den Postulate enthalten, wie vorher nur die getrennten
an sich und für sich seiende Harmonien, jetzt an und für
sich seiende.
2. [Der göttliche Gesetzgeber und das unvoll¬
kommene moralische Selbstbewußtsein.] Das
moralische Bewußtsein ist als das einfache Wissen und
Wollen der reinen Pflicht im Handeln auf den seiner
Einfachheit entgegengesetzten Gegenstand, auf die Wirk¬
lichkeit des mannigfaltigen Falles bezogen, und hat da¬
durch ein mannigfaltiges moralisches Verhältnis. Es ent¬
stehen hier dem Inhalte nach die vielen Gesetze über¬
haupt, und der Form nach die widersprechenden Mächte
des wissenden Bewußtseins und des Bewußtlosen. — Was
fürs erste die vielen Pflichten betrifft, so gilt dem
moralischen Bewußtsein überhaupt nur die reine Pflicht
in ihnen; die vielen Pflichten als viele sind bestimmte
und daher als solche für das moralische Bewußtsein
nichts Heiliges. Zugleich aber durch den Begriff des
Handelns, das eine mannigfaltige Wirklichkeit und daher
eine mannigfaltige moralische Beziehung in sich schließt,
notwendig, müssen sie als an und für sich seiend be¬
trachtet werden. Da sie ferner nur in einem moralischen
Bewußtsein sein können, sind sie zugleich in einem andern
als jenem, dem nur die reine Pflicht, als die reine, an und
für sich und heilig ist. **
Es ist also postuliert, daß ein anderes Bewußtsein
sei, welches sie heiligt oder welches sie als Pflichten weiß
und will. Das erste erhält die reine Pflicht gleichgültig
gegen allen bestimmten Inhalt, und die Pflicht ist nur
diese Gleichgültigkeit gegen ihn. Das andere aber ent¬
hält die ebenso wesentliche Beziehung auf das Handeln
und die Notwendigkeit des bestimmten Inhalts; indem
ihm die Pflichten als bestimmte Pflichten gelten, so ist
ihm damit der Inhalt als solcher ebenso wesentlich als
die Form, wodurch er Pflicht ist. Dies Bewußtsein ist
hierdurch ein solches, worin das Allgemeine und das Be¬
sondere schlechthin eins ist, sein Begriff also derselbe
als der Begriff der Harmonie der Moralität und Glück¬
seligkeit. Denn dieser Gegensatz drückt ebenso die Tren¬
nung des sich selbst gleichen moralischen Bewußtseins
von der Wirklichkeit aus, die als das vielfache Sein dem
einfachen Wesen der Pflicht widerstreitet. Wenn aber
das erste Postulat nur die seiende Harmonie der Moralität
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