Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Das  von  der  Deutschen  Forschungsgemeinschaft  geförderte  Saarbrücker  Prekarienprojekt
  untersucht  für  den  Raum  Elsass-Lothringen  und  die  Westschweiz  die
urkundlich  erhaltenen  Prekarieverträge,  namentlich  der  Klöster  Gorze,  Weißenburg
und  Sankt  Gallen  sowie  der  Bistümer  Basel,  Straßburg,  Metz  und  anderer  lothringischer
  Bistümer,  hinsichtlich  der  Verwendung  dieser  Grundstückleihe  im  sozialen,
  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Kontext  von  rund  300  bis  1300.  Zeitlich
wird  damit  das  Aufkommen  prekarischer  Geschäfte  in  der  Spätantike,  ihr  Höhepunkt
  während  des  Früh  mittel  alters  zur  Karolingerzeit  und  ihr  Abklingen  im  Spätmittelalter,
  als  sie  durch  Pachtverträge  abgelöst  wurden,  erfasst.
Vom  Wortstamm  her  hängen  „Prekarie  {precaria)“  und  „prekär  (precarius,  a,
um)“  im  Sinne  von  „ungesichert“  und  der  politisch-soziologische  Begriff  „Prekariat“,
  auch  als  „neue  Armut“  benannt,  zusammen.  Historisch  haben  die  Bittsteller
(precator,  precatrix)  und  Bitten  (preces)  jedoch  nichts  Ursächliches  mit  Armut  zu
tun.  Das  Bittgesuch  bewirkte  in  der  Antike  ein  einfaches  Leiheverhältnis.  Ein
Buch,  ein  Sklave  und  andere  bewegliche  Dinge  konnten  zum  prekarischen  Besitz
erbeten  werden,  nach  heutigem  Verständnis  „ausgeliehen  werden“.  Die  Leihe  war
jederzeit  widerruflich.  Daher  konnte  ihre  Beendigung  den  Bittsteller  in  eine  prekäre
  Situation  bringen,  wenn  er  nämlich  die  geliehene  Sache  noch  länger  benötigte
und  keinen  Ersatz  dafür  hatte  oder  wenn  er  nicht  in  der  Lage  war,  das  Leihegut  unversehrt
  oder  so  schnell,  wie  gewünscht,  zurückzugeben.  Prekarischer  Besitz  wurde
  in  der  Antike  auch  durch  einen  Kauf  erzeugt,  bei  dem  zwar  die  gekaufte  Ware
schon  übergeben,  aber  der  Preis  dafür  noch  nicht  oder  nur  teilweise  bezahlt  worden
war.  Das  war  die  antike  Form  des  modernen  Leasings.  Prekarischer  Besitz  war  in
Antike  und  Mittelalter  also  ein  leihweise,  durch  Bitten  zustande  gekommener  und
widerruflicher  Besitz.  Darauf  den  Lebensstandard  zu  begründen,  war  unsicher.
Die  verschiedenen  Möglichkeiten,  ein  prekarisches  Rechtsverhältnis  zwischen
Leihgeber  und  -nehmer  zu  konstituieren,  die  das  spätrömische  Recht  kannte,  übermittelt
  der  westgotische  Bischof  Isidor  von  Sevilla  am  Ende  des  6.  Jahrhunderts.
Demnach  wurde  dieses  Rechtsinstitut  auch  im  Pfand-  und  Hypothekenrecht  angewandt.
  Ein  Grundbesitzer,  der  Hof  und  Land  mit  einer  Art  Hypothek  belastet  hatte,
durfte,  nachdem  der  gesetzte  Auslösungstermin  verstrichen  war,  den  Pfandinhaber
bitten,  ihm  die  Erträge  des  Landes  weiterhin  zur  Nutzung  zu  lassen.  Es  lag  ganz  im
Belieben  des  Leihgebers,  ob  und  wie  lange  er  einer  derartigen  Bitte  stattgab.  Hier
wurde  ein  höchst  prekäres  Besitzverhältnis  errichtet,  das  den  Leihnehmer  in  wirkliche
  Armut  zu  bringen  vermochte,  wenn  das  Landgut  schließlich  doch  vom  Leihgeber
  eingezogen  oder  die  vollständige  Abgabe  der  landwirtschaftlichen  Erträge
zur  Tilgung  der  Schulden  verlangt  wurde.
Anfang  des  5.  Jahrhunderts  beschrieb  der  romanische  Geistliche  Salvian  von
Marseille  die  Folgen  der  Verarmung  kleinbäuerlicher  Grundbesitzer  infolge  einer
hohen  Besteuerung  und  einer  skrupellosen  Steuereintreibung  für  die  Provinz  Gallien.
  Salvian  war  ein  harscher  Gesellschaftskritiker.  Die  christlichen  Römer  hätten
ihren  politischen  Untergang  selbst  verschuldet,  meinte  er,  weil  sie  in  moralischer
Hinsicht  den  einfallenden  Barbaren  unterlegen  gewesen  seien.  Aus  der  moralischen
folgte  unmittelbar  die  militärische  Unterlegenheit,  und  diese  sei  schon  längst  durch
politische  Fehlentscheidungen  der  kaiserlichen  Zentrale  und  Missbräuche  der  lokalen
  und  regionalen  Staatsbeauftragten  vorbereitet  worden.  Die  Steuerflucht  der
kleinen  und  mittleren  Eigentümer  und  die  Schutzbedürftigkeit  von  Sozialschwa¬87

            
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