Grundherren über ein großes Gebiet im Viereck zwischen den Bischofsstätten Verdun,
Metz, Trier und Maastricht. Dass Adalgisel Grimo zur vermögenden fränkischen
Oberschicht im östlichen Teil des Frankenreichs, in Austrasien, gehörte, ist
zweifelsfrei. Alle Versuche, ihn genealogisch einzuordnen, bleiben jedoch hypothetisch,
da er von seinen Verwandten nur eine bereits verstorbene Schwester Ermengundis,
seinen Bruder Ado und einen seiner Neffen, einen Herzog Bobo, namentlich
erwähnte. Die kombinierte besitz- und personengeschichtliche Untersuchungsmethode
macht jedoch eine gewisse Nähe zu der später mächtigsten
austrasischen Adelsfamilie, den Arnulfingem-Pippiniden, wahrscheinlich, da das
Namensgut Adalgisel und Grimo(ald) in beiden Familien verwandt wurde und die
Besitznachbarschaft im Lütticher Raum auffallend ist. Es mag daher sein, dass
Grimos Neffe Bobo mit dem gleichnamigen Herzog identisch ist, der die austrasischen
Exklaven in der Auvergne verwaltete und der Regentschaftsregierung
für den minderjährigen Mitkönig Sigibert III. in Austrasien angehörte. Eine direkte
Verwandtschaft mit den Vorfahren der Karolinger ist allerdings nicht nachweisbar.
Da Grimo von seinen Verwandten ausschließlich die Neffen mit Legaten bedachte
und ausdrücklich bestimmte, sie sollten sich damit zufrieden geben, wird
davon ausgegangen, dass sein Testament von 634 den Teil seines Vermögens umfasste,
den er der gesetzlichen Erbfolge entziehen wollte, also keinesfalls alle Liegenschaften
benennt. Nach römischem Recht hätte er über maximal drei Viertel
seiner Hinterlassenschaft verfügen dürfen (Lex Falcidia, 40 v. Chr.). Die fränkischen
Gesetze geben darüber keine Auskunft; aber die Lex Ribuaria aus der ersten
Hälfte des 7. Jahrhunderts, die für die Rheinfranken und wohl auch für diese
austrasische Adelsfamilie galt, betont mehrfach, dass die Kirche nach römischem
Recht lebt (Lex Ribuaria, Titel 61). Die Kenntnis römischer Rechtsgepflogenheiten
zeigt sich schon allein daran, dass Diakon Adalgisel Grimo ein Testament aufrichtete
und dies unter Anwendung römischer Formen tat.
Ziel seiner sozialen Fürsorge für Arme und Kranke und die Freilassung einer
nicht genannten Anzahl seiner Hörigen war es, eine Opfergabe für die Reinigung
von seinen Sünden zu spenden und damit etwas für sein Seelenheil zu tun. Wie
dies von den Begünstigten zu realisieren war, etwa durch regelmäßige Messfeiern
an seinem Todestag oder durch Fürbitten und Gebete zu seinem Totengedächtnis,
wird nicht konkretisiert. Bischof Bertram von Le Mans, der 616 sein Testament abfasste,
erlegte den Freigelassenen die Pflicht auf, sein Jahresgedächtnis zu begehen:
Einmal listete er die dazu Bestimmten in großer Anzahl namentlich auf, ein
anderes Mal überließ er es seinem Grablegekloster, die Tüchtigsten aus einem geschenkten
Dorf dafür auszuwählen. Vor diesem Hintergrund fallt auf, wie eindringlich
Grimo mitten zwischen der Aufzählung seiner Legate formulieren ließ: „Auf
jeden Fall will ich, dass volle Kraft behält, wieviele [Hörige] ich durch [namentliche
Auflistung auf] Tafeln oder durch [Freilassungs-]Briefe oder durch einen beliebigen
anderen Rechtstitel freigelassen habe und was ich auf schriftliche Weise
heiligen Stätten oder verdienten Personen übertragen oder geschenkt habe“ (Edition
Levison S. 76 f., Zeilen 17-19: Omnimodis volo, quantumcumque per tabidas
vel per epistolas seu quolibet titulo ingenuos dimisi, vel quic quid per epistolas
meas ad loca sancta seu merentibus personis contuli aut donavi, firma stabilitate
permaneat.), Das römischrechtliche Freilassungsverfahren mittels der Übergabe
von Tafeln (manumissio per tabulas) war von den frühmittelalterlichen Kirchen
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