Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

wirtschaftliche Grundstücke handelt. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben hieraus 
sind wie bisher im Haushaltsetat einzutragen und zu verrechnen. Die Oberaufsicht 
der Militärregierung erforderte es, dass die deutsche Verwaltung diese jederzeit 
über die Zusammensetzung der Vermögen und über die Einnahmen und Ausgaben 
unterrichten könne. Zu diesem Zweck hatte sie auch mit aller Beschleunigung und 
mit der größten Sorgfalt Aktensammlungen anzulegen, aus welchen für jedes ein¬ 
zelne Vermögen sofort Auskünfte an die Militärregierung über Ursprung, Zweck¬ 
bestimmung usw. eines jeden einzelnen Vermögens erteilt werden können. 
Am selben Tage erging auch die Dienstanweisung Nr. 213, die die Verwaltung 
jüdischen Vermögens betraf, soweit es sich um alle unter dem nationalsozialisti¬ 
schen Regime beschlagnahmten und vor der Besetzung durch die Finanzämter 
noch verwalteten Vermögen handelte. Deren Verwaltung sollten die Finanzämter 
unter der Oberaufsicht des Regierungspräsidenten wieder übernehmen. Durch be¬ 
sondere Bestimmungen wurden die Buchführung, die Behandlung der Einnahmen 
und die Berechtigung zu Ausgaben geregelt. Beträge bis zu 100 RM und alle Steu¬ 
ern waren sofort zu begleichen. Laufende Unterhaltungsausgaben in Höhe von 100 
RM bis 250 RM waren durch den Referenten der jüdischen Vermögen beim Fi¬ 
nanzamt nach Abzeichnung des Ausgabebeleges durch den Kreiskontrolloffizier für 
Vermögen abzuwickeln. Bei allen übrigen Ausgaben war vor Veranlassung der Ar¬ 
beiten der französische Kreiskontrolloffizier mit einem ausführlichen Kostenvor¬ 
anschlag zu informieren. Monatlich war über Tageseinnahmen und -ausgaben dem 
Kreiskontrolloffizier zu berichten. Aktensammlungen waren anzulegen. Zum 
Schluss wurde auf die Blockierung dieser Vermögen aufgrund des Gesetzes Nr. 52 
hingewiesen. Der Chef der Abteilung Liegenschaften des Finanzamtes muss sich 
als Sequester eines jeden Vermögens für sich [...] betrachten. 
ln der Dienstanweisung Nr. 314 15 vom 16. März 1946 wurde die Erfassung und 
Verwaltung des Wehrmachtsvermögens geregelt. Dazu gehörten nicht Kriegsmate¬ 
rial und abmontierbare, alleinstehende Baracken. Die Erfassung der Vermögen 
sollte zum möglichst kürzesten Zeitpunkt begonnen werden. Eine Einzelaufstellung 
aller Grundstücke über 100 ar war anzulegen. Für alle anderen Vermögen der 
Wehrmacht waren Gruppen zu bilden. Besonders war das Vermögen der alten 
Wehrmacht (1918-1933) zu erfassen, auch wenn es von der neuen Wehrmacht 
(1933-1945) genutzt worden war. Für das Saargebiet machte diese Unterscheidung 
Schwierigkeiten. Was die Vermögen anbelangt, die durch die französischen 
Dienststellen belegt sind (durch Truppen oder durch Militärregierung), ist in der 
Aufstellung einfach anzugeben, dass sie belegt sind. Aber es dürfen bei diesen 
Dienststellen keine näheren Nachforschungen gemacht werden. Die Verwaltung 
der Vermögen durch die Finanzämter wurde in entsprechender Weise wie bei den 
jüdischen Vermögen geregelt. 
Am 16. Juli 1946 übersandte Gouverneur Grandval dem Regierungspräsidenten 
eine Liste der am 2. Juli 1946 aus dem Saargebiet ausgewiesenen Familien1 \ Es 
handelt sich nur um Familien, die nicht aus dem Saargebiet stammen, und wo we¬ 
nigstens ein Mitglied nationalsozialistisch belastet ist, oder durch pangermanisti- 
sches [sic!] Verhalten seinen persönlichen Aufenthalt wie den seiner Familie im 
13 LA.SB, Bestand „Wirtschaftsministerium“ (= MfW) 658 
14 LA.SB, LAS 20 
15 Ebd. Die Liste fehlt. 
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