Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

1945  war  ihre  Wiedergründung  möglich  geworden.  Teilweise  erfolgte  aber  die
Neugründung  auch  in  neuen  Formen.  Die  Kommission  bestand  aus  zwei  vom  Hohen
  Kommissar  eingesetzten  Mitgliedern,  darunter  dem  Vorsitzenden,  außerdem
dem  „Délégué  de  District“,  der  für  den  Sitz  des  antragstellenden  Vereins  zuständig
war,  dazu  je  einem  Vertreter  des  saarländischen  Ministers  für  Kultus,  Unterricht
und  Volksbildung  und  des  Ministers  des  Innern.  In  Artikel  1  hieß  es  in  Abs.  2:  Der
Hohe  Kommissar  bestimmt  durch  Anordnung,  im  Anschluss  an  die  besagte  Stellungnahme
  der  Kommission,  welchem  Verband  das  Eigentum  an  den  Vermögenswerten
  übertragen  werden  soll,  sowie  die  Modalitäten  dieser  Übertragung.  Zwischen
  15.  März  1950  und  17.  Juni  1953  wurden  jeweils  die  Empfehlungen  der
Kommission  und  anschließend  die  Beschlüsse  des  Hohen  Kommissars  im  Amtsblatt
  veröffentlicht.  Betroffen  waren  921  Vereine.  Ab  Februar  1951  erfolgte  die
Veröffentlichung  der  Entscheidungen  anonym:  Es  gab  eine  nicht  gezeichnete  Bekanntmachung,
  deren  Text  begann  mit  Durch  Verordnung  vom  2.  Februar  1951
wurde  beschlossen.  Es  war  nicht  ersichtlich,  wer  der  Verordnungsgeber  war.  Die
letzte  Entscheidung  lag  auf  jeden  Fall  bei  der  französischen  Seite.
In  einem  Schreiben  vom  14.  Oktober  1949~~  an  den  Wirtschaftsminister  wegen
Überprüfung  der  Stellenpläne  schilderte  der  Generaldirektor  des  Landesamtes  Saar
-  Vermögenskontrolle  -  die  vielseitigen  Aufgaben  seines  Amtes:  Diese  bezogen
sich  auf  Reichsvermögen  und  Vermögen  öffentlich-rechtlicher  Körperschaften,  auf
Wehrmachts-  und  Parteivermögen,  auf  Vermögen  politisch  Belasteter,  auf  spoliiertes
  und  auf  alliiertes  Vermögen.  Der  Vielfalt  der  verschiedenen  Vermögensarten
entsprechend  sind  zahlreiche  Ausführungsbestimmungen  und  Einzelanweisungen
ergangen,  deren  Durchführung  das  LAS  teilweise  vor  schwierige  Aufgaben  stellt.
Da  durch  Art.  II  des  Gesetzes  Nr.  52  jedes  Rechtsgeschäft  über  gesperrte  Vermögen
  -  private  und  öffentliche  -  der  Genehmigungspflicht  unterworfen  ist,  so  hat
das  LAS  zu  den  verschiedenartigsten  privatrechtlichen,  öffentlichrechtlichen  und
wirtschaftlichen  Fragen  Stellung  zu  nehmen  und  Entscheidungen  zu  treffen.
Ferner  hat  in  zahlreichen,  durch  die  politische  Entwicklung  steckengebliebenen
Verfahren  nationalsozialistischen  Rechts,  wie  Neuordnungsbauten,  landwirtschaftliche
  Entschuldung,  Siedlungsverfahren  und  anderen  Maßnahmen,  zu  deren
Durchführung  öffentliche  Mittel  bereitgestellt  waren,  das  LAS  bei  der  Abwicklung
mitzuwirken,  um  die  Rückzahlung  der  öffentlichen  Gelder  zu  sichern.
Auf  dem  Gebiet  der  alliierten  und  spoliierten  Vermögen  obliegt  dem  LAS  neben
den  üblichen  Sicherungsmaßnahmen  insbesondere  die  Durchführung  oft  langwieriger
  und  umfangreicher  Ermittlungen  über  Besitz-  und  Eigentumsrechte,  Erbschaftsverhältnisse
  und  andere  wichtigen  Daten,  die  für  die  Ermittlung  und  Wiedereinsetzung
  der  Berechtigten  in  ihr  altes  Eigentum  von  Bedeutung  sind.
Neben  diese  Arbeiten,  die  sich  statistisch  nicht  erfassen  lassen,  treten  die  laufenden
  Arbeiten  der  Vermögenskotrolle  wie:
1)  Anordnung  und  Aufhebung  von  Sicherungsmaßnahmen,  einschließlich
Vermögensaufstellungen  und  Übergabeverhandlungen,
2)  Einsetzung  und  Abberufung  von  Zwangsverwaltern,  sowie  Überwachung
ihrer  Tätigkeit,

LA.SB,  Bestand  „Staatskanzlei“  (=StK)  3189
432
            
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