Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

berufstätige  Frauen  auch  Kindergeld  bekamen.  Für  die  vierziger  und  fünfziger  Jahre
  des  vorhergehenden  Jahrhunderts  ist  diese  Vorschrift  sehr  fortschrittlich.
Unter  die  Bestimmung  fielen  auch  noch  Stiefkinder,  Enkel  und  Pflegekinder.
Dies  ist  wohl  eine  direkte  Reaktion  auf  die  gesellschaftliche  Situation  im  Saarland
der  Nachkriegsjahre.  Zahllose  Familien  waren  durch  den  Krieg  auseinander  gerissen
  worden.  Viele  Familienväter  waren  gefallen,  ein  Teil  der  Bevölkerung  bei
Bombenangriffen  gestorben.  Oftmals  musste  ein  Geschwister  oder  die  Großeltern
eines  Kindes  dieses  aufnehmen  und  versorgen.  Viele  Witwen  heirateten  auch  wieder,
  und  die  Kinder  aus  den  vorhergegangenen  Ehen  mussten  versorgt  werden.  Der
Gesetzgeber  konnte  so  sicher  stellen,  dass  für  viele  Kinder  gesorgt  wurde  und  sie
nicht  in  Pflegeheimen  Unterkommen  mussten,  da  sie  eventuell  als  zu  große  Belastung
  angesehen  wurden.
Daneben  sah  §  29  vor,  dass  Kindergeld  für  Kinder  über  das  15.  Lebensjahr  hinaus
  gezahlt  wurde,  wenn  diese  sich  in  Schul-  oder  Berufsausbildung  befanden  oder
infolge  körperlicher  oder  geistiger  Behinderung  nicht  selbst  unterhalten  konnten.
Die  Denkschrift  kündigt  noch  für  die  nicht  geregelten  Fälle  Bestimmungen  an:  bei
Entziehung  der  väterlichen  Gewalt  (heute  elterliche  Sorge),  Vormundschaft  sowie
für  den  Fall,  dass  das  Kind  Dritten  anvertraut  wird,  etwa  bei  Unterbringung  in  einem
  Kinderheim,  einem  Waisenhaus  oder  einer  Erziehungsanstalt  sowie  für  die
Fälle,  in  denen  die  Ehe  geschieden  ist,  die  Eltern  getrennt  oder  bereits  in  Scheidung
  leben2’.
Ein  Erlass  vom  9.  April  1948  sah  eine  „Frauenzulage“  in  Höhe  von  500  Francs
vor,  wenn  zusätzlich  Kindergeld  gezahlt  wurde.  Er  erhöhte  das  Kindergeld  für  das
erste  Kind  auf  500  Francs,  für  jedes  weitere  1.200  Francs  und  für  jedes  elternlose
Kind  1.200  Francs24.
IV. Hintergrund  der  Familienzulage
Das  Familienzulagenrecht  hat,  wie  schon  erwähnt,  seine  Wurzeln  in  Frankreich.
Die  katholische  Soziallehre  hatte  ebenfalls  einen  entscheidenden  Einfluss  auf  die
Einführung  einer  solchen  Regelung.  Nach  dem  Subsidiaritätsprinzip  der  katholischen
  Gesellschaftslehre  sollten  einzelne  gesellschaftliche  Gruppen  zunächst  selbst
versuchen,  sich  untereinander  zu  helfen,  bevor  diese  Aufgaben  an  den  Staat  fielen;
dies  war  hier  der  Arbeitgeber.  Impulse  für  einen  Familienlohn  gingen  bereits  von
der  Sozialenzyklika  „Rerum  Novarum“  von  1891  aus,  die  forderte,  dass  der  Lohn
nicht  nur  aus  der  Leistung  resultiere,  sondern  auch  den  Bedürfnissen  der  Arbeitnehmer
  und  ihrer  Familien  gerecht  werden  müsse25.
Nach  dem  II.  Weltkrieg  erwies  sich  die  Familienzulage  als  sehr  nützliches  Mittel,
  die  Probleme  zu  bekämpfen,  die  durch  eine  rückläufige  Bevölkerungsentwicklung
  entstanden  waren.  Der  zweite  Weltkrieg  hinterließ  eine  Altersstruktur  der  Begaben

  der  Saar-Wirtschaft  von  1949  bis  1954,  siehe  dazu  im  Einzelnen  die  Nachweise
bei  Folz  (wie  Anm.  4),  S.  73.
Denkschrift,  in:  Landtag  des  Saarlandes,  Drucksache  Abt.  11  Nr.15,  ausgegeben  am
10.3.1948, S.  15.
"4  Busemann  (wie  Anm.  7),  S.  46.
25  Herrmann  (wie  Anm.  8),  S.  102.

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