oder Verwaltung es sich befindet, den Besitz, die Leitung oder die Verwaltung zu
entziehen. Es folgten nähere Erläuterungen zu beiden Formen. Das Landesamt ist
berechtigt eine Sperre teilweise oder vollständig aufzuheben, wenn der Grund der
Sperre entfallen ist. Das Landesamt ist zur Unterkontrollsteilung berechtigt. Es hat
danach einen Zwangsverwalter zu bestellen, eine Veröffentlichung der Unterkon-
trollstellung vorzunehmen und eine Bestandsaufnahme des Vermögens. Der
Zwangsverwalter hat dem Landesamt Bericht zu erstatten; die Einzelheiten seiner
Geschäftsführung werden genau beschrieben. Die Kontrolle kann, wie die Sperre,
durch das Landesamt bei Wegfall der Gründe aufgehoben werden. Die Tätigkeit
der Zwangsverwalter wird vom Landesamt kontrolliert und geprüft. Die
Militärregierung (Direction des Finances - Contröle des Biens) behält sich vor,
Sonderprüfungen jeder Art durchführen zu lassen.
Gegenstand der Anweisung Nr. 2 vom 20. Mai 1947 war die Zwangsverwaltung
von privaten Vermögen, sowie kleineren Gewerbebetrieben und Grundbesitz, die
nicht unter Anweisung Nr. 3 fallen. Der Text der Anweisung umfasste 9 Drucksei¬
ten; hinzu kam der Abdruck von fünf Formularen. Anweisung Nr. 3 vom 10. März
1947 betraf die Zwangsverwaltung von Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben.
Anweisung Nr. 4 und Nr. 5 vom 1. Okt. 1947 wandten sich an die Eigentümer der
beiden unterschiedenen Vermögensgruppen. Da es sich um kleinere Vermögen han¬
delte, war vorerst auf die Bestellung eines Zwangsverwalters verzichtet worden.
Am 26. September 1947 erließ die Verwaltungskommission des Saarlandes eine
Rechtsanordnung zur Ergänzung des Erlasses über die Organisation und die Tä¬
tigkeit des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - vom 22. Nov. 1946 (ABI. S.
235)11. § 1 lautete: Bei der Verwaltungskommission des Saarlandes wird mit sofor¬
tiger Wirkung eine Dienststelle zur Ueberwachung der Anmeldung von Ver¬
mögenswerten des Reiches, der Wehrmacht, der NSDAP sowie anderer öffentlich-
rechtlicher Verbände und Einrichtungen, deren Vermögen unter das Gesetz Nr. 52
der Militärregierung fällt, errichtet. Aus den Akten* 18 19 geht nicht hervor, was dieser
Paragraph der auf Betreiben des Generaldirektors Schlachter und des Militärgou-
vemeurs Grandval erlassenen Rechtsanordnung bedeutet, da bereits das Landesamt
Saar mit diesen Aufgaben betraut war. Es gibt auch keine Regelungen, wo in der
Verwaltung des Saarlandes diese neue Stelle eingerichtet werden sollte. Die An¬
meldung der Vermögen sollte innerhalb eines Monates ab Inkrafttreten der Rechts¬
anordnung, also bis zum 7. Dezember 1947, erfolgen.
Auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung des Saarlandes am 15. Dezember
1947 blieb die führende Rolle des französischen Hohen Kommissariats erhalten.
Am 25. März 1948 ordnete der Hohe Kommissar die Errichtung einer beratenden
Sequester-Kommission an14. Die gemischte Kommission bestand aus drei Franzo¬
sen und drei Saarländern, wobei bei Stimmengleichheit der vom französischen Ho¬
hen Kommissar bestimmte Vorsitzende den Ausschlag gab. Das Sekretariat der
Kommission wurde beim Hohen Kommissariat geführt. Ihre Aufgabe wurde in
Artikel 4 beschrieben: Die Kommission wird die Aktenstücke der saarländischen
Unternehmen untersuchen, die unter Sequester gestellt sind, mit Ausnahme derje¬
nigen, die im Nachweis der zu Reparationszwecken bestimmten Fabriken aufge¬
u AB1.SAL, S. 538
18 LA.SB, VK 138
19 AB1.SAL, S. 347
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