Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Saargebiet  unmöglich  macht.  Die  ausgewiesenen  Personen  wurden  nach  Württemberg
  dirigiert,  wo  sie  sich  nach  ihren  Kenntnissen  und  Berufen  Arbeit  suchen  können.
  Ich  gebe  Ihnen  bekannt,  dass  die  betroffenen  Personen  berechtigt  sind  WO  kg
Gepäck  sowie  ihr  ganzes  Geld  mitzunehmen.  Die  Massnahmen  der  Ausweisungen
stellen  uns  vor  zwei  Probleme:  I)  eine  gewisse  Anzahl  Wohnungen  wurden  zum
Teil  oder  ganz  frei.  2)  Die  Betroffenen  konnten  nicht  ihren  Gesamtbesitz  mitnehmen.
  Wir  haben  Anordnungen  getroffen,  ihre  finanziellen  Interessen  zu  wahren.  Infolgedessen
  wurde  die  Anwendung  der  Vorschriften  der  Wohnraumkontrolle  auf
die  vollkommen  und  auf  die  nur  teilweise  freigewordenen  Wohnungen  angeordnet.
Industrielle  Unternehmen,  kaufmännische  und  landwirtschaftliche,  deren  Besitzer
unter  die  Massnahmen  der  Ausweisungen  fallen,  waren  unter  Sequester  zu  stellen.
Bei  Schwierigkeiten  einer  Trennung  beider  Vermögensteile  galt  dies  auch  für  das
Privatvermögen  der  Ausgewiesenen.  Im  Übrigen  war  beim  Privatvermögen  zwischen
  den  Personen,  die  unter  das  Gesetz  Nr.  52  fielen,  und  den  übrigen  zu  unterscheiden.
  Bei  letzteren  war  der  Hausbesitz  unter  Sequester  zu  stellen,  aber  die  regelmässig
  vorgelegten  Verträge  der  Besitzer  (ausgewiesenen)  sind  zu  respektieren.
Diese  Hausbesitze  können  später  verkauft  oder  öffentlich  versteigert  werden.  Über
ihre  Bankkonten  konnten  diese  Ausgewiesenen  verfügen  und  die  Beträge  über  die
Reichsbank  an  eine  Bank  in  ihrer  Nähe  überweisen  lassen.  Von  ihren  Möbeln  war
ein  Verzeichnis  anzulegen  und  durch  eine  in  jedem  Kreis  zu  berufende  Kommission
  von  fünf  Personen  über  das  weitere  Verfahren  zu  entscheiden.  Die  Möbel  sind
aus  den  Wohnungen  der  Ausgewiesenen  zu  entfernen,  mit  Sorgfalt  und  voller  Verantwortung
  in  das  angegebene  Depot  des  Kreises  zu  transportieren.  Die  Landräte
und  Ortsbürgermeister  haben  sich  mit  dem  Delegierten  des  Kreises  darüber  zu  besprechen.
  In  den  Fällen,  wo  die  Wohnung  noch  mit  anderen  Untermietern  geteilt
wurde,  können  diese  über  die  Möbel  verfügen.  Sie  können  ihnen  aber  auch  teilweise
  entzogen  werden,  wenn  sie  sie  nicht  alle  benötigen.  Alle  Möbel  sind  zu  versichern.
  Möbel  aus  den  Depots  können  bei  Bedarf  an  andere  Personen  ausgeliehen
werden.  Der  Brief  schloss  mit  dem  Hinweis  Grandvals:  Es  ist  wichtig,  dass  den
Anordnungen  in  kürzester  Zeit  Folge  geleistet  wird.
Mit  der  Einrichtung  des  Landesamtes  Saar  -  Vermögenskontrolle  -  zum  Jahresende
  1946  wurde  die  Aufgabe  der  Vermögenskontrolle  systematisiert  und  in  dieser
Behörde  innerhalb  der  deutschen  Verwaltung  des  Saarlandes  konzentriert.  Am  19.
Dezember  1946  erließ  Generaldirektor  Schlachter  die  Anweisung  Nr.  1  für  die
Vermögenskontrolle'6.  Im  Gegensatz  zu  den  folgenden  Anweisungen  war  diese
noch  nicht  gedruckt,  sondern  sie  wurde  als  Abzug  einer  Schreibmaschinenfassung
verteilt.  Die  Anweisung  enthielt  zuerst  eine  Liste  der  anzuwendenden  Rechtstexte.
Dann  wurde  nach  den  unter  Kontrolle  gestellten  Vermögen  und  den  nur  gesperrten
Vermögen  unterschieden.  Zu  den  letzteren  gehörten  a)  Vermögen  der  Kreise  und
Gemeinden,  b)  Vermögen,  die  irgendwelchen  Einrichtungen  gehören,  die  einem
öffentlichen  Kultus,  der  Wohltätigkeit,  der  Erziehung,  der  Kunst  und  Wissenschaft
dienen,  c)  Kunstwerke  von  kulturellem  oder  bedeutendem  Wert,  ohne  Rücksicht  auf
den  Besitzer.  [...]  Die  Sperre  hat  den  Zweck,  den  Status  quo  aufrecht  zu  erhalten.
Sie  schließt  jede  Befugnis  aus,  das  gesperrte  Vermögen  zu  verwalten  oder  künftig
darüber  zu  verfügen.  [...]  Die  Stellung  unter  Kontrolle  hat  den  Zweck,  dem  Eigentümer
  eines  Vermögens,  dessen  Besitzer  oder  demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam

16  Ebd.

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