Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

oder Verwaltung es sich befindet, den Besitz, die Leitung oder die Verwaltung zu 
entziehen. Es folgten nähere Erläuterungen zu beiden Formen. Das Landesamt ist 
berechtigt eine Sperre teilweise oder vollständig aufzuheben, wenn der Grund der 
Sperre entfallen ist. Das Landesamt ist zur Unterkontrollsteilung berechtigt. Es hat 
danach einen Zwangsverwalter zu bestellen, eine Veröffentlichung der Unterkon- 
trollstellung vorzunehmen und eine Bestandsaufnahme des Vermögens. Der 
Zwangsverwalter hat dem Landesamt Bericht zu erstatten; die Einzelheiten seiner 
Geschäftsführung werden genau beschrieben. Die Kontrolle kann, wie die Sperre, 
durch das Landesamt bei Wegfall der Gründe aufgehoben werden. Die Tätigkeit 
der Zwangsverwalter wird vom Landesamt kontrolliert und geprüft. Die 
Militärregierung (Direction des Finances - Contröle des Biens) behält sich vor, 
Sonderprüfungen jeder Art durchführen zu lassen. 
Gegenstand der Anweisung Nr. 2 vom 20. Mai 1947 war die Zwangsverwaltung 
von privaten Vermögen, sowie kleineren Gewerbebetrieben und Grundbesitz, die 
nicht unter Anweisung Nr. 3 fallen. Der Text der Anweisung umfasste 9 Drucksei¬ 
ten; hinzu kam der Abdruck von fünf Formularen. Anweisung Nr. 3 vom 10. März 
1947 betraf die Zwangsverwaltung von Industrie-, Handels- und Gewerbebetrieben. 
Anweisung Nr. 4 und Nr. 5 vom 1. Okt. 1947 wandten sich an die Eigentümer der 
beiden unterschiedenen Vermögensgruppen. Da es sich um kleinere Vermögen han¬ 
delte, war vorerst auf die Bestellung eines Zwangsverwalters verzichtet worden. 
Am 26. September 1947 erließ die Verwaltungskommission des Saarlandes eine 
Rechtsanordnung zur Ergänzung des Erlasses über die Organisation und die Tä¬ 
tigkeit des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - vom 22. Nov. 1946 (ABI. S. 
235)11. § 1 lautete: Bei der Verwaltungskommission des Saarlandes wird mit sofor¬ 
tiger Wirkung eine Dienststelle zur Ueberwachung der Anmeldung von Ver¬ 
mögenswerten des Reiches, der Wehrmacht, der NSDAP sowie anderer öffentlich- 
rechtlicher Verbände und Einrichtungen, deren Vermögen unter das Gesetz Nr. 52 
der Militärregierung fällt, errichtet. Aus den Akten* 18 19 geht nicht hervor, was dieser 
Paragraph der auf Betreiben des Generaldirektors Schlachter und des Militärgou- 
vemeurs Grandval erlassenen Rechtsanordnung bedeutet, da bereits das Landesamt 
Saar mit diesen Aufgaben betraut war. Es gibt auch keine Regelungen, wo in der 
Verwaltung des Saarlandes diese neue Stelle eingerichtet werden sollte. Die An¬ 
meldung der Vermögen sollte innerhalb eines Monates ab Inkrafttreten der Rechts¬ 
anordnung, also bis zum 7. Dezember 1947, erfolgen. 
Auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung des Saarlandes am 15. Dezember 
1947 blieb die führende Rolle des französischen Hohen Kommissariats erhalten. 
Am 25. März 1948 ordnete der Hohe Kommissar die Errichtung einer beratenden 
Sequester-Kommission an14. Die gemischte Kommission bestand aus drei Franzo¬ 
sen und drei Saarländern, wobei bei Stimmengleichheit der vom französischen Ho¬ 
hen Kommissar bestimmte Vorsitzende den Ausschlag gab. Das Sekretariat der 
Kommission wurde beim Hohen Kommissariat geführt. Ihre Aufgabe wurde in 
Artikel 4 beschrieben: Die Kommission wird die Aktenstücke der saarländischen 
Unternehmen untersuchen, die unter Sequester gestellt sind, mit Ausnahme derje¬ 
nigen, die im Nachweis der zu Reparationszwecken bestimmten Fabriken aufge¬ 
u AB1.SAL, S. 538 
18 LA.SB, VK 138 
19 AB1.SAL, S. 347 
430
	        
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