führt sind. Sie ist weiter zuständig, um die Aufhebung des Sequesters oder die
Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Wiedereinsetzung der Unternehmen in eine
normale Rechtslage erforderlich sind, nämlich: die Rückerstattung, die Uebertragung,
die Liquidation oder die Abtretung, je nach der Art der Güter und gemäß der
Lage des Eigentümers bzw. der Eigentümer, vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmung:
die Kommission ist durch die allgemeinen Bestimmungen, durch die
Anweisungen und Richtlinien, die in dieser Beziehung erlassen werden, insbesondere
aber durch die Richtlinie Nr. 50 des Interalliierten Kontrollrats gebunden. Im
übrigen darf die Kommission jede Maßnahme vorschlagen, die zur Besserung und
Beschleunigung des gegen die Eigentümer der unter Sequester gestellten Unternehmen
laufenden Verfahrens für geeignet erachtet wird. Tagesordnung und Verfahren
bestimmte der französische Vorsitzende. Die Arbeit der Kommission war
bis zum 31. Dezember 1948 abzuschließen.
Am 28. Juni 1949 regelte der Hohe Kommissar die Zuweisung der Vermögenswerte,
die den nationalsozialistischen Organisationen und militärähnlichen Verbänden
des ehemaligen Deutschen Reiches angehört haben2(). In Art. 1 wurden
diese Organisationen und Verbände definiert. Art. 2 regelte die Vorgehensweise:
Das Eigentum an Vermögenswerten, die bis zur Uebernahme durch eine der in Artikel
1 bezeichneten Organisationen einer Berufsvereinigung, politischen Partei
oder sonstigen demokratischen Organisation selbstlosen Charakters zu Zwecken
der Fürsorge, der Wohlfahrtspflege, der religiösen, sozialen oder kulturellen Tätigkeit
angehörten, ist gemäss nachstehendem Artikel 9 an die besagte demokratische
Organisation, politische Partei oder Berufsvereinigung zurückzuübertragen,
soweit dieselbe gesetzlich wieder errichtet worden ist. Gibt es keine wiedererrichtete
Organisation, sind die Vermögenswerte nach Art. 3 an eine oder mehrere Organisationen
mit ähnlichen Zwecken zu übertragen. Art. 4 regelte das Verfahren
bei gewerblichen Unternehmen: Die gewerblichen Unternehmen, die von einer der
in Artikel I bezeichneten Organisationen betrieben oder kontrolliert wurden, können
gemäss nachstehendem Artikel 9 an Gesellschaften oder Vereinigungen abgetreten
werden, deren Tätigkeit sich als identisch mit der Tätigkeit der früheren
Unternehmen hinstellt. Solche Abtretungen, welche sowohl Uebertragung der Aktiva
wie Uebernahme der Passiva zur Folge haben, erfolgen entgeltlich, und zwar
gegen Auszahlung eines Preises in Höhe des Wertes des in der letzten Bilanz festgestellten
Nettobetrags der Aktiva. Der Verkaufserlös ist an die durch Artikel 8 errichtete
Kasse zu entrichten. Nach Art. 5 waren alle Vermögenswerte, die von diesen
Regelungen nicht erfasst wurden, öffentlich zu versteigern und der Ertrag
ebenfalls der nach Art. 8 zu bildenden Kasse zu überweisen, deren Erträge an den
„Fonds zur Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus“ abzuführen war.
Nach Art. 9 waren alle diese Vermögen der Regierung des Saarlandes zur Durchführung
der vorgesehenen Maßnahmen zu übergeben. Im Amtsblatt des Saarlandes
wurden bis zum 20. Oktober 1955 16 Anordnungen der Regierung des Saarlandes
über die Zuweisung der Vermögenswerte veröffentlicht.
Am 15. September 1949 regelte der Hohe Kommissar den Anfall der Vermögenswerte
der ehemaligen Verbände2\ Bei diesen Verbänden handelte es sich um
Vereine, die durch die Nationalsozialisten gleichgeschaltet worden waren. Nach
20 AB1.SAL, S. 611
21 AB1.SAL, S. 934
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