dem13. Wie nach dem I. Weltkrieg waren gerade die Familien auch nach dem II.
Weltkrieg durch stark gestiegene Lebenshaltungskosten belastet14. Hintergrund des
Gesetzes war es mithin, die Löhne im Saarland an die der französischen Arbeitnehmer
anzugleichen und so die Wirtschaftsunion zwischen beiden Ländern voran
zu treiben 15. Doch betont die Denkschrift auch die Uneinheitlichkeit des Lohn- und
Tarifwesens bei Familienlasten16:
Von der in der Sozialversicherung versicherten Bevölkerung war das Fehlen
einheitlicher Bestimmungen auf dem Gebiete des Lohn- und Tarifwesens über die
Zahlung eines Lastenausgleiches für verheiratete Arbeitnehmer und Familienväter
als erheblicher Mangel empfunden worden. Zwar kennt man die Zahlung von Familienzulagen
seit einer Reihe von Jahren, ist diese Leistung doch in einer Anzahl
von Tarifverträgen - insbesondere im Bergbau und in der Hüttenindustrie - verankert
gewesen. Der größere Teil der arbeitenden Bevölkerung erhielt jedoch bisher
keine Familienzulagen. Aus diesem Grunde und da die Grenze für die Hilfe der
Familien nunmehr viel weiter gezogen ist, wodurch die Leistungen auch einen viel
höheren sozialen Wert haben, kann die Einführung dieser Leistung als sozialer
Fortschritt bezeichnet werden.
Die Leistung der Familienzulage bestand aus zwei Komponenten, dem Unterhaltsgeld
gemäß § 28 der Verordnung über die Familienzulagen17, auch „Frauengeld“
genannt, und dem Kindergeld gemäß § 29. Zunächst wird auf einige allgemeine
Regelungen der Verordnung eingegangen.
1. Die Anspruchsberechtigten
Zum Kreis des Anspruchsberechtigten gehörten nach § 18 Abs. 1 alle jene, die
aufgrund der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes
oder des Reichsknappschaftsgesetzes in der Kranken- und Rentenversicherung versichert
waren. Damit waren fast alle Arbeitnehmer und Angestellten anspruchsberechtigt.
Ausgenommen waren nach § 25 die Beschäftigen der „Saarländischen Eisenbahnen“
und die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sowie der Kranken-,
Heil- und Pflegeanstalten. Für Beamte wurde ein Familienlastenausgleich über die
Besoldung gewährt. Nach § 18 Abs. 2 wurde die Familienzulage auch weiter gewährt,
wenn der Anspruchsberechtigte arbeitsunfähig war. Allerdings mussten
dann auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Krankengelds der Krankenversicherung
vorliegen. Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit wurde die Familienzulage,
gemäß § 18 Abs. 4, für ein halbes Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses,
13 Rudolph Brosig, Die Verfassung des Saarlandes. Entstehung und Entwicklung (Annales
Universitatis Saraviensis, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Abteilung 131),
Saarbrücken 2001, S. 134-135.
14 Rainer Hudemann, Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung
1945-1953. Sozialversicherung und Kriegsopferversorgung im Rahmen französischer
Besatzungspolitik, Mainz 1988, S. 128.
15 Herrmann (wie Anm. 8), S. 95 und 100.
16 Denkschrift, in: Landtag des Saarlandes, Drucksache Abt. II Nr. 15, ausgegeben am
10.3.1948, S. 12.
1 Im Folgenden sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe solche der Verordnung über
Familienzulagen.
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