Full text : Das Saarland zwischen Frankreich, Deutschland und Europa

23.8.1945
25.8.1945

26.8.1945
27.8.1945
30.8.1945
1.9.1945
1.9.1945
7.9.1945
10.9.1945

sahen,  also  die  Bildung  von  Orts-  und  Kreisgewerkschaften,  wird
im  Saarland  der  umgekehrte  Weg  beschritten.  Es  wurde  zunächst
die  Dachorganisation  geschaffen  und  danach  wurden  die  einzelnen
  Industrieverbände  gebildet.
Henri  Chassaing  de  Bourdeille,  Chef  der  Informationsabteilung,
überträgt  Peter  Zimmer  eine  Lizenz  für  die  „Neue  Saarbrücker
Zeitung“.
Eine  Pariser  Saarinstruktion  vermittelt  zwischen  den  konträren
französischen  Positionen  und  bezeichnet  die  Assimilation  der
saarländischen  Bevölkerung  als  Ziel  der  französischen  Politik.  Es
gelte,  die  Apathie  der  Bevölkerung  auszunutzen,  die  verwaltungsmäßige
  Verbindung  zu  Deutschland  zu  durchbrechen,  die
Kulturbeziehungen  zu  Deutschland  auszubauen,  die  Epuration
zur  Befreiung  von  preußischen  und  bayrischen  Elementen  einzusetzen
  und  die  Wirtschaft  des  Landes,  vor  allem  die  Kohleproduktion,
  in  Gang  zu  bringen.  Quelle  Nr.  5
Johannes  Hoffmann  verlässt  Brasilien,  um  an  die  Saar  zurückzukehren.

Erste  Nummer  der  „Neuen  Saarbrücker  Zeitung“  mit  einem  Umfang
  von  zwei  Seiten  und  einer  Auflage  von  30.000  Exemplaren.
Ernennung  von  Gilbert  Hirsch-Ollendorf  (Résistance-Deckname:
Grandval)  zum  Délégué  Supérieur  für  das  Saarland.
Bildung  der  Direction  de  l’Economie  et  des  Finances  im  Commandement
  en  Chef  Français  en  Allemagne  (CCFA).
Kraft  Erlass  Nr.  5  übernimmt  die  französische  Militärregierung
die  Kontrolle  der  deutschen  Wirtschaft  in  der  französischen  Besatzungszone.

Gilbert  Grandval  tritt  sein  Amt  als  Délégué  Supérieur  zusammen
mit  den  Délégués  der  sieben  Landkreise  des  Saargebietes  an.
Ordonnance  №  6  betreffend  die  Wiederherstellung  des  Gewerkschaftsrechts
  im  französischen  Besatzungsgebiet.  Artikel  1:  Das
Gewerkschaftsrecht  wird  für  den  gesamten  Bereich  des  französischen
  Besatzungsgebietes  wiederhergestellt  Artikel  3:  Die  Gründung
  von  Gewerkschaften  unterliegt  der  Genehmigung  der  französischen
  Militärregierung.  Jedes  Gesuch  um  Genehmigung  zur
Gründung  einer  Gewerkschaft  ist  beim  Bürgermeister  des  in  Aussicht
  genommenen  Sitzes  der  Gewerkschaft  einzureichen.
Artikel  4:  Der  Zweck  der  Gewerkschaften  besteht  in  der  Wahrnehmung
  der  Berufsinteressen  ihrer  Mitglieder.  Jede  sonstige
Betätigung  ist  ihnen  untersagt.  -  Arrêté  №  6  betreffend
Durchführung  der  Ordonnance  №  6  vom  10.  September  1945
über  die  Wiederherstellung  des  Gewerkschaftsrechtes:  Demo-99


            
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