Verfasser um die Überlassung eines Belegexemplars zu bitten hatte. Diese
Sammeltätigkeit lieferte den Bearbeitern kontinuierlich die für die
Bibliographie benötigten Titel.
3. Begrenzung: Die Zahl der Titel war mit ca. 2000 pro Jahr begrenzt und konnte
unter den bestehenden Arbeitsbedingungen bearbeitet werden. Die Bibliographie
erschien so in Zweijahresbänden mit ca. eineinhalb Jahren Verzug, für
eine Fachbibliographie in konventioneller Bearbeitung eine gute Zeit’3.
Vergleicht man diese Arbeitsbedingungen mit denen von Dr. Dillinger, der die
Arbeit teils in der Dienstzeit, teils privat erledigte, so wird deutlich, dass die Aufgabe,
der er sich unterzog, vielleicht einfach zu groß war im Verhältnis zu den Mitteln,
die ihm zur Verfügung standen. Die entsprechende retrospektive Pfälzische
Bibliographie 1927-1950 hatte mit denselben Schwierigkeiten zu kämpfen. Landesbibliothekarische
Aufgaben lassen sich offenbar nicht so ohne weiteres
improvisieren, vor allem wenn sie eine kritische Größe erreichen, wie dies bei den
beiden retrospektiven Bibliographien der Fall war. Außerdem gab es damals noch
keine Datenbanken, die ein titelweises Bearbeiten und Korrigieren bei anschließend
sofortiger Benutzbarkeit erlaubten.
Die Aufgabe, die die Universitätsbibliothek mit der Bearbeitung der Saarländischen
Bibliographie auf sich nahm, war durch kein Gesetz zugewiesen. Weder
Sachmittel noch Personal wurden dafür zusätzlich gewährt. Dennoch war die Übernahme
sinnvoll, denn die Universitätsbibliothek war die einzige leistungsfähige
wissenschaftliche Bibliothek im Land, und die Einrichtung einer eigenen Landesbibliothek
wäre zu kostspielig gewesen’4. Im Laufe der Zeit verbesserten sich die
Arbeitsbedingungen. Mussten zu Beginn die einschlägigen Publikationen erbeten
oder gekauft werden, so erleichterte die Anbietungspflicht, die im Saarländischen
Pressegesetz vom 12.5.1965 eingeführt wurde, die Sammlung des Schrifttums
erheblich0. Aber erst das geänderte Universitätsgesetz von 1994 definierte die
regionalen Aufgaben der Bibliothek und brachte dies auch nach außen in einer
Namensänderung in Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek zum Ausdruck'6.
Eine Rechtsverordnung vom 2.4.1996 präzisierte diese landesbibliothekarischen
Aufgaben im einzelnen: Sammlung und Archivierung sowohl der im
Saarland als auch über das Saarland erscheinenden Publikationen. Letztere sind in
der Saarländischen Bibliographie zu verzeichnen’7. Zum ersten Mal auch erhielt
” Saarländische Bibliographie/Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, Kommission
für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung. Saarbrücken 1964-2003.
Erscheinungsverlauf: 1.1961/62 (1964) - 15.1989/90 (1992); 16.1991/95 (2002) -
17.1996/2000(2003).
34 Lorenz Drehmann, Die Universitätsbibliothek Saarbrücken und ihre Aufgaben als Landesbibliothek,
in: Saarheimat 15 (1971), S. 32.
35 Allerdings bildet ein modernes Pflichtexemplargesetz, wie es in den übrigen Bundesländern
besteht, für das Saarland bis heute ein Desiderat. Drehmann, Initiativen (wie Anm.
10), S. 39f; Rudolf Lais, Die Saarländische Bibliographie, in: Saarheimat 30 (1986), S.
59. Die Ablieferung der Amtsdrucksachen wurde durch einen Erlass der Landesregierung
vom 19.12.1967 geregelt.
36 Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz),
in: Amtsblatt des Saarlandes 1994, S. 893, § 47.
’ Verordnung über die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek, in: Amtsblatt des
Saarlandes 1996, S. 355, § 4.
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