Die Konstitution des Sinngehalts als praktischen.
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aber über-subjektiv-objektiv d. h. transzendental zu Be¬
ziehende, nicht um das schon so Bezogene, auch nicht schon
um den Sinn und Grund dieser zweiseitigen oder zweieinigen
Beziehung selbst. Auch diese muß wohl aus dem durchaus
in sich einen und ewigen transzendentalen Grunde aller
Erzeugung von Sein und Sinn welcher Art und Richtung
immer fließen. Doch ist davon hier noch nicht zu handeln.
Die ganze Frage der Gehaltskonstitution ist davon noch
unabhängig.
§ 83. Nun haben wir freilich nicht den Gehalt selbst
hervorzubringen (er bringt sich selbst hervor), noch bloß
sein Hervorgehen zu beobachten und zu beschreiben, sondern,
soweit das möglich ist, zu verstehen. Wie weit aber ist hier
ein Verstehen möglich? Ist Schöpfung überhaupt zu ver¬
stehen ? Gewiß nicht, was sie überhaupt ist und wie sie selbst
möglich ist. Die Kantische Frage nach der Möglichkeit
dessen, was als Faktum in der Erfahrung vorliegt oder sich
darlegt, darf nicht so verstanden werden — oder sie dürfte
jedenfalls hier, beim Gehalt, nicht gestellt werden. Wir
werden zufrieden sein, wenn sich dar legen läßt, in welcher
Gestalt er hervorgeht, und weshalb in dieser, keiner andern;
etwa (so weit sind wir uns schon hierüber klar geworden)
als Theorie, Praxis, Poiesis; und dann, in welchen näheren
Bestimmtheiten jedes von diesen und welchen wechsel¬
seitigen Beziehungen unter ihnen. Das mag auch noch bloß
formal scheinen, oder ist es in einem weiteren Sinn des For¬
malen; aber es betrifft doch unmittelbar den Gehalt, d. h.
die individuale Gestaltung. Die Frage wurde schon deutlicher
bezeichnet als die nach dem individualen Gesetz. Als Ge¬
setz bleibt es formend; aber als Gesetz des Individualen,
als individuierendes Gesetz, ist es auf den Gehalt unmittel¬
bar bezogen, und nicht (wie die bloße Gesetzlichkeit über¬
haupt, als Allgemeinheit und dann Besonderung) bloß mittel¬
bar; zwar vermittelnd aufs Individuale hin, aber (wie schon