Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

konnte  sich  in  dieser  Hinsicht  nicht  durchsetzen.  So  wurden  die  Familienzulagen
bei  der  Wiedereingliederung  abgeschafft.  Erst  1964  wurde  dann  das  Kindergeldgesetz
  verabschiedet.  Kindergeld  zahlte  der  Staat  demnach  aber  nur  an  Erwerbstätige,
ab  dem  dritten  Kind  und  für  jedes  weitere  Kind34.  Seit  1975  wird  das  Kindergeld  ab
dem  ersten  Kind  gezahlt.  In  Deutschland  favorisierte  der  Gesetzgeber  schon  immer
die  Variante  der  Entlastung  über  die  Steuern  und  entsprechender  Frei  betrage35.
V. Zusammenfassung  und  Bewertung
Das  Gesetz  vom  30.  Juni  1959  zur  Einführung  von  Bundesrecht  und  Außerkraftsetzung
  von  saarländischen  Rechtsnormen  auf  den  Gebieten  der  Arbeitsbedingungen
und  des  Familienlastenausgleiches  im  Saarland36  trat  zum  „Tag  X“  in  Kraft,  sodass
die  Besonderheit  des  saarländischen  Familienzulagesystems  ebenfalls  endete.
Die  Besonderheiten  der  saarländischen  Familienzulage  waren  durchweg  fortschrittlich,
  insbesondere  die  Voraussetzungen  für  die  Beantragung  von  Kindergeld
und  dessen  Zahlung  ab  dem  ersten  Kind.  Das  „Frauengeld“  in  diesem  Umfang  war
eine  saarländische  Eigenheit;  selbst  zur  damaligen  Zeit  existierte  es  in  Frankreich
nicht  in  dieser  Form.
Klagen  zum  Familienzulagesystem  kamen  nicht  vor  die  Verwaltungsgerichte,
ebensowenig  vor  das  Landessozialgericht,  das  erst  1959  eingeführt  wurde37.  Vielmehr
  sollten  nach  §  33  Streitigkeiten  über  Leistungen  auf  Antrag  in  erster  Instanz
das  Oberversicherungsamt  für  das  Saarland  mit  den  entsprechenden  Verfahrensvorschriften
  über  das  Spruchverfahren  in  Sachen  der  Krankenversicherung  entscheiden.
  Der  Rekurs  gegen  Urteile  des  Oberversicherungsamtes  war  dann  beim
Landesversicherungsamt  einzulegen.  Allerdings  waren  die  Rekursmöglichkeiten  in
§  34  sehr  begrenzt,  denn  der  Rekurs  war  von  vorneherein  ausgeschlossen,  wenn  es
sich  um  Höhe,  Beginn  und  Ende  des  Frauen-  und  Kindergeldes  sowie  für  einen
Bezug  der  Leistungen  von  weniger  als  sechs  Monaten  drehte.
Der  saarländische  Gesetzgeber  machte  sich  im  Ergebnis  durchaus  eigene  Gedanken
  über  die  Ausgestaltung  seiner  Gesetze  und  übernahm  nicht  blind  alles,  was
Frankreich  ihm  vorlegte.  Bei  der  Einführung  der  „Frauenzulage“  ging  es  damals
vielleicht  nicht  unbedingt  nur  darum,  wie  viele  meinen,  die  Frau  an  das  Heim  zu
binden  und  die  Arbeitsplätze  für  Männer  zu  sichern,  sondern  vielmehr  um  die  in
der  saarländischen  Verfassung  geschützte  Familie  als  Ganzes.

Heinrich  Krebs,  Bundeskindergeldgesetz,  Berlin  1966,  S.  16.
35  Herrmann  (wie  Anm.  8),  S.  98  und  100.
36  BGBl.  I  S.  361;  siehe  auch  Bitz,  Zur  Neuregelung  der  Arbeitsbedingungen  und  des  Familienlastenausgleiches
  im  Saarland,  in:  BB  1959,  889;  Kurt  Pfeifer,  50  Jahre  Arbeitsgerichtsbarkeit,
  in:  50  Jahre  saarländische  Arbeitsgerichtsbarkeit  1947-1997.  Festschrift,
hg.  vom  Präsidenten  des  Landesarbeitsgerichts  Saarland,  Saarbrücken  1997,  S.  3-28,  hier
S.  19.
Karl-Heinz  Friese,  Aus  den  Nachkriegswirren  ins  dritte  Jahrtausend  -  Die  Geschichte
der  saarländischen  Verwaltungsgerichtsbarkeit  moderner  Prägung,  in:  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  im  Saarland,  Festschrift  zum  50jährigen  Bestehen  des  Oberverwaltungsgerichts
  und  des  Verwaltungsgerichts  in  Saarlouis,  hg.  von  Karl-Heinz  FRIESE,  Saarbrücken
2002,  S.  17-68,  hier  S.  39.

445
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.