königlichen Familie, namhafte Adelige beiderlei Geschlechts, Grafen, hohe Geistliche
und weniger bekannte Grundbesitzer, die auf diese Weise „urkunden-kundig“
werden. Die Transaktionen beinhalteten demzufolge keineswegs nur die kleine
bäuerliche Hofstatt samt Acker- und Weideland hier oder den Weinberg dort oder
das Waldstück noch woanders, sondern umfassten durchaus große grundherrliche
Komplexe, ja selbst ganze Klöster inklusive ihrer Grundherrschaft. Sie alle konnten
als prekarisches Leihegut auf Zeit vergeben werden.
Worin bestand der Nutzen des Geschäfts? Für die kirchlichen Institutionen liegt
er auf der Hand. Durch das Gesetz, Kirchengut nur dann leihweise auszugeben,
wenn vorher Land geschenkt worden war - bezeugt im alemannischen Recht aus
der ersten Hälfte des 8. Jahrhunderts - akquirierten Kirchen und Klöster durch die
Prekarie mittel- bis langfristig immer mehr Immobilien. Die Leihefrist war individuell
auszuhandeln. Ursprünglich sollte die Prekarie alle fünf Jahre erneuert werden,
üblich waren jedoch im Frühmittelalter Vertragslaufzeiten von etlichen Jahrzehnten,
nämlich auf Lebenszeit des Prekators, seiner Frau, seiner Kinder, manchmal
mit der Einschränkung auf legitime Kinder, manchmal aber im Gegenteil erweitert
auf Seitenlinien bis zum Aussterben der Familie. Nach dem Auslaufen der
vereinbarten Leihefrist sollten die Immobilien ohne Widerspruch sofort an die
kirchliche Institution zurückfallen. Bei attraktiven Landgütern mussten jedoch des
Öfteren Prozesse um den Rückfall geführt werden, wodurch allerdings nicht verhindert
wurde, dass die Kirche zum größten Grundeigentümer im Mittelalter wurde.
Noch ein paar Details: Der Leihgeber empfing vom Prekator jährliche Zinsabgaben.
Wurde die Vertragslaufzeit verlängert, erhob das Kloster eine Art Gebühr,
die der Jahresabgabe einer abhängigen Bauemstelle entsprach. Dabei handelt
es sich - modern ausgedrückt - um die Rendite, die allerdings wegen des kirchenrechtlichen
Verbots von Zinsgeschäften verschleiert werden musste. Da die Vertragslaufzeiten
nicht in Jahren angegeben werden, ist die Höhe der Rendite nicht zu
ermitteln. Je kürzer die Lebenszeit des Prekators, desto höher die Rendite für das
Kloster.
Am Ende der Vertragslaufzeit schöpfte das Kloster außerdem den erzielten
Mehrwert, wie oben bereits erwähnt, dadurch ab, dass es die Meliorationen für sich
beanspruchte; das waren die Investitionen des Prekators in die Mobilien auf dem
Grund und Boden, also Aufbauten wie Wohnhäuser, Scheunen und andere Betriebsgebäude.
Diese bestanden aus Holz, mussten also durchschnittlich alle sieben
Jahre erneuert werden. Die unfreie menschliche Arbeitskraft galt gleichfalls als
Mobilie und konnte melioriert sein, das heißt in ihrer Arbeitsleistung und Einsatzfähigkeit
eine Wertsteigerung erfahren haben.
Die Prekarie gut zu bewirtschaften und stetig zu bessern, eben zu meliorieren,
ist eine Standardklausel vieler Verträge zu Lasten des Prekators, insbesondere
dann, wenn längerfristige Verträge abgeschlossen wurden. Die Klausel diente allerdings
nördlich der Alpen - etwa im Gegensatz zu Italien - nicht dazu, technische
Innovationen auf dem Land zu befördern oder den Landesausbau durch Kultivierung
von bisher unbewirtschafteten Flächen voranzutreiben.
Das Risiko eines solchen Rechtsgeschäfts bestand in seinem Missbrauch. Den
Rückfall der Leihegüter gegen den Willen einflussreicher Adelsfamilien durchzusetzen,
war kaum möglich. Hinzu kam, dass skrupellose Machthaber Kirchen
und Klöster zur Herausgabe von prekarischem Leihegut zwangen, ohne sich durch
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