wirtschaftliche Grundstücke handelt. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben hieraus
sind wie bisher im Haushaltsetat einzutragen und zu verrechnen. Die Oberaufsicht
der Militärregierung erforderte es, dass die deutsche Verwaltung diese jederzeit
über die Zusammensetzung der Vermögen und über die Einnahmen und Ausgaben
unterrichten könne. Zu diesem Zweck hatte sie auch mit aller Beschleunigung und
mit der größten Sorgfalt Aktensammlungen anzulegen, aus welchen für jedes ein¬
zelne Vermögen sofort Auskünfte an die Militärregierung über Ursprung, Zweck¬
bestimmung usw. eines jeden einzelnen Vermögens erteilt werden können.
Am selben Tage erging auch die Dienstanweisung Nr. 213, die die Verwaltung
jüdischen Vermögens betraf, soweit es sich um alle unter dem nationalsozialisti¬
schen Regime beschlagnahmten und vor der Besetzung durch die Finanzämter
noch verwalteten Vermögen handelte. Deren Verwaltung sollten die Finanzämter
unter der Oberaufsicht des Regierungspräsidenten wieder übernehmen. Durch be¬
sondere Bestimmungen wurden die Buchführung, die Behandlung der Einnahmen
und die Berechtigung zu Ausgaben geregelt. Beträge bis zu 100 RM und alle Steu¬
ern waren sofort zu begleichen. Laufende Unterhaltungsausgaben in Höhe von 100
RM bis 250 RM waren durch den Referenten der jüdischen Vermögen beim Fi¬
nanzamt nach Abzeichnung des Ausgabebeleges durch den Kreiskontrolloffizier für
Vermögen abzuwickeln. Bei allen übrigen Ausgaben war vor Veranlassung der Ar¬
beiten der französische Kreiskontrolloffizier mit einem ausführlichen Kostenvor¬
anschlag zu informieren. Monatlich war über Tageseinnahmen und -ausgaben dem
Kreiskontrolloffizier zu berichten. Aktensammlungen waren anzulegen. Zum
Schluss wurde auf die Blockierung dieser Vermögen aufgrund des Gesetzes Nr. 52
hingewiesen. Der Chef der Abteilung Liegenschaften des Finanzamtes muss sich
als Sequester eines jeden Vermögens für sich [...] betrachten.
ln der Dienstanweisung Nr. 314 15 vom 16. März 1946 wurde die Erfassung und
Verwaltung des Wehrmachtsvermögens geregelt. Dazu gehörten nicht Kriegsmate¬
rial und abmontierbare, alleinstehende Baracken. Die Erfassung der Vermögen
sollte zum möglichst kürzesten Zeitpunkt begonnen werden. Eine Einzelaufstellung
aller Grundstücke über 100 ar war anzulegen. Für alle anderen Vermögen der
Wehrmacht waren Gruppen zu bilden. Besonders war das Vermögen der alten
Wehrmacht (1918-1933) zu erfassen, auch wenn es von der neuen Wehrmacht
(1933-1945) genutzt worden war. Für das Saargebiet machte diese Unterscheidung
Schwierigkeiten. Was die Vermögen anbelangt, die durch die französischen
Dienststellen belegt sind (durch Truppen oder durch Militärregierung), ist in der
Aufstellung einfach anzugeben, dass sie belegt sind. Aber es dürfen bei diesen
Dienststellen keine näheren Nachforschungen gemacht werden. Die Verwaltung
der Vermögen durch die Finanzämter wurde in entsprechender Weise wie bei den
jüdischen Vermögen geregelt.
Am 16. Juli 1946 übersandte Gouverneur Grandval dem Regierungspräsidenten
eine Liste der am 2. Juli 1946 aus dem Saargebiet ausgewiesenen Familien1 \ Es
handelt sich nur um Familien, die nicht aus dem Saargebiet stammen, und wo we¬
nigstens ein Mitglied nationalsozialistisch belastet ist, oder durch pangermanisti-
sches [sic!] Verhalten seinen persönlichen Aufenthalt wie den seiner Familie im
13 LA.SB, Bestand „Wirtschaftsministerium“ (= MfW) 658
14 LA.SB, LAS 20
15 Ebd. Die Liste fehlt.
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