Wie man aus diesen Informationen sehen kann, umfasste die Vermögenskontrolle
sehr verschiedene Aufgaben. Es ging darum, aus verschiedenen Gründen herrenlos
gewordenes Gut zu verwalten und zu kontrollieren. Einmal handelte es dabei
darum, das entzogene Eigentum von rassisch und politisch Verfolgten zu sichern,
um es den Eigentümern zurückzugeben. Dasselbe galt von Vereinen, Verbänden
und sonstigen Einrichtungen, deren Eigentum durch nationalsozialistische
Einrichtungen übernommen worden war und die nun - neu gegründet - das Eigentum
ihrer Vorgänger zurückforderten. Auch das übrige Eigentum nationalsozialistischer
Organisationen, aber auch das Vermögen des nationalsozialistischen
Staates vom Reich bis zu den Gemeinden wurde unter Kontrolle gestellt. Das
Eigentum der Aktivisten des nationalsozialistischen Regimes wurde ebenfalls so
behandelt, bis die Entnazifizierung endgültige Entscheidungen traf.
Was das Eigentum von Privatpersonen betraf, so hatte die französische Militärregierung
des Saarlandes bereits am 24. August 1945 die erste „blocage-Liste“ mit
235 Namen zusammengestellt11. Bis zum 2. Juni 1949 wurden insgesamt 42 Listen
mit 3.908 Namen erstellt. Die meisten Unterkontrollsteilungen erfolgten 1945 mit
1.200 Fällen und 1946 mit 1.799 Fällen, Im August 1946 wurde das Vermögen von
153 Häftlingen erfasst. Ab der Liste 24 vom 31. Dezember 1946 war das Landesamt
Saar federführend. Mit der Liste 35 vom 25. November 1947 mit 219 Namen
erfolgte unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung des Saarlandes nochmals
die Blockierung des Vermögens von zahlreichen Personen. Im Jahre 1947 waren es
insgesamt nur 739 Fälle. 1948 und 1949 folgten nochmals insgesamt 170 Personen.
Außerdem war auch das Eigentum des deutschen Reiches, der Länder und der
Kommunen - also der Kreise, Städte und Gemeinden die aufgrund der bedingungslosen
Kapitulation unter alliierter Herrschaft standen, unter Kontrolle gestellt
worden. Weiterhin galt dies natürlich für das Eigentum der NSDAP und aller ihrer
Gliederungen und der von ihr kontrollierten Organisationen.
Am 10. Januar 19461 “ wies die Militärregierung des Saargebietes, Abteilung für
Wiedergutmachung, Zurückerstattung und Vermögensüberwachung den Regierungspräsidenten
an, wie bei der Verwaltung der reichs-, kreis- und gemeindeeigenen
Vermögen vorzugehen sei. Es war dies die Dienstanweisung Nr. 1, der noch
weitere folgen sollten. Nicht betroffen von dieser Anweisung war neben den Vermögen
der Wehrmacht, der technischen Verwaltungen, wie Reichsbahn und -post,
und der Bau- und Bodenbank vor allem das Vermögen der NSDAP. Jede Verwechslung
zwischen den beiden Arten von Vermögen müsste als ein Versuch der
Verdunkelung nationalsozialistischer Vermögen betrachtet werden. Die Finanzämter
sollten die Vermögen des Reiches, der Länder und des Saargebietes verwalten
- auch wenn diese wegen der Kriegsereignisse bisher durch Landräte oder Gemeinden
verwaltet worden waren. Landräte und Städte und Gemeinden übernahmen
wieder die Verwaltung der Kreis- und Gemeindevermögen. Aufgrund der
Blockierung dieser Vermögen durch das Gesetz Nr. 52 galt, dass ohne die Genehmigung
der Militärregierung diese Vermögen weder getauscht, noch verkauft,
noch vermietet, noch belastet, noch zerstört usw. werden dürfen. Jedoch können
Miet- und Pachtverträge für die Dauer bis zu einem Jahr ohne Genehmigung der
Militärregierung abgeschlossen werden, soweit es sich um Wohnhäuser und land-"
LA.SB, LAS 26
12 LA.SB, LAS 20
427