Das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Saarbrücker Prekarienprojekt
untersucht für den Raum Elsass-Lothringen und die Westschweiz die
urkundlich erhaltenen Prekarieverträge, namentlich der Klöster Gorze, Weißenburg
und Sankt Gallen sowie der Bistümer Basel, Straßburg, Metz und anderer lothringischer
Bistümer, hinsichtlich der Verwendung dieser Grundstückleihe im sozialen,
wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext von rund 300 bis 1300. Zeitlich
wird damit das Aufkommen prekarischer Geschäfte in der Spätantike, ihr Höhepunkt
während des Früh mittel alters zur Karolingerzeit und ihr Abklingen im Spätmittelalter,
als sie durch Pachtverträge abgelöst wurden, erfasst.
Vom Wortstamm her hängen „Prekarie {precaria)“ und „prekär (precarius, a,
um)“ im Sinne von „ungesichert“ und der politisch-soziologische Begriff „Prekariat“,
auch als „neue Armut“ benannt, zusammen. Historisch haben die Bittsteller
(precator, precatrix) und Bitten (preces) jedoch nichts Ursächliches mit Armut zu
tun. Das Bittgesuch bewirkte in der Antike ein einfaches Leiheverhältnis. Ein
Buch, ein Sklave und andere bewegliche Dinge konnten zum prekarischen Besitz
erbeten werden, nach heutigem Verständnis „ausgeliehen werden“. Die Leihe war
jederzeit widerruflich. Daher konnte ihre Beendigung den Bittsteller in eine prekäre
Situation bringen, wenn er nämlich die geliehene Sache noch länger benötigte
und keinen Ersatz dafür hatte oder wenn er nicht in der Lage war, das Leihegut unversehrt
oder so schnell, wie gewünscht, zurückzugeben. Prekarischer Besitz wurde
in der Antike auch durch einen Kauf erzeugt, bei dem zwar die gekaufte Ware
schon übergeben, aber der Preis dafür noch nicht oder nur teilweise bezahlt worden
war. Das war die antike Form des modernen Leasings. Prekarischer Besitz war in
Antike und Mittelalter also ein leihweise, durch Bitten zustande gekommener und
widerruflicher Besitz. Darauf den Lebensstandard zu begründen, war unsicher.
Die verschiedenen Möglichkeiten, ein prekarisches Rechtsverhältnis zwischen
Leihgeber und -nehmer zu konstituieren, die das spätrömische Recht kannte, übermittelt
der westgotische Bischof Isidor von Sevilla am Ende des 6. Jahrhunderts.
Demnach wurde dieses Rechtsinstitut auch im Pfand- und Hypothekenrecht angewandt.
Ein Grundbesitzer, der Hof und Land mit einer Art Hypothek belastet hatte,
durfte, nachdem der gesetzte Auslösungstermin verstrichen war, den Pfandinhaber
bitten, ihm die Erträge des Landes weiterhin zur Nutzung zu lassen. Es lag ganz im
Belieben des Leihgebers, ob und wie lange er einer derartigen Bitte stattgab. Hier
wurde ein höchst prekäres Besitzverhältnis errichtet, das den Leihnehmer in wirkliche
Armut zu bringen vermochte, wenn das Landgut schließlich doch vom Leihgeber
eingezogen oder die vollständige Abgabe der landwirtschaftlichen Erträge
zur Tilgung der Schulden verlangt wurde.
Anfang des 5. Jahrhunderts beschrieb der romanische Geistliche Salvian von
Marseille die Folgen der Verarmung kleinbäuerlicher Grundbesitzer infolge einer
hohen Besteuerung und einer skrupellosen Steuereintreibung für die Provinz Gallien.
Salvian war ein harscher Gesellschaftskritiker. Die christlichen Römer hätten
ihren politischen Untergang selbst verschuldet, meinte er, weil sie in moralischer
Hinsicht den einfallenden Barbaren unterlegen gewesen seien. Aus der moralischen
folgte unmittelbar die militärische Unterlegenheit, und diese sei schon längst durch
politische Fehlentscheidungen der kaiserlichen Zentrale und Missbräuche der lokalen
und regionalen Staatsbeauftragten vorbereitet worden. Die Steuerflucht der
kleinen und mittleren Eigentümer und die Schutzbedürftigkeit von Sozialschwa¬87