Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

oder  Verwaltung  es  sich  befindet,  den  Besitz,  die  Leitung  oder  die  Verwaltung  zu
entziehen.  Es  folgten  nähere  Erläuterungen  zu  beiden  Formen.  Das  Landesamt  ist
berechtigt  eine  Sperre  teilweise  oder  vollständig  aufzuheben,  wenn  der  Grund  der
Sperre  entfallen  ist.  Das  Landesamt  ist  zur  Unterkontrollsteilung  berechtigt.  Es  hat
danach  einen  Zwangsverwalter  zu  bestellen,  eine  Veröffentlichung  der  Unterkontrollstellung
  vorzunehmen  und  eine  Bestandsaufnahme  des  Vermögens.  Der
Zwangsverwalter  hat  dem  Landesamt  Bericht  zu  erstatten;  die  Einzelheiten  seiner
Geschäftsführung  werden  genau  beschrieben.  Die  Kontrolle  kann,  wie  die  Sperre,
durch  das  Landesamt  bei  Wegfall  der  Gründe  aufgehoben  werden.  Die  Tätigkeit
der  Zwangsverwalter  wird  vom  Landesamt  kontrolliert  und  geprüft.  Die
Militärregierung  (Direction  des  Finances  -  Contröle  des  Biens)  behält  sich  vor,
Sonderprüfungen  jeder  Art  durchführen  zu  lassen.
Gegenstand  der  Anweisung  Nr.  2  vom  20.  Mai  1947  war  die  Zwangsverwaltung
von  privaten  Vermögen,  sowie  kleineren  Gewerbebetrieben  und  Grundbesitz,  die
nicht  unter  Anweisung  Nr.  3  fallen.  Der  Text  der  Anweisung  umfasste  9  Druckseiten;
  hinzu  kam  der  Abdruck  von  fünf  Formularen.  Anweisung  Nr.  3  vom  10.  März
1947  betraf  die  Zwangsverwaltung  von  Industrie-,  Handels-  und  Gewerbebetrieben.
Anweisung  Nr.  4  und  Nr.  5  vom  1.  Okt.  1947  wandten  sich  an  die  Eigentümer  der
beiden  unterschiedenen  Vermögensgruppen.  Da  es  sich  um  kleinere  Vermögen  handelte,
  war  vorerst  auf  die  Bestellung  eines  Zwangsverwalters  verzichtet  worden.
Am  26.  September  1947  erließ  die  Verwaltungskommission  des  Saarlandes  eine
Rechtsanordnung  zur  Ergänzung  des  Erlasses  über  die  Organisation  und  die  Tätigkeit
  des  Landesamtes  Saar  -  Vermögenskontrolle  -  vom  22.  Nov.  1946  (ABI.  S.
235)11.  §  1  lautete:  Bei  der  Verwaltungskommission  des  Saarlandes  wird  mit  sofortiger
  Wirkung  eine  Dienststelle  zur  Ueberwachung  der  Anmeldung  von  Vermögenswerten
  des  Reiches,  der  Wehrmacht,  der  NSDAP  sowie  anderer  öffentlichrechtlicher
  Verbände  und  Einrichtungen,  deren  Vermögen  unter  das  Gesetz  Nr.  52
der  Militärregierung  fällt,  errichtet.  Aus  den  Akten* 18 19  geht  nicht  hervor,  was  dieser
Paragraph  der  auf  Betreiben  des  Generaldirektors  Schlachter  und  des  Militärgouvemeurs
  Grandval  erlassenen  Rechtsanordnung  bedeutet,  da  bereits  das  Landesamt
Saar  mit  diesen  Aufgaben  betraut  war.  Es  gibt  auch  keine  Regelungen,  wo  in  der
Verwaltung  des  Saarlandes  diese  neue  Stelle  eingerichtet  werden  sollte.  Die  Anmeldung
  der  Vermögen  sollte  innerhalb  eines  Monates  ab  Inkrafttreten  der  Rechtsanordnung,
  also  bis  zum  7.  Dezember  1947,  erfolgen.
Auch  nach  dem  Inkrafttreten  der  Verfassung  des  Saarlandes  am  15.  Dezember
1947  blieb  die  führende  Rolle  des  französischen  Hohen  Kommissariats  erhalten.
Am  25.  März  1948  ordnete  der  Hohe  Kommissar  die  Errichtung  einer  beratenden
Sequester-Kommission  an14.  Die  gemischte  Kommission  bestand  aus  drei  Franzosen
  und  drei  Saarländern,  wobei  bei  Stimmengleichheit  der  vom  französischen  Hohen
  Kommissar  bestimmte  Vorsitzende  den  Ausschlag  gab.  Das  Sekretariat  der
Kommission  wurde  beim  Hohen  Kommissariat  geführt.  Ihre  Aufgabe  wurde  in
Artikel  4  beschrieben:  Die  Kommission  wird  die  Aktenstücke  der  saarländischen
Unternehmen  untersuchen,  die  unter  Sequester  gestellt  sind,  mit  Ausnahme  derjenigen,
  die  im  Nachweis  der  zu  Reparationszwecken  bestimmten  Fabriken  aufgeu

  AB1.SAL,  S.  538
18  LA.SB,  VK  138
19  AB1.SAL,  S.  347
430
            
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