II. Sozialrecht und Familienfürsorge
Die Familienzulage gehört zum Familienlastenausgleich. Sie hat zum Ziel, dass
Kinder nicht zu einem finanziellen Nachteil für Familien werden. Es gibt viele verschiedene
Arten der Familienzulage. Am bekanntesten in Deutschland ist das Kindergeld,
das es für das erste Kind erst seit 1975 gibt. Daneben existieren aber noch
andere Ausprägungen, wie zum Beispiel Geburtsprämien und Ausstattungsbeihilfen
für die Eltern von Neugeborenen und auch Zulagen für nicht berufstätige Ehepartner
von Arbeitnehmern.
Die erste Familienzulage überhaupt wurde erstmals in Frankreich im Jahr 1860
eingeführt10 11. Sie wurde vom damaligen Marineministerium allen eingeschriebenen
Seemännern mit Familie gewährt und betrug 0,10 Franc für jedes Kind. Nach und
nach wurden dann in Frankreich Familienkassen von den Arbeitgebern eingerichtet.
Man sah ein, dass die Löhne dem Preisniveau angepasst werden mussten. Das
Pflichtversicherungsgesetz von 1932 verpflichtete die Unternehmen, Familienausgleichskassen
beizutreten, die bereits einer ministeriellen Genehmigungspflicht unterlagen,
deren Verwaltung wie Beitrags- und Leistungshöhe sich allerdings noch
in Untemehmerhand befanden. Ab 1939 wurde das System in Frankreich vereinheitlicht
und gänzlich in staatliche Kontrolle überführt. Über die nächsten Jahrzehnte
wurde die Gesetzgebung mehrmals reformiert und der Kreis der Anspruchsberechtigten
und Verpflichteten weiter ausgedehnt". Bis zum heutigen Tage
können Familien in Frankreich von diesem Lastenausgleich profitieren. Der
deutschen Sozial- und Familienpolitik waren Familienzulagen fremd, auch nach
dem II. Weltkrieg waren Diskussionen darüber nicht erwünscht: So diskreditierte
sich derjenige politisch, der Kindergeld oder Familienlohn einforderte und auf die
für die Sozialversicherung ungünstige Bevölkerungsentwicklung hinwies12.
III. Die Einführung der Familienzulage zum 20. November 1947
im Saarland
Die Familienzulage wurde zum 20. November 1947 durch Verfügung des „Gouverneur
de la Sarre“ Gilbert Grandval nach französischen Muster im Saarland eingeführt.
Am 2. März 1948 verabschiedete der Landtag die „Verordnung über Familienzulagen“
und machte so aus der Verfügung des Gouverneurs ein saarländisches
Gesetz, das rückwirkend zum 20. November des Vorjahres in Kraft gesetzt wurde.
Das saarländische Parlament erfüllte mit dem Gesetz auch den Auftrag der saarländischen
Verfassung aus Artikel 22, Ehe und Familie zu schützen und zu for-10
Die Familienzulagen, hg. von Internationale Vereinigung für soziale Sicherheit, Genf
1954, S. 176.
11 Herrmann (wie Anm. 8), S. 97-98.
12 Oswald von Nell-Breun ING, Der Beitrag des Sozialkatholizismus zur Sozialpolitik der
Nachkriegszeit, in: Katholizismus, Wirtschaftsordnung und Sozialpolitik 1945-1963, Paderborn
1980, S. 120; Irene Martin, Zur Frage des Kindergeldes, Diss. Marburg 1959,
S. 18. In gewisser Weise hat sich diesbezüglich bis in die heutigen Tage in der bundesrepublikanischen
Politik nichts geändert.
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