1945 war ihre Wiedergründung möglich geworden. Teilweise erfolgte aber die
Neugründung auch in neuen Formen. Die Kommission bestand aus zwei vom Hohen
Kommissar eingesetzten Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden, außerdem
dem „Délégué de District“, der für den Sitz des antragstellenden Vereins zuständig
war, dazu je einem Vertreter des saarländischen Ministers für Kultus, Unterricht
und Volksbildung und des Ministers des Innern. In Artikel 1 hieß es in Abs. 2: Der
Hohe Kommissar bestimmt durch Anordnung, im Anschluss an die besagte Stellungnahme
der Kommission, welchem Verband das Eigentum an den Vermögenswerten
übertragen werden soll, sowie die Modalitäten dieser Übertragung. Zwischen
15. März 1950 und 17. Juni 1953 wurden jeweils die Empfehlungen der
Kommission und anschließend die Beschlüsse des Hohen Kommissars im Amtsblatt
veröffentlicht. Betroffen waren 921 Vereine. Ab Februar 1951 erfolgte die
Veröffentlichung der Entscheidungen anonym: Es gab eine nicht gezeichnete Bekanntmachung,
deren Text begann mit Durch Verordnung vom 2. Februar 1951
wurde beschlossen. Es war nicht ersichtlich, wer der Verordnungsgeber war. Die
letzte Entscheidung lag auf jeden Fall bei der französischen Seite.
In einem Schreiben vom 14. Oktober 1949~~ an den Wirtschaftsminister wegen
Überprüfung der Stellenpläne schilderte der Generaldirektor des Landesamtes Saar
- Vermögenskontrolle - die vielseitigen Aufgaben seines Amtes: Diese bezogen
sich auf Reichsvermögen und Vermögen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, auf
Wehrmachts- und Parteivermögen, auf Vermögen politisch Belasteter, auf spoliiertes
und auf alliiertes Vermögen. Der Vielfalt der verschiedenen Vermögensarten
entsprechend sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen und Einzelanweisungen
ergangen, deren Durchführung das LAS teilweise vor schwierige Aufgaben stellt.
Da durch Art. II des Gesetzes Nr. 52 jedes Rechtsgeschäft über gesperrte Vermögen
- private und öffentliche - der Genehmigungspflicht unterworfen ist, so hat
das LAS zu den verschiedenartigsten privatrechtlichen, öffentlichrechtlichen und
wirtschaftlichen Fragen Stellung zu nehmen und Entscheidungen zu treffen.
Ferner hat in zahlreichen, durch die politische Entwicklung steckengebliebenen
Verfahren nationalsozialistischen Rechts, wie Neuordnungsbauten, landwirtschaftliche
Entschuldung, Siedlungsverfahren und anderen Maßnahmen, zu deren
Durchführung öffentliche Mittel bereitgestellt waren, das LAS bei der Abwicklung
mitzuwirken, um die Rückzahlung der öffentlichen Gelder zu sichern.
Auf dem Gebiet der alliierten und spoliierten Vermögen obliegt dem LAS neben
den üblichen Sicherungsmaßnahmen insbesondere die Durchführung oft langwieriger
und umfangreicher Ermittlungen über Besitz- und Eigentumsrechte, Erbschaftsverhältnisse
und andere wichtigen Daten, die für die Ermittlung und Wiedereinsetzung
der Berechtigten in ihr altes Eigentum von Bedeutung sind.
Neben diese Arbeiten, die sich statistisch nicht erfassen lassen, treten die laufenden
Arbeiten der Vermögenskotrolle wie:
1) Anordnung und Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, einschließlich
Vermögensaufstellungen und Übergabeverhandlungen,
2) Einsetzung und Abberufung von Zwangsverwaltern, sowie Überwachung
ihrer Tätigkeit,
LA.SB, Bestand „Staatskanzlei“ (=StK) 3189
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