Full text : Historische Blicke auf das Land an der Saar

Wie  man  aus  diesen  Informationen  sehen  kann,  umfasste  die  Vermögenskontrolle
  sehr  verschiedene  Aufgaben.  Es  ging  darum,  aus  verschiedenen  Gründen  herrenlos
  gewordenes  Gut  zu  verwalten  und  zu  kontrollieren.  Einmal  handelte  es  dabei
  darum,  das  entzogene  Eigentum  von  rassisch  und  politisch  Verfolgten  zu  sichern,
  um  es  den  Eigentümern  zurückzugeben.  Dasselbe  galt  von  Vereinen,  Verbänden
  und  sonstigen  Einrichtungen,  deren  Eigentum  durch  nationalsozialistische
Einrichtungen  übernommen  worden  war  und  die  nun  -  neu  gegründet  -  das  Eigentum
  ihrer  Vorgänger  zurückforderten.  Auch  das  übrige  Eigentum  nationalsozialistischer
  Organisationen,  aber  auch  das  Vermögen  des  nationalsozialistischen
Staates  vom  Reich  bis  zu  den  Gemeinden  wurde  unter  Kontrolle  gestellt.  Das
Eigentum  der  Aktivisten  des  nationalsozialistischen  Regimes  wurde  ebenfalls  so
behandelt,  bis  die  Entnazifizierung  endgültige  Entscheidungen  traf.
Was  das  Eigentum  von  Privatpersonen  betraf,  so  hatte  die  französische  Militärregierung
  des  Saarlandes  bereits  am  24.  August  1945  die  erste  „blocage-Liste“  mit
235  Namen  zusammengestellt11.  Bis  zum  2.  Juni  1949  wurden  insgesamt  42  Listen
mit  3.908  Namen  erstellt.  Die  meisten  Unterkontrollsteilungen  erfolgten  1945  mit
1.200  Fällen  und  1946  mit  1.799  Fällen,  Im  August  1946  wurde  das  Vermögen  von
153  Häftlingen  erfasst.  Ab  der  Liste  24  vom  31.  Dezember  1946  war  das  Landesamt
  Saar  federführend.  Mit  der  Liste  35  vom  25.  November  1947  mit  219  Namen
erfolgte  unmittelbar  vor  dem  Inkrafttreten  der  Verfassung  des  Saarlandes  nochmals
die  Blockierung  des  Vermögens  von  zahlreichen  Personen.  Im  Jahre  1947  waren  es
insgesamt  nur  739  Fälle.  1948  und  1949  folgten  nochmals  insgesamt  170  Personen.
Außerdem  war  auch  das  Eigentum  des  deutschen  Reiches,  der  Länder  und  der
Kommunen  -  also  der  Kreise,  Städte  und  Gemeinden  die  aufgrund  der  bedingungslosen
  Kapitulation  unter  alliierter  Herrschaft  standen,  unter  Kontrolle  gestellt
worden.  Weiterhin  galt  dies  natürlich  für  das  Eigentum  der  NSDAP  und  aller  ihrer
Gliederungen  und  der  von  ihr  kontrollierten  Organisationen.
Am  10.  Januar  19461  “  wies  die  Militärregierung  des  Saargebietes,  Abteilung  für
Wiedergutmachung,  Zurückerstattung  und  Vermögensüberwachung  den  Regierungspräsidenten
  an,  wie  bei  der  Verwaltung  der  reichs-,  kreis-  und  gemeindeeigenen
  Vermögen  vorzugehen  sei.  Es  war  dies  die  Dienstanweisung  Nr.  1,  der  noch
weitere  folgen  sollten.  Nicht  betroffen  von  dieser  Anweisung  war  neben  den  Vermögen
  der  Wehrmacht,  der  technischen  Verwaltungen,  wie  Reichsbahn  und  -post,
und  der  Bau-  und  Bodenbank  vor  allem  das  Vermögen  der  NSDAP.  Jede  Verwechslung
  zwischen  den  beiden  Arten  von  Vermögen  müsste  als  ein  Versuch  der
Verdunkelung  nationalsozialistischer  Vermögen  betrachtet  werden.  Die  Finanzämter
  sollten  die  Vermögen  des  Reiches,  der  Länder  und  des  Saargebietes  verwalten
  -  auch  wenn  diese  wegen  der  Kriegsereignisse  bisher  durch  Landräte  oder  Gemeinden
  verwaltet  worden  waren.  Landräte  und  Städte  und  Gemeinden  übernahmen
  wieder  die  Verwaltung  der  Kreis-  und  Gemeindevermögen.  Aufgrund  der
Blockierung  dieser  Vermögen  durch  das  Gesetz  Nr.  52  galt,  dass  ohne  die  Genehmigung
  der  Militärregierung  diese  Vermögen  weder  getauscht,  noch  verkauft,
noch  vermietet,  noch  belastet,  noch  zerstört  usw.  werden  dürfen.  Jedoch  können
Miet-  und  Pachtverträge  für  die  Dauer  bis  zu  einem  Jahr  ohne  Genehmigung  der
Militärregierung  abgeschlossen  werden,  soweit  es  sich  um  Wohnhäuser  und  land-"

  LA.SB,  LAS  26
12  LA.SB,  LAS  20

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