Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

4.  Die  Frauenzulage
Die  Frauenzulage  wurde  jedem  Arbeitnehmer  oder  Angestellten  gezahlt,  der  eine
Frau  zu  versorgen  hatte,  die  selbst  nicht  berufstätig  war  (§  28  Abs.  1).  Der  Berechtigte
  musste  also  überwiegend  alleine  für  die  Versorgung  seiner  Ehefrau  aufkommen.
ln  Abs.  2  des  §  28  geht  die  Verordnung  sogar  noch  einen  Schritt  weiter  und  gewährt
  das  „Frauengeld“  auch  dann,  wenn  die  Ehefrau  gestorben  oder  die  Ehe  geschieden
  war.  Voraussetzung  war  dann  aber,  dass  eine  Verwandte  der  aufsteigenden
  oder  absteigenden  Linie,  eine  Verwandte  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
oder  eine  Verschwägerte  bis  zum  gleichen  Grade  ausschließlich  den  Haushalt  des
Berechtigten  fuhrt  und  von  ihm  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  wurde.  Nach  §
30  Abs.  2  betrug  das  Frauengeld  monatlich  300  Francs,  was  bei  Zugrundelegung
des  vereinfachten  Umrechnungskurses  von  1:100  (DM  zu  Francs)  damals  3  DM
waren20.  Diese  Vorschrift  war  eine  Erweiterung  des  französischen  Familienzulagerechts
  durch  den  saarländischen  Gesetzgeber21.
Eine  Anspruch  auf  die  Frauenzulage  bestand  indes  nicht,  wenn  die  Ehefrau  berufstätig
  war  und  mehr  als  2.500  Saarfranken  verdiente  (siehe  §  28  Abs.  3).
5.  Das  Kindergeld
Das  Kindergeld  wurde  jedem  Arbeitnehmer  oder  Angestellten  ab  dem  ersten  Kind
gezahlt  (§  29).  Für  das  erste  Kind  erhielt  der  Berechtigte  monatlich  300  Francs,
nach  §  30  Abs.  2  a),  für  jedes  weitere  Kind,  nach  §  20  Abs.  2  b),  600  Francs.
Kümmerte  sich  der  Berechtigte  um  ein  elternloses  Kind,  so  bekam  er  hierfür  gemäß
  §  30  Abs.  3  sogar  600  Francs.
Als  Kinder  im  Sinne  der  Verordnung  galten  alle  ehelichen,  adoptierten,  nicht
ehelichen  Kinder  von  Berechtigten  sowie  Stiefkinder,  Enkel  und  Pflegekinder,  die
der  Berechtigte  unentgeltlich  versorgte.  Modern  erscheint  bei  diesem  Paragraphen
die  Tatsache,  dass  auch  uneheliche  Kinder  eines  Berechtigten  darunter  fallen.  Besonders
  wenn  man  bedenkt,  dass  die  Gleichstellung  von  ehelichen  und  unehelichen
Kindern  in  der  Bundesrepublik  erst  ab  1998  verwirklicht  wurde.  Hier  kam  es  einzig
  und  allein  darauf  an,  dass  der  Berechtigte  für  den  Unterhalt  des  Kindes  überwiegend
  selbst  aufkam;  auch  machte  die  Bestimmung  keinen  Unterscheid  zwischen
  Männern  und  Frauen22.  Man  kann  also  schlussfolgern,  dass  unverheiratete

missariat  andererseits,  siehe  ausführlich  Herrmann  (wie  Anm.  8),  S.  102-104;  Klaus
Steinhauer,  Das  neue  Gesetz  über  Familienzulagen  vom  11.  Juli  1951,  in:  Saar-Wirtschaft
  1951,  Heft  18,  S.  6;  Ders.,  Gesetz  über  die  Familienzulagen,  Durchführungsbestimmungen,
  Erlasse  und  Bescheide.  Mit  Erläuterungen,  Recht  des  Saarlandes,  Saarbrücken
  1952.
211  Siehe  dazu  das  Gesetz  Nr.  47-2158  vom  15.  November  1947  zur  Einführung  der  französischen
  Währung  im  Saarland  sowie  den  dazu  gehörigen  Erlass  Nr.  47-2170  über  den
Währungsumtausch  im  Saarland.
21  Herrmann  (wie  Anm.  8),  S.  188.
22  Schneider,  Unterhalt  und  Familienzulage,  in:  SRuStZ  1949,  S.  52;  Klaus  Steinhauer,
Unterhalt  und  Familienzulagen,  in:  SRuStZ  1949,  S.  74;  Ders.,  Die  Familienzulage,  in:
Saar-Wirtschaft  1949,  Heft  12,  S.  9  sowie  jeweils  ohne  Verfasser  in  verschiedenen  Aus-442

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.