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Kap. II. § 18.
unmittelbarer logischer Übergang vom einen zum andern ausgeschlossen
ist; sie liegen wie in verschiedenen Dimensionen.
§ 18. Die letzte Stellung (so viel ich sehe), wohin die von
uns bestrittene Ansicht sich noch zurückzuziehen versuchen
könnte, wäre der Einwand: den von uns behaupteten reinen
Sachcharakter des Willensurteils, seine völlige Unabhängigkeit
von Subjekt- wie Objektbeziehung gebe es zwar in reiner
Abstraktion, nicht aber in konkreter Wirklichkeit; da gebe
es gar nicht dies Zweierlei, welches die Abstraktion vielleicht
mit Recht scheide, sondern beides, das Wollen und das Sachliche
des Gewollten — wie überhaupt alles Psychische; psychisch
gegeben müsse doch auch der Sachgehalt des Willens
sein — bestehe nur in konkreter Einheit. Wir selbst streben
ja über die starren Scheidungen der Abstraktion stets hinaus
zum Konkreten; weshalb (wird man uns vielleicht fragen) bestehen
wir nun gerade hier auf einer Scheidung, die in der
Abstraktion zwar ihre Berechtigung haben mag, aber im Konkreten
des praktischen oder überhaupt des Lebens nichts bedeutet
?
Die Antwort darf kurz sein. Wir gedenken in der Tat nicht
in der Abstraktion stecken zu bleiben, wir streben durchaus
von ihr zum Konkreten zurück. Aber man wird des Konkreten
nicht anders Herr, als wenn man zuerst die Abstraktion
reinlich vollzieht. Sonst bedürfte es keiner Wissenschaft,
keiner Philosophie, keines Begriffs, ja keines Worts; denn
schon jedes Wort spaltet, es hebt aus dem Geflecht des Erlebten
ein Einzelnes heraus; es meint unter dem und dem das
und das, und erwartet, daß der Andere es auch darunter versteht,
d. h. seinen geistigen Blick auf dies gemeinte Einzelne
einstellt und es aus den konkreten Verbindungen, in denen
es steht und auch verbleiben soll, für die Betrachtung herauslöst.
Solche Herauslösung kann scharf geschehen oder unscharf;
das reif entwickelte Bewußtsein fordert und vollzieht
scharfe Scheidungen, um gerade durch sie zur erreichbar voll¬