konnte sich in dieser Hinsicht nicht durchsetzen. So wurden die Familienzulagen
bei der Wiedereingliederung abgeschafft. Erst 1964 wurde dann das Kindergeldgesetz
verabschiedet. Kindergeld zahlte der Staat demnach aber nur an Erwerbstätige,
ab dem dritten Kind und für jedes weitere Kind34. Seit 1975 wird das Kindergeld ab
dem ersten Kind gezahlt. In Deutschland favorisierte der Gesetzgeber schon immer
die Variante der Entlastung über die Steuern und entsprechender Frei betrage35.
V. Zusammenfassung und Bewertung
Das Gesetz vom 30. Juni 1959 zur Einführung von Bundesrecht und Außerkraftsetzung
von saarländischen Rechtsnormen auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen
und des Familienlastenausgleiches im Saarland36 trat zum „Tag X“ in Kraft, sodass
die Besonderheit des saarländischen Familienzulagesystems ebenfalls endete.
Die Besonderheiten der saarländischen Familienzulage waren durchweg fortschrittlich,
insbesondere die Voraussetzungen für die Beantragung von Kindergeld
und dessen Zahlung ab dem ersten Kind. Das „Frauengeld“ in diesem Umfang war
eine saarländische Eigenheit; selbst zur damaligen Zeit existierte es in Frankreich
nicht in dieser Form.
Klagen zum Familienzulagesystem kamen nicht vor die Verwaltungsgerichte,
ebensowenig vor das Landessozialgericht, das erst 1959 eingeführt wurde37. Vielmehr
sollten nach § 33 Streitigkeiten über Leistungen auf Antrag in erster Instanz
das Oberversicherungsamt für das Saarland mit den entsprechenden Verfahrensvorschriften
über das Spruchverfahren in Sachen der Krankenversicherung entscheiden.
Der Rekurs gegen Urteile des Oberversicherungsamtes war dann beim
Landesversicherungsamt einzulegen. Allerdings waren die Rekursmöglichkeiten in
§ 34 sehr begrenzt, denn der Rekurs war von vorneherein ausgeschlossen, wenn es
sich um Höhe, Beginn und Ende des Frauen- und Kindergeldes sowie für einen
Bezug der Leistungen von weniger als sechs Monaten drehte.
Der saarländische Gesetzgeber machte sich im Ergebnis durchaus eigene Gedanken
über die Ausgestaltung seiner Gesetze und übernahm nicht blind alles, was
Frankreich ihm vorlegte. Bei der Einführung der „Frauenzulage“ ging es damals
vielleicht nicht unbedingt nur darum, wie viele meinen, die Frau an das Heim zu
binden und die Arbeitsplätze für Männer zu sichern, sondern vielmehr um die in
der saarländischen Verfassung geschützte Familie als Ganzes.
Heinrich Krebs, Bundeskindergeldgesetz, Berlin 1966, S. 16.
35 Herrmann (wie Anm. 8), S. 98 und 100.
36 BGBl. I S. 361; siehe auch Bitz, Zur Neuregelung der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleiches
im Saarland, in: BB 1959, 889; Kurt Pfeifer, 50 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit,
in: 50 Jahre saarländische Arbeitsgerichtsbarkeit 1947-1997. Festschrift,
hg. vom Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Saarland, Saarbrücken 1997, S. 3-28, hier
S. 19.
Karl-Heinz Friese, Aus den Nachkriegswirren ins dritte Jahrtausend - Die Geschichte
der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit moderner Prägung, in: Verwaltungsgerichtsbarkeit
im Saarland, Festschrift zum 50jährigen Bestehen des Oberverwaltungsgerichts
und des Verwaltungsgerichts in Saarlouis, hg. von Karl-Heinz FRIESE, Saarbrücken
2002, S. 17-68, hier S. 39.
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