Full text: Zur Lehre vom Gemüt

10 
Zur Lehre vom Gemüt. 
Gegebenes, das in seiner Beziehung zu einem Bewußtsein, 
dessen „Wahrnehmung“ oder „Empfindung“ es gerade ist, 
in allen Fällen als Bestimmtheitsbesonderheit dieses Bewußt¬ 
seins zu begreifen ist, erweist sich aber, als Gegebenes 
schlechtweg betrachtet, nicht etwa immer als die Bestimmtheit 
oder Eigenschaft eines Dinges, sondern in anderen Fällen 
als ein Einzelwesen „Ding“. Und so nennen wir nicht 
nur ein Gegebenes „rund“ und „rot“, sondern auch ein Ge¬ 
gebenes „Apfel“ und „Vogel“ eine Wahrnehmung. 
Was wir aber von dem Gegebenen, das sich als „Wahr¬ 
nehmung“ oder „Empfindung“ in Beziehung zu einer wahrneh¬ 
menden oder empfindenden Seele bestimmen läßt, feststellen 
konnten, daß es nämlich, als Gegebenes schlechtweg betrachtet, 
nicht nur nicht als Bestimmtheitsbesonderheit einer Seele, 
sondern überhaupt gar nicht als Bestimmtheitsbesonderheit 
eines Einzelwesens, sondern vielmehr entweder als besondere 
Bestimmtheit oder besondere Eigenschaft eines Einzelwesens, 
nämlich eines Dinges, oder aber als ein besonderes Ding 
selber sich bietet — dies trifft nicht auch für das Gegebene, 
das wir in Beziehung zu einer fühlenden Seele ein Gefühl 
nennen, zu. Vielmehr ist, was wir als Lust und Unlust 
kennen, auch, als Gegebenes schlechtweg betrachtet, nichts 
anderes denn als die Bestimmtheitsbesonderheit eines fühlenden, 
d. i. zuständlichen Bewußtseins zu begreifen. 
Wenn wir demnach von dem „Gefühl“, worunter wir 
Lust und Unlust verstanden, sagten, es sei nicht als Einzel¬ 
wesen, sondern als Allgemeines zu bestimmen, so hatten wir 
Lust und Unlust nicht so sehr in seiner Beziehung zu einer 
fühlenden Seele, sondern vielmehr als Gegebenes schlechtweg 
im Auge, oder, anders ausgedrückt, Lust und Unlust, da sie 
eben nichts anderes darstellen als verschiedene Besonder¬ 
heiten der zuständlichen Bestimmtheit einer Seele, sind dem¬ 
nach überhaupt auch als Gegebenes nicht anders zu begreifen 
denn als Bestimmtheitsbesonderheiten eines Bewußtseins, also 
auch nicht anders zu bestimmen denn als Allgemeines. Denn 
daß alles, was sich als Bestimmtheitsbesoi^derheit im Ge¬ 
gebenen überhaupt erweist, Allgemeines sei, bedarf keiner 
weiteren Darlegung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.