3) Bearbeitung von Freigabeanträgen, insbesondere Unterhaltsgenehmigungen
und Sondergenehmigungen für Instandsetzungen, Anschaffungen u. dgl. m.,
4) Transportgenehmigungen,
5) Genehmigungen für grundbuchamtliehe Eintragungen und Zwangsversteigerungen
zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft gemäß Verordnung vom 31.
Mai 1949 (ABI S. 588),
6) Genehmigung von Kauf-, Miet- und Pachtverträgen über Mobilien und Immobilien
privater und öffentlicher Vermögensträger,
7) Überwachung der zwangsverwalteten und kontrollierten Betriebe, Durchführung
von Revisionen, Behandlung betriebswirtschaftlicher und arbeitsrechtlicher
Fragen,
8) Veranlagung d zu der gemäß Verordnung vom 3. 8. 1948 (ABI. S. 1106) zu
erhebenden Verwaltungsabgabe, sowie Entscheidung über Beschwerden gegen
Festsetzungsbescheide.
Die Vielseitigkeit der anfallenden Arbeiten bedingt naturgemäß auch einen umfangreichen
Verkehr mit den Dienststellen des Flohen Kommissariats, den saarländischen
Behörden und den Kreditinstituten, bei denen die Sperrkonten geführt
werden. Für die Aufhebung der Sperrmaßnahmen wurden sechs Verordnungen
erlassen, nach denen das LAS sich zu richten hatte. Die Aufhebung hängt jedoch
vielfach von der Mitwirkung anderer Dienststellen ab.
So wird die Freistellung der Vermögen politisch Belasteter durch das Arbeitstempo
der Epurationsinstanzen, die Freigabe spoliierter Vermögen durch die Arbeitsweise
der Restitutionskammer bestimmt. Die Freigabe des Parteivermögens
hängt von der Mitwirkung der Regierung ab, die über die Zuweisungsanträge der
politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen demokratischen Organisationen
zu entscheiden hat.
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Freigabe von Vermögen, hinsichtlich
derer noch eine Auseinandersetzung zwischen dem Saarland und den westdeutschen
Ländern (z. B. über die Heimstätte GmbH, die Bayrische Bauernsiedlung
etc. oder zwischen dem Saarland und dem französischen Staat wie im Falle Bergwerksverwaltung
Kleinrosseln, Lothringer Mobiliarverwaltung u. a.) durchzuführen
ist.
Demgegenüber wird in allen Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen durch das LAS in kürzester
Frist durchgeführt, sobald die Aufhebungsbescheide durch die Section Contröle
des Biens bestätigt sind.
Eine Bilanz der Arbeitsentwicklung bis zum 30. September 1949 ergab folgendes:
„Eine Verringerung des Arbeitsanfalls ergab sich insbesondere
a) durch den Abschluß der Generalerfassung aller dem Gesetz Nr. 52 unterliegenden
Vermögen,
b) durch die Aufhebung der Sperre über das Vermögen der Kreise und Gemeinden,
c) durch die Freigabe der Vermögen von Italienern, Ungarn, Rumänen, Bulgaren
und Finnen,
d) durch den Wegfall der Prozeßgenehmigungen gemäß , Verordnung über die
Durchführung des Gesetzes Nr. 52 auf dem Gebiete der Rechtspflege ’ vom
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