Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

wirtschaftliche  Grundstücke  handelt.  Sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben  hieraus
sind  wie  bisher  im  Haushaltsetat  einzutragen  und  zu  verrechnen.  Die  Oberaufsicht
der  Militärregierung  erforderte  es,  dass  die  deutsche  Verwaltung  diese  jederzeit
über  die  Zusammensetzung  der  Vermögen  und  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
unterrichten  könne.  Zu  diesem  Zweck  hatte  sie  auch  mit  aller  Beschleunigung  und
mit  der  größten  Sorgfalt  Aktensammlungen  anzulegen,  aus  welchen  für  jedes  einzelne
  Vermögen  sofort  Auskünfte  an  die  Militärregierung  über  Ursprung,  Zweckbestimmung
  usw.  eines  jeden  einzelnen  Vermögens  erteilt  werden  können.
Am  selben  Tage  erging  auch  die  Dienstanweisung  Nr.  213,  die  die  Verwaltung
jüdischen  Vermögens  betraf,  soweit  es  sich  um  alle  unter  dem  nationalsozialistischen
  Regime  beschlagnahmten  und  vor  der  Besetzung  durch  die  Finanzämter
noch  verwalteten  Vermögen  handelte.  Deren  Verwaltung  sollten  die  Finanzämter
unter  der  Oberaufsicht  des  Regierungspräsidenten  wieder  übernehmen.  Durch  besondere
  Bestimmungen  wurden  die  Buchführung,  die  Behandlung  der  Einnahmen
und  die  Berechtigung  zu  Ausgaben  geregelt.  Beträge  bis  zu  100  RM  und  alle  Steuern
  waren  sofort  zu  begleichen.  Laufende  Unterhaltungsausgaben  in  Höhe  von  100
RM  bis  250  RM  waren  durch  den  Referenten  der  jüdischen  Vermögen  beim  Finanzamt
  nach  Abzeichnung  des  Ausgabebeleges  durch  den  Kreiskontrolloffizier  für
Vermögen  abzuwickeln.  Bei  allen  übrigen  Ausgaben  war  vor  Veranlassung  der  Arbeiten
  der  französische  Kreiskontrolloffizier  mit  einem  ausführlichen  Kostenvoranschlag
  zu  informieren.  Monatlich  war  über  Tageseinnahmen  und  -ausgaben  dem
Kreiskontrolloffizier  zu  berichten.  Aktensammlungen  waren  anzulegen.  Zum
Schluss  wurde  auf  die  Blockierung  dieser  Vermögen  aufgrund  des  Gesetzes  Nr.  52
hingewiesen.  Der  Chef  der  Abteilung  Liegenschaften  des  Finanzamtes  muss  sich
als  Sequester  eines  jeden  Vermögens  für  sich  [...]  betrachten.
ln  der  Dienstanweisung  Nr.  314 15  vom  16.  März  1946  wurde  die  Erfassung  und
Verwaltung  des  Wehrmachtsvermögens  geregelt.  Dazu  gehörten  nicht  Kriegsmaterial
  und  abmontierbare,  alleinstehende  Baracken.  Die  Erfassung  der  Vermögen
sollte  zum  möglichst  kürzesten  Zeitpunkt  begonnen  werden.  Eine  Einzelaufstellung
aller  Grundstücke  über  100  ar  war  anzulegen.  Für  alle  anderen  Vermögen  der
Wehrmacht  waren  Gruppen  zu  bilden.  Besonders  war  das  Vermögen  der  alten
Wehrmacht  (1918-1933)  zu  erfassen,  auch  wenn  es  von  der  neuen  Wehrmacht
(1933-1945)  genutzt  worden  war.  Für  das  Saargebiet  machte  diese  Unterscheidung
Schwierigkeiten.  Was  die  Vermögen  anbelangt,  die  durch  die  französischen
Dienststellen  belegt  sind  (durch  Truppen  oder  durch  Militärregierung),  ist  in  der
Aufstellung  einfach  anzugeben,  dass  sie  belegt  sind.  Aber  es  dürfen  bei  diesen
Dienststellen  keine  näheren  Nachforschungen  gemacht  werden.  Die  Verwaltung
der  Vermögen  durch  die  Finanzämter  wurde  in  entsprechender  Weise  wie  bei  den
jüdischen  Vermögen  geregelt.
Am  16.  Juli  1946  übersandte  Gouverneur  Grandval  dem  Regierungspräsidenten
eine  Liste  der  am  2.  Juli  1946  aus  dem  Saargebiet  ausgewiesenen  Familien1  \  Es
handelt  sich  nur  um  Familien,  die  nicht  aus  dem  Saargebiet  stammen,  und  wo  wenigstens
  ein  Mitglied  nationalsozialistisch  belastet  ist,  oder  durch  pangermanistisches
  [sic!]  Verhalten  seinen  persönlichen  Aufenthalt  wie  den  seiner  Familie  im

13  LA.SB,  Bestand  „Wirtschaftsministerium“  (=  MfW)  658
14  LA.SB,  LAS  20
15  Ebd.  Die  Liste  fehlt.
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