ran gewähren. Durch die Aufteilung der Nutzungsrechte an den Gütern, die von
den reicheren Klerikern der Kirche übertragen wurden, zwischen den Schenkern
und armen Klerikern konnte den letztgenannten ein Unterhalt finanziert werden.
Da die näheren Umstände von Grimos Stipendien in Verdun nicht bekannt sind,
ist lediglich zu mutmaßen, dass seine Ausbildung durch eine Schenkung seiner
Familie an die Bischofskirche von Verdun finanziert wurde, die ihm davon Stipen¬
dien gab, oder aber, dass dies nicht ausreichte und er von der Kirche zusätzliche
Unterhaltszahlungen erhielt. Seine Dankbarkeit drückte er 634 jedenfalls durch
mehr als eine erbrechtliche Verfügung zugunsten Verduns aus. In den Zusammen¬
hang der Ausbildungsfinanzierung stellte er insbesondere das Legat der villa
Wichimonhiaga im Sprengel von Verdun. Die Abmachungen über den Unterhalt
könnten vertraglich als Prekarie gestaltet worden sein, die in ihrer am häufigsten
angewendeten Form durch Schenkung von Eigenbesitz und Rückleihe desselben
oder eines gleichwertigen anderen Besitzes gekennzeichnet ist. Im Testament von
634 ist allerdings noch eine andere Art des Unterhalts aufgezeigt, nämlich durch
die Anweisung von Naturalien aus einer Liegenschaft, ohne diese ganz zu Nie߬
brauch inne zu haben. Grimo unterstützte so den Trierer Priester Banto auf dessen
Lebenszeit mit (jährlich) 100 Malter Weizen, 10 Schweinen und 40 Käsen, zu lie¬
fern vom Abt des Klosters der heiligen Agatha in Longuyon, der von Grimo zum
Haupterben eingesetzten Institution.
Als Bischof Chrodegang von Metz um 755 eine Klerikergemeinschaft an seiner
Kathedralkirche gründete, die mönchsähnlich gemäß dem Postulat der Armut und
in Gemeinschaft leben sollte, knüpfte er für die ökonomische Realisierung seines
Plans direkt an Prosper Tiro von Auqitanien an, nannte das rechtliche Vertrags¬
konstrukt nun aber ausdrücklich eine Prekarie.
Der Domkleriker sollte sein immobiles Eigentum an die Bischofskirche schen¬
ken, um es danach als Prekarie zur Bedingung des Nießbrauchs auf Lebenszeit
vom Bischof zurückzuerhalten. Dies bedeutete, dass der Kleriker ausschließlich
über die Erträge verfügen, die reale Liegenschaft aber weder mindern noch verkau¬
fen noch tauschen durfte. Die Prekarie wandelte zwar die Eigentumsrechte, bedeu¬
tete jedoch für den tatsächlichen Umgang des Domklerikers mit seinem Besitz eine
kaum merkliche Änderung. Es war diesem nämlich zeit seines Lebens erlaubt, aus
den Einkünften von Grund und Boden seine materiellen Bedürfnisse zu erfüllen
und sogar Schenkungen nach freiem Willen zu tätigen, doch wurde ihm die Be¬
günstigung der Klerikergemeinschaft und der Armen nahegelegt. Über die eine
Hälfte der Erträge durfte der Kleriker auf seinen Todesfall Legate ausstellen,
wenngleich ihm auch hier wieder Stiftungen zu frommen Zwecken und zugunsten
Bedürftiger ans Herz gelegt wurden. Die andere Hälfte fiel nach seinem Tod an
den Domklerus.
Chrodegang erklärte den doppelten Vorteil von Auflassung und prekarischer
Rückieihe der Güter: Zum einen sei auf diese Weise das Armutsgebot erfüllt, da
der Domkleriker sein Eigentum ja verschenkt habe, und zum anderen könnte die
Kirche mit dem so entstandenen Gemeinschaftsgut die Grundbedürfnisse an Nah¬
rung und Kleidung von weniger vermögenden Klerikern absichem.
Der Zusammenhang von prekarischer Leihe und Gewährung eines Stipendiums
zum Lebensunterhalt tritt nicht allein bei diesem kirchlichen Beispiel, sondern
auch auf der höchsten politischen Ebene hervor. 751 wurde der letzte König der
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