weiter bewilligt. Die Leistungen wurden gemäß § 31 nur auf Antrag bei der Kreisversicherungsanstalt
gewährt und nach § 22 nach jedem abgelaufenen Monat an
den Berechtigten ausgezahlt.
2. Die Beitragszahler
Die Beitragspflichtigen der Familienzulage waren allein die Arbeitgeber, deren
Bedienstete der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- oder knappschaftlichen
Rentenversicherung unterlagen (§ 8). Ausgenommen von dieser Pflicht waren
die „Saarländischen Eisenbahnen“ und Arbeitgeber, deren Personal Vergütungen
nach besonderen Tarifbestimmungen im öffentlichen Dienst sowie der Tarifordnung
für Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten des Staates, der Gemeinden und der
Versicherungsträger bezog. Die Ausnahmebestimmung in § 9 sollte aber restriktiv
ausgelegt werden, um der Kasse nicht durch zu viele beitragsbefreite Ausnahmen
die Leistungs- und Handlungsfähigkeit zu entziehen18.
Die Höhe der Beiträge bemaß sich, gemäß § 10, auf 13 vom Hundert des Grundlohnes
bis zu einem Plafond von 17.000 Francs. Auch ein eingegrenzter Kreis von
Selbstständigen war nicht von dieser Pflicht ausgenommen. Nach § 10 mussten
auch selbstständige Lehrer, Erzieher, Musiker, Hebammen und Pflegekräfte Beiträge,
in Höhe von 5 vom Hundert des Grundlohnes leisten, sofern sie keine weiteren
Angestellten in ihrem Betrieb beschäftigten. Weder das Gesetz selbst noch die
Denkschrift zu selbigem geben Auskunft darüber, warum dieser Kreis von Selbstständigen
nicht davon ausgenommen wurde.
Was den Grundlohn betraf, so verwies die Verordnung in § 11 auf die entsprechenden
Regelungen zur Krankenversicherung. Nach § 12 hatten die Verpflichteten
die Beiträge zusammen mit denen der Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.
Die Regelung über Fälligkeit und Säumnis, in § 13, verweisen wiederum auf die
Regelung zur Krankenversicherung oder der Reichsversicherungsordnung.
Auf französische Gesetze verweist die Verordnung nicht, wohl weil die Regelungen
der Reichsversicherungsordnung schon seit langem in Kraft waren und es
auch keine Bemühen gab, auf das französische System umzustellen.
3. Die Kasse für Familienzulagen
Die Kasse für Familienzulagen war gemäß § 1 bis zum 1.10.1951 eine Abteilung
der Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Saarland, die auch der Träger der
Familienzulagen war. Allerdings wurde nach § 2 das Vermögen der Kasse für Familienzulagen
getrennt von dem der Landesversicherungsanstalt verwaltet. Der
Grund hierfür war, dass die Familienzulagen nicht als Bestandteil der Sozialversicherung
im eigentlichen Sinne angesehen werden konnten. Ab 1.10.1951 wurde
die Kasse für Familienzulagen zu einer selbstständigen Körperschaft des öffentlichen
Rechts19.
Denkschrift, in: Landtag des Saarlandes, Drucksache Abt. II Nr. 15, ausgegeben am
10.3.1948, S. 13.
Landtag des Saarlandes, Drucksache Abt. II Nr. 15, ausgegeben am 10.3.1948, S. 1. Zum
Streit um die Familienzulagekasse zwischen CVP einerseits und SPS und Hohem Kom-441