Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

aufgegriffen,  aber  auf  Freilassungen  in  der  Kirche  bezogen  worden  (manumissio  in
ecclesia),  etwa  im  burgundischen  Recht  und  im  ribuarischen  Frankenrecht  belegt
{Lex  Ribuaria,  Titel  61).  Die  Sklaven  oder  Hörigen  wurden  zwar  freigelassen  und
erwarben  dadurch  einen  besseren  Rechtsstatus,  blieben  aber  im  Besitz  der  Kirche.
Das  Recht  der  ribuarischen  Franken,  ungefähr  zu  der  Zeit  verschriftet,  als  Grimo
sein  Testament  anfertigte,  erklärte  daher  kategorisch,  dass  die  Kirche  nach  römischem
  Recht  lebe  und  diejenigen,  die  per  tabulas  freigelassen  worden  waren,  von
niemandem  und  auch  nicht  auf  andere  Weise  freigelassen  werden  können,  selbst
durch  den  König  zum  Beispiel  durch  Schatzwurf  nicht.  Dies  bekräftigte  auch  Grimo
  durch  den  zitierten  Auszug  aus  seinem  Testament.  Von  der  Gültigkeit  und  Umsetzung
  seiner  letztwilligen  Verfügungen  hing  das  Fortleben  seiner  Seele  nach  dem
Jüngsten  Gericht  ab;  die  Freilassungen  und  die  Schenkungen  waren  ein  religiös
motivierter  Akt.
Doch  was  verbindet  das  frühmittelalterliche  Testament  von  634  mit  der  Saarbrücker
  Prekarienforschung  der  Gegenwart?  Es  ist  die  Tatsache,  dass  Adalgisel
Grimo  eine  Prekarie  innehatte:  „Die  villa  Iré  (bei  Longuyon),  die  meine  verstorbene
  (leibliche)  Schwester,  die  Diakonisse  Ermengundis,  zu  ihrem  Seelenheil  der
Verduner  Kirche  schenkte  und  die  ich  selbst  als  Prekarie  zur  Nutznießung  besessen
habe,  soll  nach  meinem  Tod  in  unversehrter  Ganzheit  mit  allem,  was  dazu  gehört,
und  mit  dem,  was  ich  dort  vergrößern  und  (neu)  kultivieren  konnte,  an  die  oft  genannte
  Verduner  Kirche  zurückfallen“  (Edition  Herrmann  S.  270,  Zeilen  43-45;
Villa  Hogregia,  quem  germana  mea  Ermengundis  quondam  dyacona  pro  anime
sue  remedium  ecclesie  Virdunense  dedit  et  ego  ispe  sub  usufructuario  per  precatoria
  possedi,  cum  integra  soliditate  omnibusque  ad  se  pertinentibus  cum  id  quod
ibidem  augmentare  vel  laborare  potuero  omnia  et  ex  ómnibus  post  discessum  meum
  ad  sepedicta  ecclesia  Virdunense  revertat.).
Prekarie  ist  ein  Leihegut,  das  auf  Bitten  des  Entleihers  vom  Inhaber  ausgegeben
wurde.  In  diesem  Fall  war  das  Gut  Eigentum  der  Ermengundis  gewesen,  die  es  zu
Lebzeiten  für  ihr  Seelenheil  der  Verduner  Bischofskirche  geschenkt  hatte.  Nach  ihrem
  Tod  muss  Grimo  den  Bischof  gebeten  haben,  ihm  das  Gut  seiner  Schwester
leihweise  zur  Nutznießung  zu  erlassen.  Die  Vertragslaufzeit  war  frei  auszuhandeln
und  wurde  auf  Grimos  Lebenszeit  terminiert.  Nach  seinem  Tod  sollte  es  wieder  in
die  unmittelbare  Verfügungsgewalt  der  Kirche  von  Verdun  übergehen.  Dies  war
kein  ungewöhnlicher  Vertrag.
Grimos  Testament  zeigt  die  übliche  Besitzstruktur  des  immobilen  Vermögens
eines  frühmittelalterlichen  Adeligen  bzw.  Großgrundbesitzers  auf.  Der  Grundbesitz
setzte  sich  (1)  aus  Erbgütern,  die  Grimo  bei  der  der  gesetzlichen  Erbfolge  durch
Erbteilung  mit  seinen  Geschwistern  zugefallen  waren,  (2)  aus  gekauften  oder  in
anderer  Weise,  wie  beispielsweise  durch  Tausch,  hinzuerworbenen  Gütern  und  (3)
durch  Güter,  an  denen  er  nur  ein  Nießbrauchrecht  hatte,  worunter  Prekarien  fallen,
zusammen.  Für  Prekarien  und  anderen  usufruktuarischen  Besitz  wurde  in  der  Regel,
  jedoch  nicht  zwangsläufig  ein  Jahreszins  gezahlt.  Eine  gewisse  Verzinsung  erhielt
  der  Verleiher  auch  dadurch,  dass,  wie  in  Grimos  Fall  ersichtlich,  die  Wertsteigerung
  durch  Bewirtschaftung,  manchmal  mit  dem  Fachbegriff  der  Melioration,
also  der  Besserung,  bezeichnet,  bei  Vertragsende  dem  Eigentümer  des  Grund  und
Bodens  zu  Gute  kam.

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