Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

führt  sind.  Sie  ist  weiter  zuständig,  um  die  Aufhebung  des  Sequesters  oder  die
Maßnahmen  vorzuschlagen,  die  zur  Wiedereinsetzung  der  Unternehmen  in  eine
normale  Rechtslage  erforderlich  sind,  nämlich:  die  Rückerstattung,  die  Uebertragung,
  die  Liquidation  oder  die  Abtretung,  je  nach  der  Art  der  Güter  und  gemäß  der
Lage  des  Eigentümers  bzw.  der  Eigentümer,  vorbehaltlich  der  nachstehenden  Bestimmung:
  die  Kommission  ist  durch  die  allgemeinen  Bestimmungen,  durch  die
Anweisungen  und  Richtlinien,  die  in  dieser  Beziehung  erlassen  werden,  insbesondere
  aber  durch  die  Richtlinie  Nr.  50  des  Interalliierten  Kontrollrats  gebunden.  Im
übrigen  darf  die  Kommission  jede  Maßnahme  vorschlagen,  die  zur  Besserung  und
Beschleunigung  des  gegen  die  Eigentümer  der  unter  Sequester  gestellten  Unternehmen
  laufenden  Verfahrens  für  geeignet  erachtet  wird.  Tagesordnung  und  Verfahren
  bestimmte  der  französische  Vorsitzende.  Die  Arbeit  der  Kommission  war
bis  zum  31.  Dezember  1948  abzuschließen.
Am  28.  Juni  1949  regelte  der  Hohe  Kommissar  die  Zuweisung  der  Vermögenswerte,
  die  den  nationalsozialistischen  Organisationen  und  militärähnlichen  Verbänden
  des  ehemaligen  Deutschen  Reiches  angehört  haben2().  In  Art.  1  wurden
diese  Organisationen  und  Verbände  definiert.  Art.  2  regelte  die  Vorgehensweise:
Das  Eigentum  an  Vermögenswerten,  die  bis  zur  Uebernahme  durch  eine  der  in  Artikel
  1  bezeichneten  Organisationen  einer  Berufsvereinigung,  politischen  Partei
oder  sonstigen  demokratischen  Organisation  selbstlosen  Charakters  zu  Zwecken
der  Fürsorge,  der  Wohlfahrtspflege,  der  religiösen,  sozialen  oder  kulturellen  Tätigkeit
  angehörten,  ist  gemäss  nachstehendem  Artikel  9  an  die  besagte  demokratische
  Organisation,  politische  Partei  oder  Berufsvereinigung  zurückzuübertragen,
soweit  dieselbe  gesetzlich  wieder  errichtet  worden  ist.  Gibt  es  keine  wiedererrichtete
  Organisation,  sind  die  Vermögenswerte  nach  Art.  3  an  eine  oder  mehrere  Organisationen
  mit  ähnlichen  Zwecken  zu  übertragen.  Art.  4  regelte  das  Verfahren
bei  gewerblichen  Unternehmen:  Die  gewerblichen  Unternehmen,  die  von  einer  der
in  Artikel  I  bezeichneten  Organisationen  betrieben  oder  kontrolliert  wurden,  können
  gemäss  nachstehendem  Artikel  9  an  Gesellschaften  oder  Vereinigungen  abgetreten
  werden,  deren  Tätigkeit  sich  als  identisch  mit  der  Tätigkeit  der  früheren
Unternehmen  hinstellt.  Solche  Abtretungen,  welche  sowohl  Uebertragung  der  Aktiva
  wie  Uebernahme  der  Passiva  zur  Folge  haben,  erfolgen  entgeltlich,  und  zwar
gegen  Auszahlung  eines  Preises  in  Höhe  des  Wertes  des  in  der  letzten  Bilanz  festgestellten
  Nettobetrags  der  Aktiva.  Der  Verkaufserlös  ist  an  die  durch  Artikel  8  errichtete
  Kasse  zu  entrichten.  Nach  Art.  5  waren  alle  Vermögenswerte,  die  von  diesen
  Regelungen  nicht  erfasst  wurden,  öffentlich  zu  versteigern  und  der  Ertrag
ebenfalls  der  nach  Art.  8  zu  bildenden  Kasse  zu  überweisen,  deren  Erträge  an  den
„Fonds  zur  Entschädigung  der  Opfer  des  Nationalsozialismus“  abzuführen  war.
Nach  Art.  9  waren  alle  diese  Vermögen  der  Regierung  des  Saarlandes  zur  Durchführung
  der  vorgesehenen  Maßnahmen  zu  übergeben.  Im  Amtsblatt  des  Saarlandes
wurden  bis  zum  20.  Oktober  1955  16  Anordnungen  der  Regierung  des  Saarlandes
über  die  Zuweisung  der  Vermögenswerte  veröffentlicht.
Am  15.  September  1949  regelte  der  Hohe  Kommissar  den  Anfall  der  Vermögenswerte
  der  ehemaligen  Verbände2\  Bei  diesen  Verbänden  handelte  es  sich  um
Vereine,  die  durch  die  Nationalsozialisten  gleichgeschaltet  worden  waren.  Nach

20  AB1.SAL,  S.  611
21  AB1.SAL,  S.  934

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