Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

17.12.1947
18.12.1947
21.12.1947
21.12.1947
22.12.1947

24.12.1947

30.-31.12,1947
31.12.1947

1.1.1948

Veröffentlichung  der  saarländischen  Verfassung  im  Amtsblatt
Nr.  67.  Damit  tritt  sie  in  Kraft.
Ordonnance  über  Beendigung  der  Tätigkeit  der  Verwaltungskommission
  mit  Wirkung  vom  20.  Dezember  1947.
Regierungsbildung:  Ministerpräsident  wird  Johannes  Hoffmann,
der  die  Kabinettsliste  vorlegt;  Kultusminister:  Emil  Straus;
Justiz:  Heinz  Braun;  Wirtschaft:  Franz  Singer;  Arbeit:  Richard
Kim;  Finanzen:  Christian  Grammes;  Innenministerium  und  Wiederaufbau:
  Johannes  Hoffmann;  mit  der  Wahrung  der  Geschäfte
des  Ministers  des  Inneren  beauftragt:  Edgar  Hector.
Gründungsversammlung  der  Christlichen  Gewerkschaft  der
Hütten-  und  Metallarbeiter.
Décret  №  47-2389  der  französischen  Regierung  betreffend  die
Anwendung  des  Gesetzes  Nr.  47-2158  über  die  Einführung  des
französischen  Francs  im  Saarland:  Als  Folge  der  Franceinführung
  werden  von  nun  ab  die  Preise,  die  Löhne  und  die
Bestimmungen  zur  Verteilung  der  Erzeugnisse  nach  denselben
Grundsätzen  und  Vorschriften  festgesetzt  wie  in  Frankreich.
Dem  Vertreter  Frankreichs  im  Saarland  obliegt  die  Anordnung
oder  Genehmigung  jeglicher  Angleichungsmaßnahmen.
Arrêté  №  47-183  des  Délégué  Supérieur  de  la  Sarre  über  die
Verwaltung  der  Saarländischen  Eisenbahnen  (SEB):  Der  Direktor
  der  SEB  wird  auf  Vorschlag  des  Aufsichtsrates  durch  die
saarländische  Regierung  ernannt  und  abberufen.  Ihm  steht  ein
technischer  Berater  zur  Seite,  der  durch  den  Vertreter  Frankreichs
  ernannt  wird.  Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  acht  Mitgliedern,
  die  zur  Hälfte  von  saarländischen  und  französischen
Institutionen  benannt  werden.
Hochwasserkatastrophe  an  der  Saar.
Décret  №  47-2436  betreffend  die  Befugnisse  des  Haut-Commissaire
  de  la  République  Française  en  Sarre:  Ausführung  der  internationalen
  Bestimmungen  und  der  allgemeinen  Grundsätze  der
saarländischen  Verfassung,  Veröffentlichungs-  und  Durchführungsrecht
  für  alle  sich  aus  dem  Wirtschaftsanschluss  ergebenden
Fragen,  Visumspflicht  für  alle  Gesetze  und  Verordnungen  der
saarländischen  Regierung,  Bestätigung  der  Ernennung  aller
hohen  Beamten  und  der  Einbürgerungsmaßnahmen.  Der  Hohe
Kommissar  kann  nach  Anhörung  der  in  der  Konvention  über  das
Haushalts-  und  Steuerwesen  vorgesehenen  gemischten  Kommission
  unmittelbar  in  den  staatlichen  Haushaltsplan  des  Saarlandes
eingreifen.
Saarmark  und  deutsches  Hartgeld  werden  nicht  mehr  als  gesetzliches
  Zahlungsmittel  anerkannt.

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