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Zur Lehre vom Gemüt.
Gegebenes, das in seiner Beziehung zu einem Bewußtsein,
dessen „Wahrnehmung“ oder „Empfindung“ es gerade ist,
in allen Fällen als Bestimmtheitsbesonderheit dieses Bewußt¬
seins zu begreifen ist, erweist sich aber, als Gegebenes
schlechtweg betrachtet, nicht etwa immer als die Bestimmtheit
oder Eigenschaft eines Dinges, sondern in anderen Fällen
als ein Einzelwesen „Ding“. Und so nennen wir nicht
nur ein Gegebenes „rund“ und „rot“, sondern auch ein Ge¬
gebenes „Apfel“ und „Vogel“ eine Wahrnehmung.
Was wir aber von dem Gegebenen, das sich als „Wahr¬
nehmung“ oder „Empfindung“ in Beziehung zu einer wahrneh¬
menden oder empfindenden Seele bestimmen läßt, feststellen
konnten, daß es nämlich, als Gegebenes schlechtweg betrachtet,
nicht nur nicht als Bestimmtheitsbesonderheit einer Seele,
sondern überhaupt gar nicht als Bestimmtheitsbesonderheit
eines Einzelwesens, sondern vielmehr entweder als besondere
Bestimmtheit oder besondere Eigenschaft eines Einzelwesens,
nämlich eines Dinges, oder aber als ein besonderes Ding
selber sich bietet — dies trifft nicht auch für das Gegebene,
das wir in Beziehung zu einer fühlenden Seele ein Gefühl
nennen, zu. Vielmehr ist, was wir als Lust und Unlust
kennen, auch, als Gegebenes schlechtweg betrachtet, nichts
anderes denn als die Bestimmtheitsbesonderheit eines fühlenden,
d. i. zuständlichen Bewußtseins zu begreifen.
Wenn wir demnach von dem „Gefühl“, worunter wir
Lust und Unlust verstanden, sagten, es sei nicht als Einzel¬
wesen, sondern als Allgemeines zu bestimmen, so hatten wir
Lust und Unlust nicht so sehr in seiner Beziehung zu einer
fühlenden Seele, sondern vielmehr als Gegebenes schlechtweg
im Auge, oder, anders ausgedrückt, Lust und Unlust, da sie
eben nichts anderes darstellen als verschiedene Besonder¬
heiten der zuständlichen Bestimmtheit einer Seele, sind dem¬
nach überhaupt auch als Gegebenes nicht anders zu begreifen
denn als Bestimmtheitsbesonderheiten eines Bewußtseins, also
auch nicht anders zu bestimmen denn als Allgemeines. Denn
daß alles, was sich als Bestimmtheitsbesoi^derheit im Ge¬
gebenen überhaupt erweist, Allgemeines sei, bedarf keiner
weiteren Darlegung.