jedoch auf einer Unterschätzung des bundesdeutschen Willens zu einer schnellen
Übereinkunft mit Frankreich. Das letztliche Scheitern in dieser Angelegenheit
wurde zum Symbol für das Unvermögen der saarländischen Regierung, am Verhandlungstisch
erfolgreich für die Interessen des Landes zu kämpfen. Wenig
positive Impulse gingen außerdem von den für die Übergangszeit vereinbarten
Verbesserungen im Warenverkehr mit beiden Nachbarn aus. Zwar erlangte das
Saarland nun zumindest teilweise Zugang zu bundesdeutschen Investitionsgütern,
der Warenverkehr war aber immer noch erheblichen bürokratischen Regulierungen
unterworfen, die diskriminierende Kosten im Grenzverkehr entstehen ließen. So
entsprachen die Höhe der dem Saarland zugewiesenen Import- und Exportkontingente
längst nicht den Erwartungen, und die Verwendung der zum Import zugelassenen
Investitionsgüter war fast ausschließlich auf den öffentlichen Sektor und
den der Schwerindustrie beschränkt.
Erneut erwiesen sich internationale diplomatische Verhandlungen als nur teilweise
geeignet zur Lösung regionalpolitischer Probleme. Folglich wmrden viele
Sachprobleme auf das spätere Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem
Saarland verlagert. Im Großen und Ganzen musste der Saarvertrag deshalb als enttäuschend
bezeichnet werden. Die Verhandlungen zwischen der Bundesregierung
und dem Saarland über dessen Eingliederung in den Geltungsbereich des Grundgesetzes
begannen in der zweiten Jahreshälfte 1956. Unmittelbares Ergebnis war
das Eingliederungsgesetz, welches die wichtigsten Formalitäten der Eingliederung
regelte und auch einige inhaltliche Fragen klärte - so zum Beispiel die Überführung
von Post und Eisenbahn in bundesdeutsche Verantwortung. Genauere Konzepte
zur regionalpolitischen Entwicklung des Saarlandes wurden jedoch nicht
erarbeitet. Statt dessen einigte man sich auf die Durchführung umfangreicher Sofortmaßnahmen
- wie zum Beispiel die Autobahnverbindung zwischen Saarbrücken
und Mannheim oder die Finanzzuweisungen für den saarländischen Landeshaushalt.
Für die Übergangszeit wurden rechtliche Ausnahmeregelungen getroffen,
die dem Saarland auch über die politische Eingliederung hinaus vor allem
im juristischen Bereich noch einzelne Sonderbefugnisse erhielten. Verfahrensvorschriften
oder gar verbindliche Zieldefinitionen wurden dagegen nicht vereinbart.
So wurde die saarländische Ausnahmestellung der Nachkriegszeit durch einen
neuen, wenn auch befristeten Sonderstatus abgelöst, unter dem sich ein ganz
spezieller Regierungsstil entwickelte. In diesem Sinn kann von der Übergangszeit
als einem saarländischen Sonderregime gesprochen werden.
Das wichtigste Defizit dieses Sonderregimes bestand darin, dass es keine ausreichenden
Impulse zur Lösung der regionalpolitischen Probleme im Saarlande
geben konnte. Eine rechtzeitige und ausreichende Umorientierung der Saarwirtschaft
auf die Bundesrepublik wurde deshalb während der Übergangszeit verpasst.
Allenfalls in der Schwerindustrie wurden Modemisierungs- und Investitionsmaßnahmen
vorbereitet und angestoßen. So konnte die als saarländisch-deutsches
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