Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

königlichen  Familie,  namhafte  Adelige  beiderlei  Geschlechts,  Grafen,  hohe  Geistliche
  und  weniger  bekannte  Grundbesitzer,  die  auf  diese  Weise  „urkunden-kundig“
werden.  Die  Transaktionen  beinhalteten  demzufolge  keineswegs  nur  die  kleine
bäuerliche  Hofstatt  samt  Acker-  und  Weideland  hier  oder  den  Weinberg  dort  oder
das  Waldstück  noch  woanders,  sondern  umfassten  durchaus  große  grundherrliche
Komplexe,  ja  selbst  ganze  Klöster  inklusive  ihrer  Grundherrschaft.  Sie  alle  konnten
  als  prekarisches  Leihegut  auf  Zeit  vergeben  werden.
Worin  bestand  der  Nutzen  des  Geschäfts?  Für  die  kirchlichen  Institutionen  liegt
er  auf  der  Hand.  Durch  das  Gesetz,  Kirchengut  nur  dann  leihweise  auszugeben,
wenn  vorher  Land  geschenkt  worden  war  -  bezeugt  im  alemannischen  Recht  aus
der  ersten  Hälfte  des  8.  Jahrhunderts  -  akquirierten  Kirchen  und  Klöster  durch  die
Prekarie  mittel-  bis  langfristig  immer  mehr  Immobilien.  Die  Leihefrist  war  individuell
  auszuhandeln.  Ursprünglich  sollte  die  Prekarie  alle  fünf  Jahre  erneuert  werden,
  üblich  waren  jedoch  im  Frühmittelalter  Vertragslaufzeiten  von  etlichen  Jahrzehnten,
  nämlich  auf  Lebenszeit  des  Prekators,  seiner  Frau,  seiner  Kinder,  manchmal
  mit  der  Einschränkung  auf  legitime  Kinder,  manchmal  aber  im  Gegenteil  erweitert
  auf  Seitenlinien  bis  zum  Aussterben  der  Familie.  Nach  dem  Auslaufen  der
vereinbarten  Leihefrist  sollten  die  Immobilien  ohne  Widerspruch  sofort  an  die
kirchliche  Institution  zurückfallen.  Bei  attraktiven  Landgütern  mussten  jedoch  des
Öfteren  Prozesse  um  den  Rückfall  geführt  werden,  wodurch  allerdings  nicht  verhindert
  wurde,  dass  die  Kirche  zum  größten  Grundeigentümer  im  Mittelalter  wurde.
Noch  ein  paar  Details:  Der  Leihgeber  empfing  vom  Prekator  jährliche  Zinsabgaben.
  Wurde  die  Vertragslaufzeit  verlängert,  erhob  das  Kloster  eine  Art  Gebühr,
  die  der  Jahresabgabe  einer  abhängigen  Bauemstelle  entsprach.  Dabei  handelt
es  sich  -  modern  ausgedrückt  -  um  die  Rendite,  die  allerdings  wegen  des  kirchenrechtlichen
  Verbots  von  Zinsgeschäften  verschleiert  werden  musste.  Da  die  Vertragslaufzeiten
  nicht  in  Jahren  angegeben  werden,  ist  die  Höhe  der  Rendite  nicht  zu
ermitteln.  Je  kürzer  die  Lebenszeit  des  Prekators,  desto  höher  die  Rendite  für  das
Kloster.
Am  Ende  der  Vertragslaufzeit  schöpfte  das  Kloster  außerdem  den  erzielten
Mehrwert,  wie  oben  bereits  erwähnt,  dadurch  ab,  dass  es  die  Meliorationen  für  sich
beanspruchte;  das  waren  die  Investitionen  des  Prekators  in  die  Mobilien  auf  dem
Grund  und  Boden,  also  Aufbauten  wie  Wohnhäuser,  Scheunen  und  andere  Betriebsgebäude.
  Diese  bestanden  aus  Holz,  mussten  also  durchschnittlich  alle  sieben
Jahre  erneuert  werden.  Die  unfreie  menschliche  Arbeitskraft  galt  gleichfalls  als
Mobilie  und  konnte  melioriert  sein,  das  heißt  in  ihrer  Arbeitsleistung  und  Einsatzfähigkeit
  eine  Wertsteigerung  erfahren  haben.
Die  Prekarie  gut  zu  bewirtschaften  und  stetig  zu  bessern,  eben  zu  meliorieren,
ist  eine  Standardklausel  vieler  Verträge  zu  Lasten  des  Prekators,  insbesondere
dann,  wenn  längerfristige  Verträge  abgeschlossen  wurden.  Die  Klausel  diente  allerdings
  nördlich  der  Alpen  -  etwa  im  Gegensatz  zu  Italien  -  nicht  dazu,  technische
  Innovationen  auf  dem  Land  zu  befördern  oder  den  Landesausbau  durch  Kultivierung
  von  bisher  unbewirtschafteten  Flächen  voranzutreiben.
Das  Risiko  eines  solchen  Rechtsgeschäfts  bestand  in  seinem  Missbrauch.  Den
Rückfall  der  Leihegüter  gegen  den  Willen  einflussreicher  Adelsfamilien  durchzusetzen,
  war  kaum  möglich.  Hinzu  kam,  dass  skrupellose  Machthaber  Kirchen
und  Klöster  zur  Herausgabe  von  prekarischem  Leihegut  zwangen,  ohne  sich  durch
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