listen überliefert, die den Geburtsort der Hüttenbeschäftigten verzeichnet hätten.
Immerhin gibt es aber Quellen, welche zumindest indirekt Aussagen über die Arbeits¬
zuwanderung treffen. Interessant in diesem Zusammenhang ist das Statut des Neun-
kircher Knappschafts Vereins aus dem Jahr 1885.426 428 Hier findet sich am Ende des Reg¬
lements ein Auszug aus einem Übereinkommen zwischen dem Knappschaftsvorstand
und den inkorporierten Knappschaftsärzten, das am 1. September 1883 von Karl Ferdi¬
nand Stumm unterschrieben worden war.42 Insgesamt waren fünf Ärzte an dem Ver¬
trag beteiligt: die Knappschaftsärzte aus Neunkirchen, Homburg, Blieskastel, Land¬
stuhl und St. Wendel. Ihnen wurde jeweils ein bestimmter Verantwortungsbereich
(„Rayon“, „Kursprengel“) delegiert, in welchem sie die in der Hüttenknappschaft orga¬
nisierten Arbeiter zu behandeln hatten.42'8 Entsprechend verteilten sich die Apotheken
des Knappschaftsvereins: Außer in den fünf bereits genannten Ortschaften befand sich
in Waldmohr, das wie Homburg zur westlichen Rheinpfalz gehörte, ein weiterer Apo¬
thekenstandort.429
Der Neunkircher Knappschaftsarzt war wohl zugleich der Hüttenarzt. Er hatte,
außer denjenigen der Stadt selbst, die Patienten der unmittelbaren Nachbarorte und
-dörfer zu versorgen, darunter die Arbeiterdörfer Wiebelskirchen und Wellesweiler so¬
wie die Kreisstadt Ottweiler.430 Sein Zuständigkeitsbereich deckte im Wesentlichen den
preußischen Landkreis Ottweiler im Regierungsbezirk Trier ab, ragte aber noch ganz
leicht in die bayerische Rheinpfalz hinein.431 Ganz in der bayerischen Rheinpfalz gelegen
waren die „Kursprengel“ der Knappschaftsärzte von Homburg, Landstuhl und Blieskas¬
tel.432 Alle drei Ortschaften waren zugleich bayerische Kantonsstädte, die administrative
426 Statut des Neunkircher Knappschaftsvereins von 1885.
42 Ebd., S. 39-46.
428 Vgl. ebd. Diese Zuständigkeitsbereiche werden in den Zirkularen Karl Ferdinand Stumms als,Kur¬
sprenger bezeichnet, so etwa in einem Toranschlag des Knappschaftsvorstands vom 7. Oktober 1898:
Die Circulare des Carl Ferdinand Stumm, S. 67.
429 Vgl. Statut des Neunkircher Knappschaftsvereins von 1885, S. 41.
430 Vgl. ebd., S. 39-42. Folgende Ortschaften werden erwähnt: Neunkirchen inklusive Niederneun¬
kirchen, Schlawerie und Sinnerthal, Wiebelskirchen, Wellesweiler, Landsweiler, Spiesen, Elversberg,
Kohlhof, Ludwigsthal, Ottweiler, Schiffweiler, Hangard, Münchwies, Höchen, Ober-, Mittel- und
Niederbexbach und „ähnlich gelegene Ortschaften“. Siehe ebd., S. 39 f.
431 Höchen, Ober-, Mittel- sowie Niederbexbach gehörten zum bayerischen Kanton Waldmohr.
In den Zuständigkeitsbereich des Homburger Arztes fielen folgende Orte: Homburg, Beeden, Er¬
bach, Sanddorf Limbach, Altstadt, Kirrberg, Mörsbach, Käshofen, Bechhofen, Nieder-Bexbach, Wald¬
mohr, Schönenberg, Kübelberg, Schmidtweiler, Bundenbach, Lambsborn „oder solche nicht genann¬
ten bair[ischen] Ortschaften, welche in gleicher Entfernung von Homburg liegen“. Siehe ebd., S. 42!'.
Für den Bereich des Landstuhler Arztes werden als zu betreuende Ortschaften aufgelistet: Hauptstuhl,
Bann, Mittelbrunn, Bruchmühlbach, Weltersbach, Steinwenden, Spesbach, Katzenbach, Kottweiler,
Ramstein, Vogelbach, Miesau und Hütschenhausen. Es ist die Rede vom „Rayon Landstuhl“, der wohl
alle Ortschaften in einer Umgebung von 2,3 Stunden Wegzeit umfasste. Diese Wegzeit wird nicht näher
erläutert. Siehe ebd., S. 43 f. Das Zuständigkeitsgebiet des Knappschaftsarztes von Blieskastel deckte
im Wesentlichen das im Bezirksamt Zweibrücken gelegene Kanton Blieskastel ab. Folgende Ortschaf¬
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