Full text: Historische Blicke auf das Land an der Saar

Wie man aus diesen Informationen sehen kann, umfasste die Vermögenskon¬ 
trolle sehr verschiedene Aufgaben. Es ging darum, aus verschiedenen Gründen her¬ 
renlos gewordenes Gut zu verwalten und zu kontrollieren. Einmal handelte es da¬ 
bei darum, das entzogene Eigentum von rassisch und politisch Verfolgten zu si¬ 
chern, um es den Eigentümern zurückzugeben. Dasselbe galt von Vereinen, Ver¬ 
bänden und sonstigen Einrichtungen, deren Eigentum durch nationalsozialistische 
Einrichtungen übernommen worden war und die nun - neu gegründet - das Ei¬ 
gentum ihrer Vorgänger zurückforderten. Auch das übrige Eigentum nationalsozi¬ 
alistischer Organisationen, aber auch das Vermögen des nationalsozialistischen 
Staates vom Reich bis zu den Gemeinden wurde unter Kontrolle gestellt. Das 
Eigentum der Aktivisten des nationalsozialistischen Regimes wurde ebenfalls so 
behandelt, bis die Entnazifizierung endgültige Entscheidungen traf. 
Was das Eigentum von Privatpersonen betraf, so hatte die französische Militär¬ 
regierung des Saarlandes bereits am 24. August 1945 die erste „blocage-Liste“ mit 
235 Namen zusammengestellt11. Bis zum 2. Juni 1949 wurden insgesamt 42 Listen 
mit 3.908 Namen erstellt. Die meisten Unterkontrollsteilungen erfolgten 1945 mit 
1.200 Fällen und 1946 mit 1.799 Fällen, Im August 1946 wurde das Vermögen von 
153 Häftlingen erfasst. Ab der Liste 24 vom 31. Dezember 1946 war das Landes¬ 
amt Saar federführend. Mit der Liste 35 vom 25. November 1947 mit 219 Namen 
erfolgte unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Verfassung des Saarlandes nochmals 
die Blockierung des Vermögens von zahlreichen Personen. Im Jahre 1947 waren es 
insgesamt nur 739 Fälle. 1948 und 1949 folgten nochmals insgesamt 170 Personen. 
Außerdem war auch das Eigentum des deutschen Reiches, der Länder und der 
Kommunen - also der Kreise, Städte und Gemeinden die aufgrund der bedin¬ 
gungslosen Kapitulation unter alliierter Herrschaft standen, unter Kontrolle gestellt 
worden. Weiterhin galt dies natürlich für das Eigentum der NSDAP und aller ihrer 
Gliederungen und der von ihr kontrollierten Organisationen. 
Am 10. Januar 19461 “ wies die Militärregierung des Saargebietes, Abteilung für 
Wiedergutmachung, Zurückerstattung und Vermögensüberwachung den Regie¬ 
rungspräsidenten an, wie bei der Verwaltung der reichs-, kreis- und gemeindeeige¬ 
nen Vermögen vorzugehen sei. Es war dies die Dienstanweisung Nr. 1, der noch 
weitere folgen sollten. Nicht betroffen von dieser Anweisung war neben den Ver¬ 
mögen der Wehrmacht, der technischen Verwaltungen, wie Reichsbahn und -post, 
und der Bau- und Bodenbank vor allem das Vermögen der NSDAP. Jede Ver¬ 
wechslung zwischen den beiden Arten von Vermögen müsste als ein Versuch der 
Verdunkelung nationalsozialistischer Vermögen betrachtet werden. Die Finanz¬ 
ämter sollten die Vermögen des Reiches, der Länder und des Saargebietes verwal¬ 
ten - auch wenn diese wegen der Kriegsereignisse bisher durch Landräte oder Ge¬ 
meinden verwaltet worden waren. Landräte und Städte und Gemeinden übernah¬ 
men wieder die Verwaltung der Kreis- und Gemeindevermögen. Aufgrund der 
Blockierung dieser Vermögen durch das Gesetz Nr. 52 galt, dass ohne die Geneh¬ 
migung der Militärregierung diese Vermögen weder getauscht, noch verkauft, 
noch vermietet, noch belastet, noch zerstört usw. werden dürfen. Jedoch können 
Miet- und Pachtverträge für die Dauer bis zu einem Jahr ohne Genehmigung der 
Militärregierung abgeschlossen werden, soweit es sich um Wohnhäuser und land- 
" LA.SB, LAS 26 
12 LA.SB, LAS 20 
427
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.