Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

dem13.  Wie  nach  dem  I.  Weltkrieg  waren  gerade  die  Familien  auch  nach  dem  II.
Weltkrieg  durch  stark  gestiegene  Lebenshaltungskosten  belastet14.  Hintergrund  des
Gesetzes  war  es  mithin,  die  Löhne  im  Saarland  an  die  der  französischen  Arbeitnehmer
  anzugleichen  und  so  die  Wirtschaftsunion  zwischen  beiden  Ländern  voran
zu  treiben  15.  Doch  betont  die  Denkschrift  auch  die  Uneinheitlichkeit  des  Lohn-  und
Tarifwesens  bei  Familienlasten16:
Von  der  in  der  Sozialversicherung  versicherten  Bevölkerung  war  das  Fehlen
einheitlicher  Bestimmungen  auf  dem  Gebiete  des  Lohn-  und  Tarifwesens  über  die
Zahlung  eines  Lastenausgleiches  für  verheiratete  Arbeitnehmer  und  Familienväter
als  erheblicher  Mangel  empfunden  worden.  Zwar  kennt  man  die  Zahlung  von  Familienzulagen
  seit  einer  Reihe  von  Jahren,  ist  diese  Leistung  doch  in  einer  Anzahl
von  Tarifverträgen  -  insbesondere  im  Bergbau  und  in  der  Hüttenindustrie  -  verankert
  gewesen.  Der  größere  Teil  der  arbeitenden  Bevölkerung  erhielt  jedoch  bisher
keine  Familienzulagen.  Aus  diesem  Grunde  und  da  die  Grenze  für  die  Hilfe  der
Familien  nunmehr  viel  weiter  gezogen  ist,  wodurch  die  Leistungen  auch  einen  viel
höheren  sozialen  Wert  haben,  kann  die  Einführung  dieser  Leistung  als  sozialer
Fortschritt  bezeichnet  werden.
Die  Leistung  der  Familienzulage  bestand  aus  zwei  Komponenten,  dem  Unterhaltsgeld
  gemäß  §  28  der  Verordnung  über  die  Familienzulagen17,  auch  „Frauengeld“
  genannt,  und  dem  Kindergeld  gemäß  §  29.  Zunächst  wird  auf  einige  allgemeine
  Regelungen  der  Verordnung  eingegangen.
1. Die  Anspruchsberechtigten
Zum  Kreis  des  Anspruchsberechtigten  gehörten  nach  §  18  Abs.  1  alle  jene,  die
aufgrund  der  Reichsversicherungsordnung,  des  Angestelltenversicherungsgesetzes
oder  des  Reichsknappschaftsgesetzes  in  der  Kranken-  und  Rentenversicherung  versichert
  waren.  Damit  waren  fast  alle  Arbeitnehmer  und  Angestellten  anspruchsberechtigt.
  Ausgenommen  waren  nach  §  25  die  Beschäftigen  der  „Saarländischen  Eisenbahnen“
  und  die  Beschäftigten  im  öffentlichen  Dienst,  sowie  der  Kranken-,
Heil-  und  Pflegeanstalten.  Für  Beamte  wurde  ein  Familienlastenausgleich  über  die
Besoldung  gewährt.  Nach  §  18  Abs.  2  wurde  die  Familienzulage  auch  weiter  gewährt,
  wenn  der  Anspruchsberechtigte  arbeitsunfähig  war.  Allerdings  mussten
dann  auch  die  Voraussetzungen  für  die  Gewährung  des  Krankengelds  der  Krankenversicherung
  vorliegen.  Bei  unfreiwilliger  Arbeitslosigkeit  wurde  die  Familienzulage,
  gemäß  §  18  Abs.  4,  für  ein  halbes  Jahr  nach  Ende  des  Arbeitsverhältnisses,

13  Rudolph  Brosig,  Die  Verfassung  des  Saarlandes.  Entstehung  und  Entwicklung  (Annales
Universitatis  Saraviensis,  Rechts-  und  Wirtschaftswissenschaftliche  Abteilung  131),
Saarbrücken  2001,  S.  134-135.
14  Rainer  Hudemann,  Sozialpolitik  im  deutschen  Südwesten  zwischen  Tradition  und  Neuordnung
  1945-1953.  Sozialversicherung  und  Kriegsopferversorgung  im  Rahmen  französischer
  Besatzungspolitik,  Mainz  1988,  S.  128.
15  Herrmann  (wie  Anm.  8),  S.  95  und  100.
16  Denkschrift,  in:  Landtag  des  Saarlandes,  Drucksache  Abt.  II  Nr.  15,  ausgegeben  am
10.3.1948, S.  12.
1  Im  Folgenden  sind  alle  Paragraphen  ohne  Gesetzesangabe  solche  der  Verordnung  über
Familienzulagen.
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