keit, die Bedingung sein, in welchem Falle es sich mit der
Weisheit der Natur gar wohl vereinigen läßt, wenn man
wahrnimmt, daß die Kultur der Vernunft, die zur ersteren
und unbedingten Absicht erforderlich ist, die Erreichung
der zweiten, die jederzeit bedingt ist, nämlich der Glück¬
seligkeit, wenigstens in diesem Leben, auf mancherlei
Weise einschränke, ja sie selbst unter Nichts herab¬
bringen könne, ohne daß die Natur darin unzweckmäßig
verfahre, weil die Vernunft, die ihre höchste praktische
Bestimmung in der Gründung eines guten Willens er¬
kennt, bei Erreichung dieser Absicht nur einer Zufrieden¬
heit nach ihrer eigenen Art, nämlich aus der Erfüllung
eines Zweckes, den wiederum nur Vernunft bestimmt,
fähig ist, sollte dieses auch mit manchem Abbruch, der
den Zwecken der Neigung geschieht, verbunden sein.
Um aber den Begriff eines an sich selbst hochzu¬
schätzenden und ohne weitere Absicht guten Willens,
sowie er schon dem natürlichen gesunden Verstände
beiwohnt und nicht sowohl gelehrt als vielmehr nur auf¬
geklärt zu werden bedarf, diesen Begriff, der in der
Schätzung des ganzen Wertes unserer Handlungen immer
obenan steht und die Bedingung alles übrigen ausmacht,
zu entwickeln: wollen wir den Begriff der Pflicht vor
uns nehmen, der den eines guten Willens, obzwar unter
gewissen subjektiven Einschränkungen und Hinder¬
nissen, enthält, die aber doch, weit gefehlt daß sie ihn
verstecken und unkenntlich machen sollten, ihn viel¬
mehr durch Abstechung heben und desto heller hervor¬
scheinen lassen.
Ich übergehe hier alle Handlungen, die schon als
pflichtwidrig erkannt werden, ob sie gleich in dieser
oder jener Absicht nützlich sein mögen; denn bei denen
ist gar nicht einmal die Frage, ob sie aus Pflicht ge¬
schehen sein mögen, da sie dieser sogar widerstreiten.
Ich setze auch die Handlungen bei Seite, die wirklich
pflichtmäßig sind, zu denen aber Menschen unmittelbar
keine Neigung haben, sie aber dennoch ausüben, weil
sie durch eine andere Neigung dazu getrieben werden.
Denn da läßt sich leicht unterscheiden, ob die pflicht¬
mäßige Handlung aus Pflicht oder aus selbstsüchtiger
Absicht geschehen sei. Weit schwerer ist dieser Unter¬
schied zu bemerken, wo die Handlung pflichtmäßig
ist und das Subjekt noch über dem unmittelbare Nei-
108