23.8.1945
25.8.1945
26.8.1945
27.8.1945
30.8.1945
1.9.1945
1.9.1945
7.9.1945
10.9.1945
sahen, also die Bildung von Orts- und Kreisgewerkschaften, wird
im Saarland der umgekehrte Weg beschritten. Es wurde zunächst
die Dachorganisation geschaffen und danach wurden die einzelnen
Industrieverbände gebildet.
Henri Chassaing de Bourdeille, Chef der Informationsabteilung,
überträgt Peter Zimmer eine Lizenz für die „Neue Saarbrücker
Zeitung“.
Eine Pariser Saarinstruktion vermittelt zwischen den konträren
französischen Positionen und bezeichnet die Assimilation der
saarländischen Bevölkerung als Ziel der französischen Politik. Es
gelte, die Apathie der Bevölkerung auszunutzen, die verwaltungsmäßige
Verbindung zu Deutschland zu durchbrechen, die
Kulturbeziehungen zu Deutschland auszubauen, die Epuration
zur Befreiung von preußischen und bayrischen Elementen einzusetzen
und die Wirtschaft des Landes, vor allem die Kohleproduktion,
in Gang zu bringen. Quelle Nr. 5
Johannes Hoffmann verlässt Brasilien, um an die Saar zurückzukehren.
Erste Nummer der „Neuen Saarbrücker Zeitung“ mit einem Umfang
von zwei Seiten und einer Auflage von 30.000 Exemplaren.
Ernennung von Gilbert Hirsch-Ollendorf (Résistance-Deckname:
Grandval) zum Délégué Supérieur für das Saarland.
Bildung der Direction de l’Economie et des Finances im Commandement
en Chef Français en Allemagne (CCFA).
Kraft Erlass Nr. 5 übernimmt die französische Militärregierung
die Kontrolle der deutschen Wirtschaft in der französischen Besatzungszone.
Gilbert Grandval tritt sein Amt als Délégué Supérieur zusammen
mit den Délégués der sieben Landkreise des Saargebietes an.
Ordonnance № 6 betreffend die Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechts
im französischen Besatzungsgebiet. Artikel 1: Das
Gewerkschaftsrecht wird für den gesamten Bereich des französischen
Besatzungsgebietes wiederhergestellt Artikel 3: Die Gründung
von Gewerkschaften unterliegt der Genehmigung der französischen
Militärregierung. Jedes Gesuch um Genehmigung zur
Gründung einer Gewerkschaft ist beim Bürgermeister des in Aussicht
genommenen Sitzes der Gewerkschaft einzureichen.
Artikel 4: Der Zweck der Gewerkschaften besteht in der Wahrnehmung
der Berufsinteressen ihrer Mitglieder. Jede sonstige
Betätigung ist ihnen untersagt. - Arrêté № 6 betreffend
Durchführung der Ordonnance № 6 vom 10. September 1945
über die Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes: Demo-99