aufgegriffen, aber auf Freilassungen in der Kirche bezogen worden (manumissio in
ecclesia), etwa im burgundischen Recht und im ribuarischen Frankenrecht belegt
{Lex Ribuaria, Titel 61). Die Sklaven oder Hörigen wurden zwar freigelassen und
erwarben dadurch einen besseren Rechtsstatus, blieben aber im Besitz der Kirche.
Das Recht der ribuarischen Franken, ungefähr zu der Zeit verschriftet, als Grimo
sein Testament anfertigte, erklärte daher kategorisch, dass die Kirche nach römischem
Recht lebe und diejenigen, die per tabulas freigelassen worden waren, von
niemandem und auch nicht auf andere Weise freigelassen werden können, selbst
durch den König zum Beispiel durch Schatzwurf nicht. Dies bekräftigte auch Grimo
durch den zitierten Auszug aus seinem Testament. Von der Gültigkeit und Umsetzung
seiner letztwilligen Verfügungen hing das Fortleben seiner Seele nach dem
Jüngsten Gericht ab; die Freilassungen und die Schenkungen waren ein religiös
motivierter Akt.
Doch was verbindet das frühmittelalterliche Testament von 634 mit der Saarbrücker
Prekarienforschung der Gegenwart? Es ist die Tatsache, dass Adalgisel
Grimo eine Prekarie innehatte: „Die villa Iré (bei Longuyon), die meine verstorbene
(leibliche) Schwester, die Diakonisse Ermengundis, zu ihrem Seelenheil der
Verduner Kirche schenkte und die ich selbst als Prekarie zur Nutznießung besessen
habe, soll nach meinem Tod in unversehrter Ganzheit mit allem, was dazu gehört,
und mit dem, was ich dort vergrößern und (neu) kultivieren konnte, an die oft genannte
Verduner Kirche zurückfallen“ (Edition Herrmann S. 270, Zeilen 43-45;
Villa Hogregia, quem germana mea Ermengundis quondam dyacona pro anime
sue remedium ecclesie Virdunense dedit et ego ispe sub usufructuario per precatoria
possedi, cum integra soliditate omnibusque ad se pertinentibus cum id quod
ibidem augmentare vel laborare potuero omnia et ex ómnibus post discessum meum
ad sepedicta ecclesia Virdunense revertat.).
Prekarie ist ein Leihegut, das auf Bitten des Entleihers vom Inhaber ausgegeben
wurde. In diesem Fall war das Gut Eigentum der Ermengundis gewesen, die es zu
Lebzeiten für ihr Seelenheil der Verduner Bischofskirche geschenkt hatte. Nach ihrem
Tod muss Grimo den Bischof gebeten haben, ihm das Gut seiner Schwester
leihweise zur Nutznießung zu erlassen. Die Vertragslaufzeit war frei auszuhandeln
und wurde auf Grimos Lebenszeit terminiert. Nach seinem Tod sollte es wieder in
die unmittelbare Verfügungsgewalt der Kirche von Verdun übergehen. Dies war
kein ungewöhnlicher Vertrag.
Grimos Testament zeigt die übliche Besitzstruktur des immobilen Vermögens
eines frühmittelalterlichen Adeligen bzw. Großgrundbesitzers auf. Der Grundbesitz
setzte sich (1) aus Erbgütern, die Grimo bei der der gesetzlichen Erbfolge durch
Erbteilung mit seinen Geschwistern zugefallen waren, (2) aus gekauften oder in
anderer Weise, wie beispielsweise durch Tausch, hinzuerworbenen Gütern und (3)
durch Güter, an denen er nur ein Nießbrauchrecht hatte, worunter Prekarien fallen,
zusammen. Für Prekarien und anderen usufruktuarischen Besitz wurde in der Regel,
jedoch nicht zwangsläufig ein Jahreszins gezahlt. Eine gewisse Verzinsung erhielt
der Verleiher auch dadurch, dass, wie in Grimos Fall ersichtlich, die Wertsteigerung
durch Bewirtschaftung, manchmal mit dem Fachbegriff der Melioration,
also der Besserung, bezeichnet, bei Vertragsende dem Eigentümer des Grund und
Bodens zu Gute kam.
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