Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

eine  vorausgehende  Landschenkung  zur  Stellung  einer  adäquaten  Sicherheit  bereitgefunden
  zu  haben.  Dabei  handelt  es  sich  um  eine  verdeckte  Enteignung  des  Klosters,
  denn  des  Öfteren  wurden  weder  die  Jahresabgaben  gezahlt  noch  nach  Beendigung
  der  Vertragslaufzeit  das  Gut  zurückerstattet.
Solche  Praktiken  traten  in  Zeiten  einer  schwachen  Königsherrschaft  und  einer
vermehrten  Korruption  der  Inhaber  öffentlicher  Gewalt  gehäuft  auf.  Das  war  einmal
  im  8.  Jahrhundert  der  Fall.  Damals  kamen  die  Karolinger  selbst  mit  Hilfe  solcher
  Praktiken  an  die  Macht.  Und  das  andere  Mal  traten  solche  Missbräuche  um
900  auf,  als  der  staatliche  Schutz,  den  die  Karolinger  zu  gewähren  vermochten,
schwächer  wurde  und  ein  Machtkampf  um  die  wirtschaftlichen  Ressourcen  unter
den  führenden  Adelsfamilien  ausbrach.  Einige  Kirchen  und  Klöster  büßten  durch
derartige  Zwangsanleihen  etwa  zwei  Drittel  ihres  Besitzes  ein.
Abgesehen  von  diesen  Missbräuchen,  galten  die  Prekarien  als  grundsätzlich  attraktives
  Grundstücksgeschäft.  Als  der  Bischof  Aventius  von  Metz  863  das  Kloster
Gorze  „evaluierte“,  bestätigte  er  der  Klosterleitung  und  dem  Konvent,  die  getätigten
  Prekarien  seien  nutzbringend  gewesen.  Eine  Synode  von  845  schuf  sogar  einen
weiteren  Anreiz  zur  Landschenkung.  Wenn  die  Übertragung  sofort,  also  ohne  aufschiebende
  Wirkung  etwa  auf  den  Todesfall  erfolgte,  winkte  dem  Schenker  die
Verdreifachung  seines  Einsatzes,  indem  er  nicht  nur  sein  eigenes  Gut,  sondern  zusätzlich
  zwei  gleichwertige  Kirchengüter  als  Leihe  zurückerhielt.  Bei  seinem  Tod
ging  allerdings  alles  in  Kirchenhand  über.
Ökonomisches  Denken  wird  dem  frühen  Mittelalter  häufig  abgesprochen,  doch
wird  hier  das  Gegenteil  erwiesen,  jedenfalls  in  Bezug  auf  das  immobile  Vermögen.
Welchen  Vorteil  sah  aber  der  frühmittelalterliche  Grundbesitzer  darin,  sein
Land  zu  verschenken,  um  es  als  Prekarie  zum  Nießbrauch  wieder  zurückzuerhalten?
  Diese  Logik  will  dem  modernen  Menschen  nicht  ganz  einleuchten.  Der
mittelalterliche  Mensch  ist  jedoch  noch  keinem  säkularisierten  Denken  unterworfen.
  Er  schenkte  ohnehin  relativ  viel  an  geistliche  Institutionen,  um  damit  deren
Gebetsleistung  für  sein  Seelenheil  zu  erwerben,  und  zwar  so  viel,  dass  Kaiser  Karl
der  Große  die  Größenordnung  der  Transaktionen  limitierte:  Die  Verarmung  der
leiblichen  Erben  wegen  der  Enterbung  durch  unverhältnismäßig  großzügige  Landschenkungen
  der  Erblasser  an  Kirchen  und  Klöster  sollte  unterbunden  werden.  So
viele  seien  verarmt,  dass  sie  augenfällig  die  Straßen  bevölkerten.
Aus  diesem  Dilemma  bot  die  Prekarie  einen  praktischen  Ausweg.  Es  handelt
sich  bei  ihr  um  eine  Schenkung,  die  fast  immer  mit  der  Auflage  verbunden  wurde,
die  wichtige  Gebetsleistung  für  das  Seelenheil  des  Schenkers  und  oft  auch  für  das
seiner  gesamten  Familie  zu  erbringen.  Doch  änderte  sich  für  den  Schenker  und  seine
  Familie  fast  nichts  im  tagtäglichen  Umgang  mit  ihrem  Besitz,  außer  dass  nun
ein  geringer  Jahreszins  zu  bezahlen  war.  Die  Sorge,  die  Jahresabgaben  nicht  fristgemäß
  abliefern  zu  können,  denn  wegen  der  klimatischen  Einwirkungen  waren
Missernten  nicht  selten,  spiegelt  sich  in  nur  wenigen  Prekarieurkunden  wieder.
Rückständige  Jahresabgaben  waren  in  der  Regel  kein  Grund,  das  Leihegut  vorzeitig
  einzuziehen,  zumal  die  Prekatoren  durch  das  Zinsrecht  einen  gewissen
Schutz  erfuhren.  Sie  durften  den  Zins  bis  zu  einem  Jahr  nachzahlen,  eine  Bürgschaft
  dafür  stellen  oder  eine  andere  Form  des  Schadensersatzes  anbieten.  Ihre
Vertreibung  von  Grund  und  Boden  konnte  vertraglich  ausgeschlossen  werden.  Gelegentlich
  verzichtete  der  Leihgeber  sogar  auf  jegliche  Zinsvereinbarung.
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