berufstätige Frauen auch Kindergeld bekamen. Für die vierziger und fünfziger Jahre
des vorhergehenden Jahrhunderts ist diese Vorschrift sehr fortschrittlich.
Unter die Bestimmung fielen auch noch Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder.
Dies ist wohl eine direkte Reaktion auf die gesellschaftliche Situation im Saarland
der Nachkriegsjahre. Zahllose Familien waren durch den Krieg auseinander gerissen
worden. Viele Familienväter waren gefallen, ein Teil der Bevölkerung bei
Bombenangriffen gestorben. Oftmals musste ein Geschwister oder die Großeltern
eines Kindes dieses aufnehmen und versorgen. Viele Witwen heirateten auch wieder,
und die Kinder aus den vorhergegangenen Ehen mussten versorgt werden. Der
Gesetzgeber konnte so sicher stellen, dass für viele Kinder gesorgt wurde und sie
nicht in Pflegeheimen Unterkommen mussten, da sie eventuell als zu große Belastung
angesehen wurden.
Daneben sah § 29 vor, dass Kindergeld für Kinder über das 15. Lebensjahr hinaus
gezahlt wurde, wenn diese sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden oder
infolge körperlicher oder geistiger Behinderung nicht selbst unterhalten konnten.
Die Denkschrift kündigt noch für die nicht geregelten Fälle Bestimmungen an: bei
Entziehung der väterlichen Gewalt (heute elterliche Sorge), Vormundschaft sowie
für den Fall, dass das Kind Dritten anvertraut wird, etwa bei Unterbringung in einem
Kinderheim, einem Waisenhaus oder einer Erziehungsanstalt sowie für die
Fälle, in denen die Ehe geschieden ist, die Eltern getrennt oder bereits in Scheidung
leben2’.
Ein Erlass vom 9. April 1948 sah eine „Frauenzulage“ in Höhe von 500 Francs
vor, wenn zusätzlich Kindergeld gezahlt wurde. Er erhöhte das Kindergeld für das
erste Kind auf 500 Francs, für jedes weitere 1.200 Francs und für jedes elternlose
Kind 1.200 Francs24.
IV. Hintergrund der Familienzulage
Das Familienzulagenrecht hat, wie schon erwähnt, seine Wurzeln in Frankreich.
Die katholische Soziallehre hatte ebenfalls einen entscheidenden Einfluss auf die
Einführung einer solchen Regelung. Nach dem Subsidiaritätsprinzip der katholischen
Gesellschaftslehre sollten einzelne gesellschaftliche Gruppen zunächst selbst
versuchen, sich untereinander zu helfen, bevor diese Aufgaben an den Staat fielen;
dies war hier der Arbeitgeber. Impulse für einen Familienlohn gingen bereits von
der Sozialenzyklika „Rerum Novarum“ von 1891 aus, die forderte, dass der Lohn
nicht nur aus der Leistung resultiere, sondern auch den Bedürfnissen der Arbeitnehmer
und ihrer Familien gerecht werden müsse25.
Nach dem II. Weltkrieg erwies sich die Familienzulage als sehr nützliches Mittel,
die Probleme zu bekämpfen, die durch eine rückläufige Bevölkerungsentwicklung
entstanden waren. Der zweite Weltkrieg hinterließ eine Altersstruktur der Begaben
der Saar-Wirtschaft von 1949 bis 1954, siehe dazu im Einzelnen die Nachweise
bei Folz (wie Anm. 4), S. 73.
Denkschrift, in: Landtag des Saarlandes, Drucksache Abt. 11 Nr.15, ausgegeben am
10.3.1948, S. 15.
"4 Busemann (wie Anm. 7), S. 46.
25 Herrmann (wie Anm. 8), S. 102.
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