterverwaltungen aufzuheben. Anlage 2: Die Anträge
deutscher Banken und Versicherungen auf Geschäftstätigkeit an
der Saar sollen wohlwollend geprüft werden. Anlage 3: Die
Sozialangelegenheiten bei den Gruben sollen einem saarlän¬
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