Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

weiter  bewilligt.  Die  Leistungen  wurden  gemäß  §  31  nur  auf  Antrag  bei  der  Kreisversicherungsanstalt
  gewährt  und  nach  §  22  nach  jedem  abgelaufenen  Monat  an
den  Berechtigten  ausgezahlt.
2.  Die  Beitragszahler
Die  Beitragspflichtigen  der  Familienzulage  waren  allein  die  Arbeitgeber,  deren
Bedienstete  der  Versicherungspflicht  in  der  Kranken-,  Renten-  oder  knappschaftlichen
  Rentenversicherung  unterlagen  (§  8).  Ausgenommen  von  dieser  Pflicht  waren
die  „Saarländischen  Eisenbahnen“  und  Arbeitgeber,  deren  Personal  Vergütungen
nach  besonderen  Tarifbestimmungen  im  öffentlichen  Dienst  sowie  der  Tarifordnung
  für  Kranken-,  Heil-  und  Pflegeanstalten  des  Staates,  der  Gemeinden  und  der
Versicherungsträger  bezog.  Die  Ausnahmebestimmung  in  §  9  sollte  aber  restriktiv
ausgelegt  werden,  um  der  Kasse  nicht  durch  zu  viele  beitragsbefreite  Ausnahmen
die  Leistungs-  und  Handlungsfähigkeit  zu  entziehen18.
Die  Höhe  der  Beiträge  bemaß  sich,  gemäß  §  10,  auf  13  vom  Hundert  des  Grundlohnes
  bis  zu  einem  Plafond  von  17.000  Francs.  Auch  ein  eingegrenzter  Kreis  von
Selbstständigen  war  nicht  von  dieser  Pflicht  ausgenommen.  Nach  §  10  mussten
auch  selbstständige  Lehrer,  Erzieher,  Musiker,  Hebammen  und  Pflegekräfte  Beiträge,
  in  Höhe  von  5  vom  Hundert  des  Grundlohnes  leisten,  sofern  sie  keine  weiteren
  Angestellten  in  ihrem  Betrieb  beschäftigten.  Weder  das  Gesetz  selbst  noch  die
Denkschrift  zu  selbigem  geben  Auskunft  darüber,  warum  dieser  Kreis  von  Selbstständigen
  nicht  davon  ausgenommen  wurde.
Was  den  Grundlohn  betraf,  so  verwies  die  Verordnung  in  §  11  auf  die  entsprechenden
  Regelungen  zur  Krankenversicherung.  Nach  §  12  hatten  die  Verpflichteten
die  Beiträge  zusammen  mit  denen  der  Kranken-  und  Rentenversicherung  zu  entrichten.
  Die  Regelung  über  Fälligkeit  und  Säumnis,  in  §  13,  verweisen  wiederum  auf  die
Regelung  zur  Krankenversicherung  oder  der  Reichsversicherungsordnung.
Auf  französische  Gesetze  verweist  die  Verordnung  nicht,  wohl  weil  die  Regelungen
  der  Reichsversicherungsordnung  schon  seit  langem  in  Kraft  waren  und  es
auch  keine  Bemühen  gab,  auf  das  französische  System  umzustellen.
3.  Die  Kasse  für  Familienzulagen
Die  Kasse  für  Familienzulagen  war  gemäß  §  1  bis  zum  1.10.1951  eine  Abteilung
der  Landesversicherungsanstalt  (LVA)  für  das  Saarland,  die  auch  der  Träger  der
Familienzulagen  war.  Allerdings  wurde  nach  §  2  das  Vermögen  der  Kasse  für  Familienzulagen
  getrennt  von  dem  der  Landesversicherungsanstalt  verwaltet.  Der
Grund  hierfür  war,  dass  die  Familienzulagen  nicht  als  Bestandteil  der  Sozialversicherung
  im  eigentlichen  Sinne  angesehen  werden  konnten.  Ab  1.10.1951  wurde
die  Kasse  für  Familienzulagen  zu  einer  selbstständigen  Körperschaft  des  öffentlichen
  Rechts19.

Denkschrift,  in:  Landtag  des  Saarlandes,  Drucksache  Abt.  II  Nr.  15,  ausgegeben  am
10.3.1948, S.  13.
Landtag  des  Saarlandes,  Drucksache  Abt.  II  Nr.  15,  ausgegeben  am  10.3.1948,  S.  1.  Zum
Streit  um  die  Familienzulagekasse  zwischen  CVP  einerseits  und  SPS  und  Hohem  Kom-441

            
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