4. Die Frauenzulage
Die Frauenzulage wurde jedem Arbeitnehmer oder Angestellten gezahlt, der eine
Frau zu versorgen hatte, die selbst nicht berufstätig war (§ 28 Abs. 1). Der Berechtigte
musste also überwiegend alleine für die Versorgung seiner Ehefrau aufkommen.
ln Abs. 2 des § 28 geht die Verordnung sogar noch einen Schritt weiter und gewährt
das „Frauengeld“ auch dann, wenn die Ehefrau gestorben oder die Ehe geschieden
war. Voraussetzung war dann aber, dass eine Verwandte der aufsteigenden
oder absteigenden Linie, eine Verwandte der Seitenlinie bis zum dritten Grade
oder eine Verschwägerte bis zum gleichen Grade ausschließlich den Haushalt des
Berechtigten fuhrt und von ihm ganz oder überwiegend unterhalten wurde. Nach §
30 Abs. 2 betrug das Frauengeld monatlich 300 Francs, was bei Zugrundelegung
des vereinfachten Umrechnungskurses von 1:100 (DM zu Francs) damals 3 DM
waren20. Diese Vorschrift war eine Erweiterung des französischen Familienzulagerechts
durch den saarländischen Gesetzgeber21.
Eine Anspruch auf die Frauenzulage bestand indes nicht, wenn die Ehefrau berufstätig
war und mehr als 2.500 Saarfranken verdiente (siehe § 28 Abs. 3).
5. Das Kindergeld
Das Kindergeld wurde jedem Arbeitnehmer oder Angestellten ab dem ersten Kind
gezahlt (§ 29). Für das erste Kind erhielt der Berechtigte monatlich 300 Francs,
nach § 30 Abs. 2 a), für jedes weitere Kind, nach § 20 Abs. 2 b), 600 Francs.
Kümmerte sich der Berechtigte um ein elternloses Kind, so bekam er hierfür gemäß
§ 30 Abs. 3 sogar 600 Francs.
Als Kinder im Sinne der Verordnung galten alle ehelichen, adoptierten, nicht
ehelichen Kinder von Berechtigten sowie Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, die
der Berechtigte unentgeltlich versorgte. Modern erscheint bei diesem Paragraphen
die Tatsache, dass auch uneheliche Kinder eines Berechtigten darunter fallen. Besonders
wenn man bedenkt, dass die Gleichstellung von ehelichen und unehelichen
Kindern in der Bundesrepublik erst ab 1998 verwirklicht wurde. Hier kam es einzig
und allein darauf an, dass der Berechtigte für den Unterhalt des Kindes überwiegend
selbst aufkam; auch machte die Bestimmung keinen Unterscheid zwischen
Männern und Frauen22. Man kann also schlussfolgern, dass unverheiratete
missariat andererseits, siehe ausführlich Herrmann (wie Anm. 8), S. 102-104; Klaus
Steinhauer, Das neue Gesetz über Familienzulagen vom 11. Juli 1951, in: Saar-Wirtschaft
1951, Heft 18, S. 6; Ders., Gesetz über die Familienzulagen, Durchführungsbestimmungen,
Erlasse und Bescheide. Mit Erläuterungen, Recht des Saarlandes, Saarbrücken
1952.
211 Siehe dazu das Gesetz Nr. 47-2158 vom 15. November 1947 zur Einführung der französischen
Währung im Saarland sowie den dazu gehörigen Erlass Nr. 47-2170 über den
Währungsumtausch im Saarland.
21 Herrmann (wie Anm. 8), S. 188.
22 Schneider, Unterhalt und Familienzulage, in: SRuStZ 1949, S. 52; Klaus Steinhauer,
Unterhalt und Familienzulagen, in: SRuStZ 1949, S. 74; Ders., Die Familienzulage, in:
Saar-Wirtschaft 1949, Heft 12, S. 9 sowie jeweils ohne Verfasser in verschiedenen Aus-442