Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

5.5.1953
10.5.1953
10.5.1953

10.5.1953
13.5.1953
15.5.1953
20.5.1953

Die  Bundesregierung  reicht  beim  Europarat  ein  zweites  Memorandum
  ein,  in  dem  sie  die  Verletzung  der  demokratischen  Freiheiten
  im  Saarland  kritisiert.
Gemeinsamer  Markt  der  EGKS  für  Stahl.
Geheime  Gespräche  zwischen  Adenauer  und  Vertretern  der  prodeutschen
  Parteien  des  Saarlandes,  in  denen  Adenauer  seinen
Gesprächspartnern  versichert,  in  Paris  keine  endgültige  Lösung
anzustreben.
Abkommen  zwischen  Frankreich  und  dem  Saarland  hinsichtlich
der  Teilnahme  des  Saarlandes  an  den  amerikanischen  Gegenwertsmitteln
  auf  Basis  der  Empfehlungen  vom  29.  Mai  1952.
Besprechung  zwischen  Adenauer,  Hallstein  und  René  Mayer.
Erklärung  Adenauers,  vor  den  Bundestagswahlen  kein  Saarabkommen
  mit  Frankreich  vereinbaren  zu  können.
Paraphierung  (Austausch  der  Vertragstexte)  der  Saarkonventionen
  in  Paris.
In  Paris  Unterzeichnung  der  neuen  Konventionen  „in  Erwartung
eines  europäischen  Statuts“.  Das  Vertragswerk  enthält  einen
Allgemeinen  Vertrag,  einen  Wirtschaftsvertrag,  einen  Vertrag
über  den  gemeinsamen  Betrieb  der  Saargruben,  einen  Vertrag
über  die  französisch-saarländische  Gerichtsbarkeit  (Justizvertrag)
und  einen  Steuer-  und  Haushaltsvertrag.  -  Allgemeiner  Vertrag:
Gesetzestexte,  die  in  besonderer  Weise  saarländische  Interessen
betreffen,  sollen  zur  Stellungnahme  der  saarländischen  Regierung
  vorgelegt  werden.  Abgesehen  von  Handelsverträgen  bedürfen
  Verträge,  die  Frankreich  im  Auftrag  des  Saarlandes  abschließt,
  der  Ratifizierung  durch  das  saarländische  Parlament.
Die  saarländische  Regierung  übernimmt  die  Verordnung  des
französischen  Wirtschaftsrechts  an  der  Saar.  Das  bisherige
Vetorecht  Frankreichs  entfällt  vollständig,  in  Streitfragen  soll
zunächst  eine  paritätische  Schiedskommission,  falls  immer  noch
keine  Einigung  zustande  kommt,  ein  Schiedsgericht  mit  einem
nicht-saarländischen  und  nicht-französischen  Vorsitzenden
befinden.  Das  Saarland  erhält  das  Recht  auf  eigenständige
außenpolitische  Vertretung.  Alle  Personen  unterliegen  dem  saarländischen
  Recht  einschließlich  der  an  der  Saar  lebenden  Franzosen.
  Die  saarländischen  Behörden  übernehmen  die  Verantwortung
  für  die  öffentliche  Ordnung.  Die  äußere  Verteidigung  ist
vorbehaltlich  späterer  internationaler  Abmachungen  Frankreich
übertragen.  -  Die  Wirtschaftskonvention  bestätigt  frühere  Bestimmungen.
  Beide  Regierungen  sind  verpflichtet,  eine  Diskriminierung
  der  Produkte,  Dienstleistungen  des  jeweils  anderen  Landes
  auszuschließen  und  die  Wirtschaftsverbände  zu  einer  engen

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