Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

ist  gewiss,  dass  Chlodwig  über  einen  -  wie  auch  immer  gearteten  -  Verwaltungsapparat
  verfügte.  Spuren  von  diesem  gilt  hier  das  Interesse,  es  sind  vor  allem  solche
  planmäßiger  Erfassung,  sei  es  personeller,  materieller  oder  allgemein  umfassender
  Art.  Die  Suche  nach  entsprechenden  Zeugnissen  wird  allerdings  dadurch  erschwert,
  dass  offen  bleiben  muss,  welche  Vorstellungen  Remigius  mit  dem  Begriff
administratio  verknüpfte.  So  bleibt  auch  im  Hinblick  auf  Chlodwig  eine  gewisse
Offenheit  bestimmendes  Element  unserer  Spurensuche.
Die  „Fränkischen  Geschichten“  des  Bischofs  Gregor  von  Tours  sind  für  die
fränkische  Frühzeit  und  für  unsere  spezielle  Fragestellung  am  ergiebigsten.  Sehr
schwer  zu  beurteilen  sind  aber  zunächst  die  Vorgänge  in  Limoges  579.  Dort  wie
auch  angeblich  in  seinem  ganzen  Teilreich  hatte  König  Chilperich  sehr  harte  Abgaben
  verlangt,  denen  sich  das  Volk  von  Limoges  (Lemovicinus  populus)  strikt
widersetzte  und  die  Erhebungslisten  (libri  discriptionum)  verbrannte.  Der  darüber
empörte  König  sah  sich  zu  härtesten  Strafen  veranlasst22.  In  Gregors  Bericht  bleibt
offen,  ob  ursprünglich  eine  reichsweite  und  korrekte  Abgaben-  und  Steuererhebung
  tatsächlich  geplant  war  und  ob  dafür  auch  gegebenenfalls  Erfassungsmaßnahmen
  vorgesehen  wurden.  Des  Königs  Verhalten  spricht  aber  für  einen  extremen
Willkür-  und  Racheakt.
Die  beiden  berühmtesten  Beispiele  betreffen  dann  Steuererhebungen,  denen
aber  Erfassungsmaßnahmen  voran  gehen.  Nach  Absprache  mit  dem  Bischof  der
Stadt  schickte  König  Childebert  II.  im  Jahre  589  qualifizierte  hohe  Amtsträger
nach  Poitiers"3.  Diese  discriptores  sollten  den  census,  der  zur  Zeit  seines  Vaters  gegolten
  hatte,  neu  veranlagen  unter  Berücksichtigung  der  seither  Verstorbenen,  der
Witwen  und  Waisen,  deren  Abgabenpflicht  gemindert  wurde.  Dabei  wurden  auch
bisher  von  Abgaben  verschonte  Bürger  als  pflichtig  eingestuft  (illos  quos  iustitiae
conditio  tributarios  dabat  publico  subdidirunt).  In  Tours  versuchten  die  discriptores
  dasselbe  Verfahren  (tributariam  functionem  infligere  vellent)  und  pochten  zusätzlich
  auf  ein  librum,  das  sie  in  Händen  hätten,  wonach  man  zur  Zeit  der  früheren
Könige  gezahlt  hätte.  Doch  Gregor,  der  Bischof  der  Stadt  Tours,  trat  nach  eigenem
Bekunden  den  königlichen  Funktionsträgern  entgegen.  Er  bestritt  nicht,  dass  die
Stadt  Tours  einst  zur  Abgabenpflicht  veranlagt  wurde,  doch  aus  Ehrfurcht  vor  dem
Hl.  Martin  habe  König  Chlothar  die  libri  verbrannt,  seine  Maßnahmen  mithin  widerrufen24.
  Auch  als  der  comes  (civitatis)  eilfertig  Abgaben,  und  das  heißt  Geldabgaben,
  auf  eigene  Faust  für  den  König  erheben  wollte,  habe  der  König  das  capitularium,
  in  quo  tributa  continebantur,  ins  Feuer  geworfen  und  damit  auf  jegliche
Schatzung  im  Fall  von  Tours  verzichtet.  Doch  die  königlichen  Erfassungsbeauftragten
  antworteten  dem  Bischof  lakonisch:  „Siehe,  in  unseren  Händen  ist  der
Uber,  in  dem  der  census  für  dieses  Volk  [von  Tours]  fixiert  ist“.  Gregor  von  Tours
ließ  diese  Argumentation  nicht  gelten:  „Dieser  liber  kommt  nicht  aus  dem  königlichen
  Schatz  und  hat  so  viele  Jahre  niemals  Geltung  gehabt“.  Nach  längeren  Auseinandersetzungen
  behauptete  sich  schließlich  des  Bischofs  Ansicht.

dotium  und  Regnum.  Festschrift  für  Egon  Boshof,  hg.  von  Franz-Reiner  Erkens  und
Hartmut  Wolff,  Köln-Weimar-Wien  2002,  S.  16f.
Gregor  von  Tours,  Libri  historiarum  X,  ed.  Bruno  KRUSCH  und  Wilhelm  Levison  (MGH
SS  rer.  Merov.  1),  Hannover21951,  Buch  V,  c.  28,  S.  234.
23  Gregor  von  Tours,  Buch  IX,  c.  30,  S.  280.
Ebd.,  auch  im  Folgenden.

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