Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Grundherren  über  ein  großes  Gebiet  im  Viereck  zwischen  den  Bischofsstätten  Verdun,
  Metz,  Trier  und  Maastricht.  Dass  Adalgisel  Grimo  zur  vermögenden  fränkischen
  Oberschicht  im  östlichen  Teil  des  Frankenreichs,  in  Austrasien,  gehörte,  ist
zweifelsfrei.  Alle  Versuche,  ihn  genealogisch  einzuordnen,  bleiben  jedoch  hypothetisch,
  da  er  von  seinen  Verwandten  nur  eine  bereits  verstorbene  Schwester  Ermengundis,
  seinen  Bruder  Ado  und  einen  seiner  Neffen,  einen  Herzog  Bobo,  namentlich
  erwähnte.  Die  kombinierte  besitz-  und  personengeschichtliche  Untersuchungsmethode
  macht  jedoch  eine  gewisse  Nähe  zu  der  später  mächtigsten
austrasischen  Adelsfamilie,  den  Arnulfingem-Pippiniden,  wahrscheinlich,  da  das
Namensgut  Adalgisel  und  Grimo(ald)  in  beiden  Familien  verwandt  wurde  und  die
Besitznachbarschaft  im  Lütticher  Raum  auffallend  ist.  Es  mag  daher  sein,  dass
Grimos  Neffe  Bobo  mit  dem  gleichnamigen  Herzog  identisch  ist,  der  die  austrasischen
  Exklaven  in  der  Auvergne  verwaltete  und  der  Regentschaftsregierung
für  den  minderjährigen  Mitkönig  Sigibert  III.  in  Austrasien  angehörte.  Eine  direkte
Verwandtschaft  mit  den  Vorfahren  der  Karolinger  ist  allerdings  nicht  nachweisbar.
Da  Grimo  von  seinen  Verwandten  ausschließlich  die  Neffen  mit  Legaten  bedachte
  und  ausdrücklich  bestimmte,  sie  sollten  sich  damit  zufrieden  geben,  wird
davon  ausgegangen,  dass  sein  Testament  von  634  den  Teil  seines  Vermögens  umfasste,
  den  er  der  gesetzlichen  Erbfolge  entziehen  wollte,  also  keinesfalls  alle  Liegenschaften
  benennt.  Nach  römischem  Recht  hätte  er  über  maximal  drei  Viertel
seiner  Hinterlassenschaft  verfügen  dürfen  (Lex  Falcidia,  40  v.  Chr.).  Die  fränkischen
  Gesetze  geben  darüber  keine  Auskunft;  aber  die  Lex  Ribuaria  aus  der  ersten
Hälfte  des  7.  Jahrhunderts,  die  für  die  Rheinfranken  und  wohl  auch  für  diese
austrasische  Adelsfamilie  galt,  betont  mehrfach,  dass  die  Kirche  nach  römischem
Recht  lebt  (Lex  Ribuaria,  Titel  61).  Die  Kenntnis  römischer  Rechtsgepflogenheiten
zeigt  sich  schon  allein  daran,  dass  Diakon  Adalgisel  Grimo  ein  Testament  aufrichtete
  und  dies  unter  Anwendung  römischer  Formen  tat.
Ziel  seiner  sozialen  Fürsorge  für  Arme  und  Kranke  und  die  Freilassung  einer
nicht  genannten  Anzahl  seiner  Hörigen  war  es,  eine  Opfergabe  für  die  Reinigung
von  seinen  Sünden  zu  spenden  und  damit  etwas  für  sein  Seelenheil  zu  tun.  Wie
dies  von  den  Begünstigten  zu  realisieren  war,  etwa  durch  regelmäßige  Messfeiern
an  seinem  Todestag  oder  durch  Fürbitten  und  Gebete  zu  seinem  Totengedächtnis,
wird  nicht  konkretisiert.  Bischof  Bertram  von  Le  Mans,  der  616  sein  Testament  abfasste,
  erlegte  den  Freigelassenen  die  Pflicht  auf,  sein  Jahresgedächtnis  zu  begehen:
  Einmal  listete  er  die  dazu  Bestimmten  in  großer  Anzahl  namentlich  auf,  ein
anderes  Mal  überließ  er  es  seinem  Grablegekloster,  die  Tüchtigsten  aus  einem  geschenkten
  Dorf  dafür  auszuwählen.  Vor  diesem  Hintergrund  fallt  auf,  wie  eindringlich
  Grimo  mitten  zwischen  der  Aufzählung  seiner  Legate  formulieren  ließ:  „Auf
jeden  Fall  will  ich,  dass  volle  Kraft  behält,  wieviele  [Hörige]  ich  durch  [namentliche
  Auflistung  auf]  Tafeln  oder  durch  [Freilassungs-]Briefe  oder  durch  einen  beliebigen
  anderen  Rechtstitel  freigelassen  habe  und  was  ich  auf  schriftliche  Weise
heiligen  Stätten  oder  verdienten  Personen  übertragen  oder  geschenkt  habe“  (Edition
  Levison  S.  76  f.,  Zeilen  17-19:  Omnimodis  volo,  quantumcumque  per  tabidas
vel  per  epistolas  seu  quolibet  titulo  ingenuos  dimisi,  vel  quic  quid  per  epistolas
meas  ad  loca  sancta  seu  merentibus  personis  contuli  aut  donavi,  firma  stabilitate
permaneat.),  Das  römischrechtliche  Freilassungsverfahren  mittels  der  Übergabe
von  Tafeln  (manumissio  per  tabulas)  war  von  den  frühmittelalterlichen  Kirchen
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