Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

3)  Bearbeitung  von  Freigabeanträgen,  insbesondere  Unterhaltsgenehmigungen
und  Sondergenehmigungen  für  Instandsetzungen,  Anschaffungen  u.  dgl.  m.,
4)  Transportgenehmigungen,
5)  Genehmigungen  für  grundbuchamtliehe  Eintragungen  und  Zwangsversteigerungen
  zwecks  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  gemäß  Verordnung  vom  31.
Mai  1949  (ABI  S.  588),
6)  Genehmigung  von  Kauf-,  Miet-  und  Pachtverträgen  über  Mobilien  und  Immobilien
  privater  und  öffentlicher  Vermögensträger,
7)  Überwachung  der  zwangsverwalteten  und  kontrollierten  Betriebe,  Durchführung
  von  Revisionen,  Behandlung  betriebswirtschaftlicher  und  arbeitsrechtlicher
  Fragen,
8)  Veranlagung  d  zu  der  gemäß  Verordnung  vom  3.  8.  1948  (ABI.  S.  1106)  zu
erhebenden  Verwaltungsabgabe,  sowie  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen
  Festsetzungsbescheide.
Die  Vielseitigkeit  der  anfallenden  Arbeiten  bedingt  naturgemäß  auch  einen  umfangreichen
  Verkehr  mit  den  Dienststellen  des  Flohen  Kommissariats,  den  saarländischen
  Behörden  und  den  Kreditinstituten,  bei  denen  die  Sperrkonten  geführt
werden.  Für  die  Aufhebung  der  Sperrmaßnahmen  wurden  sechs  Verordnungen
erlassen,  nach  denen  das  LAS  sich  zu  richten  hatte.  Die  Aufhebung  hängt  jedoch
vielfach  von  der  Mitwirkung  anderer  Dienststellen  ab.
So  wird  die  Freistellung  der  Vermögen  politisch  Belasteter  durch  das  Arbeitstempo
  der  Epurationsinstanzen,  die  Freigabe  spoliierter  Vermögen  durch  die  Arbeitsweise
  der  Restitutionskammer  bestimmt.  Die  Freigabe  des  Parteivermögens
hängt  von  der  Mitwirkung  der  Regierung  ab,  die  über  die  Zuweisungsanträge  der
politischen  Parteien,  Gewerkschaften  und  anderen  demokratischen  Organisationen
zu  entscheiden  hat.
Besondere  Schwierigkeiten  bereitet  die  Freigabe  von  Vermögen,  hinsichtlich
derer  noch  eine  Auseinandersetzung  zwischen  dem  Saarland  und  den  westdeutschen
  Ländern  (z.  B.  über  die  Heimstätte  GmbH,  die  Bayrische  Bauernsiedlung
etc.  oder  zwischen  dem  Saarland  und  dem  französischen  Staat  wie  im  Falle  Bergwerksverwaltung
  Kleinrosseln,  Lothringer  Mobiliarverwaltung  u.  a.)  durchzuführen
  ist.
Demgegenüber  wird  in  allen  Fällen,  in  denen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen
erfüllt  sind,  die  Aufhebung  der  Sicherungsmaßnahmen  durch  das  LAS  in  kürzester
Frist  durchgeführt,  sobald  die  Aufhebungsbescheide  durch  die  Section  Contröle
des  Biens  bestätigt  sind.
Eine  Bilanz  der  Arbeitsentwicklung  bis  zum  30.  September  1949  ergab  folgendes:
  „Eine  Verringerung  des  Arbeitsanfalls  ergab  sich  insbesondere
a)  durch  den  Abschluß  der  Generalerfassung  aller  dem  Gesetz  Nr.  52  unterliegenden
  Vermögen,
b)  durch  die  Aufhebung  der  Sperre  über  das  Vermögen  der  Kreise  und  Gemeinden,

c)  durch  die  Freigabe  der  Vermögen  von  Italienern,  Ungarn,  Rumänen,  Bulgaren
  und  Finnen,
d)  durch  den  Wegfall  der  Prozeßgenehmigungen  gemäß  ,  Verordnung  über  die
Durchführung  des  Gesetzes  Nr.  52  auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege  ’  vom

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