Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Erfassung  königlicher  Ressourcen  im  frühen  Mittelalter

Reinhard  Schneider
Die  Thematik  von  Gedeih  und  Verderb  des  mittelalterlichen  römisch-deutschen
Reiches  sprechen  zwei  zeitgenössische  Sätze  pointiert  an.  Wann  floriert  diese  res
publica,  lautet  die  eine  Frage:  „Dann  nämlich,  wenn  Friede  und  Gerechtigkeit
gleichsam  wie  Zwillingsschwestem  sich  recht  zärtlich  küssen“.  Und  wann  besteht  die
Gefahr,  dass  das  regnum  untergehe?  Wenn  die  realen  Machtmittel  und  die  Ressourcen
  für  die  Königsherrschaft  über  ein  erträgliches  Maß  hinaus  schrumpfen.  Beide
  Aussagen  verdienen  eine  nähere  Betrachtung,  vor  allem  weil  diese  vertiefte  Einblicke
  in  das  römisch-deutsche  Herrschaftsgefuge  bieten  könnte  und  insbesondere
das  Thema  materieller  Ressourcen  berührt.  Dies  ist  mehr  als  die  Erörterung  der  oft
notorischen  Armut  des  Königs,  die  sich  im  Hoch-  und  Spätmittelalter  vorzugsweise
  als  Geldarmut  äußert1,  jedoch  viel  grundsätzlicher  betrachtet  werden  muss.
Der  König  wird  im  Mittelalter  fast  durchweg  als  Garant  von  Frieden  und  Gerechtigkeit
  angesprochen  und  empfunden,  damit  auch  in  beachtlicher  Weise  zu
wirkungsvoller  Friedenspolitik  und  zum  Streben  nach  Gerechtigkeit  verpflichtet.
Insofern  ist  die  erwähnte  Formulierung  aus  König  Rudolfs  Diplom  nicht  isoliert  zu
verstehen,  wohl  aber  in  ihrer  Pointiertheit  zu  würdigen.  Ungewöhnlicher  ist  dagegen
  das  Urteil  über  den  schier  ohnmächtigen  König,  dem  die  Grundlagen  seiner
Herrschaft  abhanden  kommen,  schlimmer  noch:  der  das  Reich  verschleudere.  Die
angeführten  Belege  sollen  etwas  näher  betrachtet  werden.
In  der  Arenga  seines  Diploms  vom  29.  März  1287,  mit  dem  der  König  den  Allgemeinen
  Thüringer  Landfrieden  bestätigte,  formuliert  die  Kanzlei  Rudolfs  von
Habsburg  die  Überzeugung:  Tune  etenim  prosperatur  respublica,  cum  se  pax  et  iusticia
  quasi  sorores  gemine  placidius  osculantur2.  Bezug  genommen  wurde  auf
Psalm  84  (85)  11,  der  gewiss  allgemein  bekannt  war3,  die  schwesterliche  Bezugnahme
  allerdings  ist  kaum  geläufig,  ungewöhnlich  auch  die  Verwendung  in  Urkunden.
  Immerhin  findet  sich  die  programmatische  Aussage  „Frieden  und  Gerechtigkeit
  haben  sich  geküßt“  verbal  und  im  Bildprogramm  in  Ottos  II.  sogenannter
Heiratsurkunde  der  Theophanu  und  auch  sonst  in  beachtlicher  Fülle4.  Die  Vorstellung,
  dass  der  Herrscher  ein  rex  iustus  et  pacißcus  sein  sollte,  ist  dem  Mittelalter

1  Emst  Schubert,  Probleme  der  Königsherrschaft  im  spätmittelalterlichen  Reich.  Das
Beispiel  Ruprechts  von  der  Pfalz  (1400-1410),  Kapitel  7:  Die  Armut  des  Königs,  in:  Das
spätmittelalterliche  Königtum  im  europäischen  Vergleich,  hg.  von  Reinhard  SCHNEIDER
(Vorträge  und  Forschungen  32),  Sigmaringen  1987,  S.  179ff.
MGH  Constitutiones  III,  hg.  von  Jakob  Schwalm,  Hannover  1906,  S.  383  (Nr.  399).
Vgl.  Oswald  Redlich,  Rudolf  von  Habsburg,  ND  der  Ausgabe  Innsbruck  1903,  Aalen
1965,  S.  447.
Klaus  Schreiner,  „Gerechtigkeit  und  Frieden  haben  sich  geküßt“  (Ps.  84,  11).  Friedensstiftung
  durch  symbolisches  Handeln,  in:  Träger  und  Instrumentarien  des  Friedens  im
Hohen  und  Späten  Mittelalter,  hg.  von  Johannes  Fried  (Vorträge  und  Forschungen  43),
Sigmaringen  1996,  S.  37-86.
Vgl.  Johannes  Laudage,  Otto  der  Große  (912-973).  Eine  Biographie,  Regensburg  2001,
S.  278.

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