Saargebiet unmöglich macht. Die ausgewiesenen Personen wurden nach Württem¬
berg dirigiert, wo sie sich nach ihren Kenntnissen und Berufen Arbeit suchen kön¬
nen. Ich gebe Ihnen bekannt, dass die betroffenen Personen berechtigt sind WO kg
Gepäck sowie ihr ganzes Geld mitzunehmen. Die Massnahmen der Ausweisungen
stellen uns vor zwei Probleme: I) eine gewisse Anzahl Wohnungen wurden zum
Teil oder ganz frei. 2) Die Betroffenen konnten nicht ihren Gesamtbesitz mitneh¬
men. Wir haben Anordnungen getroffen, ihre finanziellen Interessen zu wahren. In¬
folgedessen wurde die Anwendung der Vorschriften der Wohnraumkontrolle auf
die vollkommen und auf die nur teilweise freigewordenen Wohnungen angeordnet.
Industrielle Unternehmen, kaufmännische und landwirtschaftliche, deren Besitzer
unter die Massnahmen der Ausweisungen fallen, waren unter Sequester zu stellen.
Bei Schwierigkeiten einer Trennung beider Vermögensteile galt dies auch für das
Privatvermögen der Ausgewiesenen. Im Übrigen war beim Privatvermögen zwi¬
schen den Personen, die unter das Gesetz Nr. 52 fielen, und den übrigen zu unter¬
scheiden. Bei letzteren war der Hausbesitz unter Sequester zu stellen, aber die re¬
gelmässig vorgelegten Verträge der Besitzer (ausgewiesenen) sind zu respektieren.
Diese Hausbesitze können später verkauft oder öffentlich versteigert werden. Über
ihre Bankkonten konnten diese Ausgewiesenen verfügen und die Beträge über die
Reichsbank an eine Bank in ihrer Nähe überweisen lassen. Von ihren Möbeln war
ein Verzeichnis anzulegen und durch eine in jedem Kreis zu berufende Kommis¬
sion von fünf Personen über das weitere Verfahren zu entscheiden. Die Möbel sind
aus den Wohnungen der Ausgewiesenen zu entfernen, mit Sorgfalt und voller Ver¬
antwortung in das angegebene Depot des Kreises zu transportieren. Die Landräte
und Ortsbürgermeister haben sich mit dem Delegierten des Kreises darüber zu be¬
sprechen. In den Fällen, wo die Wohnung noch mit anderen Untermietern geteilt
wurde, können diese über die Möbel verfügen. Sie können ihnen aber auch teil¬
weise entzogen werden, wenn sie sie nicht alle benötigen. Alle Möbel sind zu ver¬
sichern. Möbel aus den Depots können bei Bedarf an andere Personen ausgeliehen
werden. Der Brief schloss mit dem Hinweis Grandvals: Es ist wichtig, dass den
Anordnungen in kürzester Zeit Folge geleistet wird.
Mit der Einrichtung des Landesamtes Saar - Vermögenskontrolle - zum Jahres¬
ende 1946 wurde die Aufgabe der Vermögenskontrolle systematisiert und in dieser
Behörde innerhalb der deutschen Verwaltung des Saarlandes konzentriert. Am 19.
Dezember 1946 erließ Generaldirektor Schlachter die Anweisung Nr. 1 für die
Vermögenskontrolle'6. Im Gegensatz zu den folgenden Anweisungen war diese
noch nicht gedruckt, sondern sie wurde als Abzug einer Schreibmaschinenfassung
verteilt. Die Anweisung enthielt zuerst eine Liste der anzuwendenden Rechtstexte.
Dann wurde nach den unter Kontrolle gestellten Vermögen und den nur gesperrten
Vermögen unterschieden. Zu den letzteren gehörten a) Vermögen der Kreise und
Gemeinden, b) Vermögen, die irgendwelchen Einrichtungen gehören, die einem
öffentlichen Kultus, der Wohltätigkeit, der Erziehung, der Kunst und Wissenschaft
dienen, c) Kunstwerke von kulturellem oder bedeutendem Wert, ohne Rücksicht auf
den Besitzer. [...] Die Sperre hat den Zweck, den Status quo aufrecht zu erhalten.
Sie schließt jede Befugnis aus, das gesperrte Vermögen zu verwalten oder künftig
darüber zu verfügen. [...] Die Stellung unter Kontrolle hat den Zweck, dem Eigen¬
tümer eines Vermögens, dessen Besitzer oder demjenigen, in dessen Gewahrsam
16 Ebd.
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