Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

Saargebiet unmöglich macht. Die ausgewiesenen Personen wurden nach Württem¬ 
berg dirigiert, wo sie sich nach ihren Kenntnissen und Berufen Arbeit suchen kön¬ 
nen. Ich gebe Ihnen bekannt, dass die betroffenen Personen berechtigt sind WO kg 
Gepäck sowie ihr ganzes Geld mitzunehmen. Die Massnahmen der Ausweisungen 
stellen uns vor zwei Probleme: I) eine gewisse Anzahl Wohnungen wurden zum 
Teil oder ganz frei. 2) Die Betroffenen konnten nicht ihren Gesamtbesitz mitneh¬ 
men. Wir haben Anordnungen getroffen, ihre finanziellen Interessen zu wahren. In¬ 
folgedessen wurde die Anwendung der Vorschriften der Wohnraumkontrolle auf 
die vollkommen und auf die nur teilweise freigewordenen Wohnungen angeordnet. 
Industrielle Unternehmen, kaufmännische und landwirtschaftliche, deren Besitzer 
unter die Massnahmen der Ausweisungen fallen, waren unter Sequester zu stellen. 
Bei Schwierigkeiten einer Trennung beider Vermögensteile galt dies auch für das 
Privatvermögen der Ausgewiesenen. Im Übrigen war beim Privatvermögen zwi¬ 
schen den Personen, die unter das Gesetz Nr. 52 fielen, und den übrigen zu unter¬ 
scheiden. Bei letzteren war der Hausbesitz unter Sequester zu stellen, aber die re¬ 
gelmässig vorgelegten Verträge der Besitzer (ausgewiesenen) sind zu respektieren. 
Diese Hausbesitze können später verkauft oder öffentlich versteigert werden. Über 
ihre Bankkonten konnten diese Ausgewiesenen verfügen und die Beträge über die 
Reichsbank an eine Bank in ihrer Nähe überweisen lassen. Von ihren Möbeln war 
ein Verzeichnis anzulegen und durch eine in jedem Kreis zu berufende Kommis¬ 
sion von fünf Personen über das weitere Verfahren zu entscheiden. Die Möbel sind 
aus den Wohnungen der Ausgewiesenen zu entfernen, mit Sorgfalt und voller Ver¬ 
antwortung in das angegebene Depot des Kreises zu transportieren. Die Landräte 
und Ortsbürgermeister haben sich mit dem Delegierten des Kreises darüber zu be¬ 
sprechen. In den Fällen, wo die Wohnung noch mit anderen Untermietern geteilt 
wurde, können diese über die Möbel verfügen. Sie können ihnen aber auch teil¬ 
weise entzogen werden, wenn sie sie nicht alle benötigen. Alle Möbel sind zu ver¬ 
sichern. Möbel aus den Depots können bei Bedarf an andere Personen ausgeliehen 
werden. Der Brief schloss mit dem Hinweis Grandvals: Es ist wichtig, dass den 
Anordnungen in kürzester Zeit Folge geleistet wird. 
Mit der Einrichtung des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - zum Jahres¬ 
ende 1946 wurde die Aufgabe der Vermögenskontrolle systematisiert und in dieser 
Behörde innerhalb der deutschen Verwaltung des Saarlandes konzentriert. Am 19. 
Dezember 1946 erließ Generaldirektor Schlachter die Anweisung Nr. 1 für die 
Vermögenskontrolle'6. Im Gegensatz zu den folgenden Anweisungen war diese 
noch nicht gedruckt, sondern sie wurde als Abzug einer Schreibmaschinenfassung 
verteilt. Die Anweisung enthielt zuerst eine Liste der anzuwendenden Rechtstexte. 
Dann wurde nach den unter Kontrolle gestellten Vermögen und den nur gesperrten 
Vermögen unterschieden. Zu den letzteren gehörten a) Vermögen der Kreise und 
Gemeinden, b) Vermögen, die irgendwelchen Einrichtungen gehören, die einem 
öffentlichen Kultus, der Wohltätigkeit, der Erziehung, der Kunst und Wissenschaft 
dienen, c) Kunstwerke von kulturellem oder bedeutendem Wert, ohne Rücksicht auf 
den Besitzer. [...] Die Sperre hat den Zweck, den Status quo aufrecht zu erhalten. 
Sie schließt jede Befugnis aus, das gesperrte Vermögen zu verwalten oder künftig 
darüber zu verfügen. [...] Die Stellung unter Kontrolle hat den Zweck, dem Eigen¬ 
tümer eines Vermögens, dessen Besitzer oder demjenigen, in dessen Gewahrsam 
16 Ebd. 
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